Familienversicherung

Über die Familienversicherung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Kind in Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern lassen. Für Ihr Kind fallen dann keine Beiträge an, aber es hat Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Ist Ihr Kind verheiratet, oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann es auch über den Partner familienversichert werden.

1. Über wen kann ein erwachsenes Kind mit Behinderung familienversichert sein?

Familienversichert kann ein Kind über einen Elternteil, seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sein. Hat das familienversicherte Kind selbst Kinder, so können diese ebenfalls familienversichert werden.

Das Kind kann nur Mitglied der gesetzlichen Familienversicherung werden, wenn ein Elternteil oder der Ehe- oder Lebenspartner Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
Soll das Kind über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, gibt es folgende Einschränkung:
Kinder können nicht gesetzlich über einen Elternteil familienversichert werden, wenn dessen besser verdienender Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner privat versichert ist und zugleich brutto mehr als 5.550 € (sog. Versicherungspflichtgrenze) monatlich bzw. 66.600 € im Jahr verdient.

Unter welchen Voraussatzungen kann das erwachsene Kind über einen Elternteil familienversichert sein?
Kinder können über einen Elternteil familienversichert sein:

  • wenn sie noch minderjährig sind
  • bis zum 23. Geburtstag, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • bis zum 25. Geburtstag, wenn sie:
    zur Schule gehen, 
    eine Berufsausbildung machen, 
    ein Studium absolvieren, 
    ein freiwilliges Jahr machen, 
    im Bundesfreiwilligendienst sind, 
    nach dem 25. Geburtstag für bis zu 12 Monate, 
    wenn sie wegen Freiwilligendiensten oder einem freiwilligen Wehrdienst oder ähnlichem ihre Ausbildung unterbrochen haben oder verzögert damit begonnen haben, für den Zeitraum der Dauer dieses Dienstes
  • ohne Altersgrenze, wenn sie wegen einer Behinderung nicht selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten können
    und die Behinderung schon vorlag, als das Kind noch im Rahmen der Altersgrenzen (siehe oben) familienversichert war oder zu dieser Zeit nur deshalb nicht familienversichert war, weil es selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war.
    Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein erwachsenes Kind mit Behinderung nur über seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner familienversichert sein.

2. Wann ist keine Familienversicherung möglich?

Keine Familienversicherung ist möglich, wenn das Kind mit Behinderung:

  • hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, auch wenn das Einkommen gering ist.
  • Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen) und/​oder Einkommen über insgesamt 485 € monatlich hat.
    Wenn die monatliche Werbekostenpauschale in Höhe von 102,50 € zum Abzug gebracht werden kann, liegt die Gesamteinkommensgrenze seit 1.1.2023 bei 587,50 €. 
    Auch einmalige (oder in einzelnen Teilbeträgen) ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zählen für einen bestimmten Zeitraum zum regelmäßigen Gesamteinkommen. 
    Zinseinnahmen werden berücksichtigt, allerdings erst, wenn der Sparerfreibetrag von 1.000 € überschritten wird. Wird die Einkommensgrenze gelegentlich, das heißt in höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr, unvorhersehbar überschritten, führt das noch nicht zum Ausschluss der Familienversicherung.
  • geringfügig beschäftigt (mehrere Minijobs) ist und das Gesamteinkommen über 520 € liegt.
  • selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist.
  • versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ist (Ausnahme: versicherungsfrei in einem Minijob).
  • weder in Deutschland wohnt, noch sich gewöhnlich in Deutschland aufhält (Ausnahme: Auslandsschutz mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC-Karte) in einem der 27 EU-Länder sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr, für längere Zeit z.B. auch während eines Studiums oder Schulbesuchs im Ausland oder beim Arbeiten im Ausland)

3. Hinweis zur Änderung seit Oktober 2022

Zum 1.10.2022 hat sich die Minijob-Grenze auf 520 € erhöht. Seitdem gilt ausschließlich für Menschen mit Minijob eine entsprechend erhöhte Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Für alle anderen Einkommensarten, z.B. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, gilt die Einkommensgrenze von 485 €.

Praxistipp
Wenn Ihr Kind bis 1.10.2022 zwischen 450 und 520 € verdient hat und deshalb versicherungspflichtig war und seit 1.10.2022 aufgrund der Erhöhung von 450 auf 520 € die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt
fällt es automatisch aus der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung heraus und ist dann über die Familienversicherung eines Elternteils oder des Partners, versichert.
Ihr Kind bekommt dann von der Krankenkasse den Nachweis, dass es nun familienversichert ist. Diesen muss es in der Arbeit (Lohnbüro, Personalabteilung etc.) vorlegen.