Pflege

Nicht nur ältere Menschen, auch Kinder und Jugendliche können pflegebedürftig sein. Für sie bestehen viele unterschiedliche Angebote, die von der Pflegeberatung, über Grund- und Behandlungspflege bis hin zu ambulanter Kinderintensivpflege reichen.

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Pflege

Unterstützung für Familien mit pflegebedürftigen Kindern

Hören wir den Begriff "pflegebedürftig", denken wir meist an ältere Menschen. Dass es deutschlandweit auch über 113.000 Kinder und Jugendliche mit anerkannter Pflegebedürftigkeit gibt, ist eher unbekannt. Allein in Berlin leben über 4.500 pflegebedürftige Kinder und Jugendliche mit einem zum Teil sehr erheblichen Hilfebedarf. Die Ursachen der Pflegebedürftigkeit unterscheiden sich deutlich von denen der Erwachsenen. Es sind andere Krankheitsbilder, angeborene Erkrankungen oder bei der Geburt erworbene Behinderungen, manchmal auch die Folge von Unfällen.

Wenn Sie Ihr Kind zu Hause versorgen, richtet sich Ihr Familienalltag hauptsächlich nach den Versorgungserfordernissen des Kindes. Um Sie bei der Versorgung Ihres Kindes zu unterstützen, können Sie je nach Bedarf verschiedene, gesetzlich verankerte Hilfeleistungen wahrnehmen. Im Bereich der Pflege wird zwischen drei grundlegenden Leistungsarten unterschieden: 1.  Grundpflege: Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI. 2. medizinische Behandlungspflege: Leistungen der Krankenversicherung nach dem SGB V und 3. Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Zur Grundpflege gehört Unterstützung in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen), sowie die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Der Begriff "medizinische Behandlungspflege" umfasst alle Leistungen, die ausschließlich von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden dürfen. Zum Beispiel Katheterisieren und Spritzen setzen.

Hier erfahren Sie mehr über die unterschiedlichen Hilfsangebote im Bereich Pflege.

Pflegegrad und Pflegegeld

Kinder und Jugendliche können aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Beeinträchtigung pflegebedürftig sein. Auch sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Hier erfahren Sie, wie Sie einen Pflegegrad (§§ 14,15 SGB XI) beantragen und worauf Sie dabei achten müssen. Ab dem Pflegegrad 2 erhält das Kind Pflegegeld nach § 37 SGB IX.

Die Kinderbeauftragten der Berliner Pflegestützpunkte

Information, Beratung und Unterstützung für Familien mit pflegebedürftigen Kindern zu allen Fragen rund um die pflegerische Versorgung.

Verhinderungspflege

Wer übernimmt die Pflege meines Kindes, wenn ich selber mich nicht um mein Kind kümmern kann? Oder wenn ich eine Pause brauche?

Kurzzeitpflege und Kurzzeitwohnen

Kurzzeitpflege und Kurzzeitwohnen ermöglicht eine vorübergehende stationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung

Familienentlastende Dienste (FED) / Alltagsunterstützende Angebote (AUA)

Diese alltagsunterstützenden Angebote können über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung (§ 45a ff. SGB XI) finanziert werden. Neben ehrenamtsbasierten Besuchs- und Gruppenangeboten können auch haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Ambulante Hauskrankenpflege (§ 37 SGB V)

Ambulante Hauskrankenpflege ermöglicht Behandlungspflege als Unterstützung der medizinisch-pflegerischen Versorgung zu Hause, in Kita und Schule, oder an anderen Orten.

Ambulante Intensivpflege

Die Anwesenheit einer Pflegekräft ermöglicht das Leben im eigenen Zuhause für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn die Gefahr besteht, dass lebensbedrohliche gesundheitliche Krisen auftreten.

Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittel sind Produkte, die im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder bei der häuslichen Pflege zu unterstützen.