Leistungen der Eingliederungshilfe

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 SGB IX).

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Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 01.01.2020 neu geregelt worden. Das Recht der Eingliederungshilfe ist nun nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im SGB XII, sondern in Teil 2 des SGB IX geregelt.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe gliedern sich in folgende Leistungsgruppen:

  • Medizinische Rehabilitation
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Teilhabe an Bildung
  • Soziale Teilhabe

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und sie zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum befähigen oder sie hierbei unterstützen (§§ 113 Abs. 1, 90 Abs. 5 SGB IX). Der Begriff Leistungen zur sozialen Teilhabe wurde durch das BTHG mit Wirkung zum 01.01.2020 neu eingeführt. Bis dahin gab es den Begriff „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und sie zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum befähigen oder sie hierbei unterstützen (§§ 113 Abs. 1, 90 Abs. 5 SGB IX). Der Begriff Leistungen zur sozialen Teilhabe wurde durch das BTHG mit Wirkung zum 01.01.2020 neu eingeführt. Bis dahin gab es den Begriff „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und sie zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum befähigen oder sie hierbei unterstützen (§§ 113 Abs. 1, 90 Abs. 5 SGB IX). Der Begriff Leistungen zur sozialen Teilhabe wurde durch das BTHG mit Wirkung zum 01.01.2020 neu eingeführt. Bis dahin gab es den Begriff „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.