Individuelles Wohnen mit Unterstützung

Die meisten jungen Erwachsenen wollen im Alltag so unabhängig wohnen, wie möglich und nur so viel Unterstützung erhalten, wie notwendig. Ambulant betreutes Wohnen mit Assistenz oder Pflegedienst verbindet beides: möglichst viel Selbstständigkeit und Hilfe, wenn man sie braucht.

Hier wird die notwendige Unterstützung in der eigenen Wohnung organisiert, beispielsweise durch einen Pflegedienst oder eine Assistenz. Anders als beim Wohnen in einer besonderen Wohnform, erhalten die jungen Menschen einen Mietvertrag für den Wohnraum oder mieten selbstständig eine Wohnung an. Für die benötigten Assistenz- oder Pflegeleistungen wird ein gesonderter Betreuungs- oder Pflegevertrag abgeschlossen, der unabhängig vom Mietvertrag wieder gekündigt werden kann. Hierfür stehen Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76 ff. SGB IX) zur Verfügung oder ambulante Pflegeleistungen (§§ 36 ff. SGB XI, §§ 61 ff. SGB XII).

Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen Leistungen für Wohnraum (§ 77 SGB IX), also für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, sowie Assistenzleistungen (§ 77 SGB IX) für eine selbstbestimmte und eigenständige Lebensführung. Qualifizierte Assistenzgeber unterstützen bei der eigenständigen Tagesstrukturierung und Haushaltsführung, bei der Gestaltung sozialer Beziehungen und der Freizeitgestaltung, aber auch bei der Umsetzung ärztlich verordneter Maßnahmen. Die Kosten für diese Leistungen werden in der Regel durch die Eingliederungshilfe übernommen, sofern das eigene Einkommen oder Vermögen des Menschen mit Behinderungen nicht ausreicht. Unterhaltspflichtige (zum Beispiel Eltern) werden nicht zur Kostenbeteiligung herangezogen. Anträge für Leistungen der Sozialen Teilhabe werden in Berlin beim bezirklichen Teilhabefachdienst gestellt. Vor der Bewilligung der Leistung wird im Rahmen eines "Gesamtplanverfahrens" (§§ 117 ff.  SGB IX) der individuelle Bedarf festgestellt. Dabei können neben dem Menschen mit Behinderungen und dem Teilhabefachdienst auch der behandelnde Arzt oder Vertrauenspersonen beteiligt sein. Auf der Grundlage des Gesamtplans werden anschließend die Leistungen bewilligt.

Über die Leistungen bei häuslicher Pflege (Pflegesachleistungen und Pflegegeld gemäß §§ 36 ff. SGB XI) kann ein Pflegedienst oder eine selbstorganisierte Pflegeunterstützung in der eigenen Wohnung fianziertwerden. Diese unterstützen pflegerische Maßnahmen in den Bereichen der Mobilität, der Selbstversorgung, der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und bei dem Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Der Antrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung wird über die eigene Pflegekasse gestellt. Auch die Pflegeversicherung unterstützt mit Leistungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen die Anpassung der eigenen Wohnung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung zur Finanzierung der Pflegekosten nicht aus und steht hierfür kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Verfügung, können Ansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) bestehen. Für diese Leistungen sind die Sozialämter zuständig. Weitere Informationen erhalten sie über die Berliner Pflegestützpunkte.

Für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf besteht zudem die Möglichkeit, im Rahmen des Arbeitgebermodells (§ 64f Abs. 3 SGB XII und § 63b Abs. 4 und 6 SGB XII) selbst Assistenzkräfte zu beschäftigen, die nicht nur die pflegerische Versorgung sicherstellen, sondern auch andere Hilfs- und Assistenztätigkeiten übernehmen, die zur Alltagsgestaltung erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist ein Assistenzbedarf von mindestens 5 Stunden täglich, der so vielschichtig ist, dass eine Aufteilung in Leistungen zur Teilhabe und Leistungen zur Pflege nicht sinnvoll ist. Zuständig für die Bewilligung von Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz ist seit dem 01.01.2020 das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin. Bei der Planung, Beantragung und Umsetzung unterstützen z.B. die Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen e.V.

Wer nicht selbst als Arbeitgeber auftreten möchte, hat auch die Möglichkeit Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz von einem dafür anerkannten (Pflege-)Dienst erbringen zu lassen. Anbieter dieser Leistung sind z.B.

Assistenzkräfte können unter folgenden Portalen gefunden werden:

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt und die Mietkosten nicht ausreichen, können Leistungen der Grundsicherung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden. Zuständig hierfür ist bei Personen, die erwerbsfähig sind, das Jobcenter (§§ 19 ff. SGB II) und bei nicht erwerbsfähigen Personen das Sozialamt (§§ 27 ff und 41 ff SGB XII). Als nicht erwerbsfähig gilt, wer nicht mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.

Diese Wohnform kommt für volljährige Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf in Frage, die als Mieter in ihrer eigenen Wohnung so selbstständig wie möglich leben möchten. Hier haben sie die besten Voraussetzungen für eine weitgehend selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensgestaltung und auf soziale Teilhabe.

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Eine Datenbank von Aktion Mensch mit Informationen und Adressen für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen.
Betreutes Wohnen für junge Erwachsene
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Information zur persönlichen Assistenz
Die Gefühleguides erleichtern das Wahrnehmen von Angst, Wut, Traurigkeit, Freude und vor allem den entwicklungsförderlichen Umgang mit diesen Gefühlen.