Neue Regelungen für die außerklinische Intensivpflege beschlossen

Anspruch auf außerklinische Intensivpflege haben Menschen, bei denen ein wiederkehrender, unvorhersehbarer und sofortiger Handlungsbedarf besteht, z.B. Menschen, die auf künstliche Beatmung angewiesen sind. Eine besonders geschulte Pflegefachkraft kann die erkrankte Person begleiten und eine sog. spezielle Krankenbeobachtung durchführen und im Notfall schnell intervenieren. Die neue Außerklinische Intensivpflege Richtlinie (AKI-Richtlinie) setzt Qualitätsstandards für die ambulante Versorgung. Sie regelt nicht nur Qualifikation und Einsatz der einzusetzenden Pflegefachkräfte sondern auch den Zugang zur außerklinischen Intensivpflege.

Die AKI-Richtlinie beinhaltet dabei wesentliche Neuerungen. Beatmungspflichtig eingestufte Patient*innen sollen nun regelmäßig und frühzeitig überprüft werden, ob eine Entwöhnung der künstlichen Beatmung in Frage kommt. Differenzierte Regelungen bestehen für Menschen, die aufgrund ihrer Grunderkrankung dauerhaft auf eine künstliche Beatmung angewiesen sind. Wenn zweimal innerhalb von zwei Jahren festgestellt wurde, das eine Entwöhnung der künstlichen Beatmung nicht möglich ist, sind weitere Untersuchungen nicht notwendig.

Allerdings gibt es derzeit noch keine entsprechenden Versorgungsstrukturen, die die erforderliche Potentialerhebung umsetzen können. Da Verordnung bereits ab dem 1.1.2023 nach der neuen Richtlinie ausgestellt werden müssen, bleibt nun nur wenig Zeit, um diese besonderen Versorgungsstrukturen aufzubauen. Insbesondere im pädiatrischen Bereich besteht die Sorge ausreichend spezialisiertes medizinisches Fachpersonal mit umfassenden Kenntnissen zur außerklinischen Intensivpflege von Kindern für den Aufbau dieser Versorgungsstrukturen zu finden. Diese Problemlage verdeutlicht der GKV-IPReG ThinkTank in seinem Memorandum und appelliert an das Bundesministerium für Gesundheit die Frist der Einführung der AKI-Richtlinie, am 1.Januar 2023, zu verlängern. Aus Sicht der Unterzeichner*innen kann eine Umsetzung der Versorgungsstrukturen zum 1.Januar 2023 nicht gewährleistet werden.

Die AKI-Richtlinie basiert auf dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) und wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) entwickelt. Die AKI-Richtlinie wird nach rechtlicher Bestandsaufnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt somit am folgenden Tag in Kraft. Ab dem 1. Januar 2023 sind Verordnungen nach der AKI-Richtlinie möglich, bis dahin gelten die Regelungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie. Diese wurde im Zuge der rechtlichen Änderungen zur Intensivpflege ebenfalls angepasst und ist beim Gemeinsamen Bundesausschuss zu finden: www.g-ba.de/beschluesse/5152

Die Erstfassung der AKI-Richtlinie ist unter www.g-ba.de/beschluesse/5142 aufrufbar. Weitere Informationen zum Thema bietet www.intensivkinder.de und der GKV-IPReG ThinkTank www.cody.care.