Ergänzende Förderung und Betreuung

An allen Berliner Grundschulen und an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können Schülerinnen und Schüler ganztägig beschult und betreut werden.

Im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule werden Kinder verlässlich von 7.00 bis 13.30 Uhr betreut. Bei Gebundenen Ganztagsgrundschulen erfolgt die verlässliche Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr. Für die Zeit davor ab 6.00 Uhr und danach bis 18.00 Uhr sowie für die Ferien kann eine ergänzende Förderung und Betreuung (Hort) beantragt werden. Diese wird in den meisten Fällen in Räumlichkeiten der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe angeboten.

Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 und 2 muss kein besonderer Bedarf nachgewiesen werden, wenn die Betreuung nur für die Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr benötigt wird. Wird die Betreuung bereits vor der Schulzeit oder nach 16.00 Uhr benötigt, muss der Bedarf nachgewiesen werden. Das gleiche gilt, falls eine ergänzende Betreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 benötigt wird. Bei entsprechendem Bedarf steht an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“ die Hortbetreuung sogar bis zum Ende der Abschlussstufe und an Auftragsschulen für Schüler*innen mit dem Förderschwerpunkt Autismus“ bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 zur Verfügung.

Zu den Kosten der ergänzenden Betreuung und Förderung werden die Eltern mit einer Kostenbeteiligung herangezogen, außer bei Kindern der Jahrgangsstufen 1 und 2 für die das Angebot kostenlos ist. Zudem erhalten alle Grundschüler*innen der Klassen 1 bis 6 ein kostenfreies Mittagessen in der Schule.

Der sogenannte Hortgutschein muss spätestens drei Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn beim Jugendamt des Wohnbezirks beantragt werden. Die zuständigen Abteilungen der Jugendämter finden sich hier [Bitte verlinken auf: https://​service​.berlin​.de/​d​i​e​n​s​t​l​e​i​s​t​u​n​g​/​324901/].

Für die Förderung von Schüler*innen mit Behinderung im Hortbereich werden die Kosten für zusätzliches Personal übernommen. Voraussetzung hierfür ist, dass vom Teilhabefachdienst des Jugendamtes festgestellt wurde, dass die Schülerin oder der Schüler zum Personenkreis nach § 99 SGB IX oder § 35a SGB V [Bitte verlinken auf Startseite > Schulhelfer*innen über die Teilhabefachdienste] gehört. Diese Zuordnung muss von den Erziehungsberechtigten beim Jugendamt beantragt werden. Außerdem muss die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit zusätzlichen Fachpersonals für die ergänzende Förderung und Betreuung feststellen. Über das Ergebnis dieser Prüfung müssen die Eltern von der Schule informiert werden. Je nachdem ob ein erhöhter, ein deutlich erhöhter oder ein wesentlich erhöhter Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe festgestellt wurde, wird zusätzlich ein Stellenanteil von einer achtel, einer viertel bzw. einer halben Stelle finanziert.