Ergänzende Förderung und Betreuung

An allen Berliner Grundschulen und an den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können Schülerinnen und Schüler ganztägig beschult und betreut werden.

Im Rah­men der Offe­nen Ganz­tags­grund­schu­le wer­den Kin­der ver­läss­lich von 7.00 bis 13.30 Uhr betreut. Bei Gebun­de­nen Ganz­tags­grund­schu­len erfolgt die ver­läss­li­che Betreu­ung von 8.00 bis 16.00 Uhr. Für die Zeit davor ab 6.00 Uhr und danach bis 18.00 Uhr sowie für die Feri­en kann eine ergän­zen­de För­de­rung und Betreu­ung (Hort) bean­tragt wer­den. Die­se wird in den meis­ten Fäl­len in Räum­lich­kei­ten der Schu­le oder in deren unmit­tel­ba­rer Nähe angeboten.

Für Kin­der der Jahr­gangs­stu­fen 1 und 2 muss kein beson­de­rer Bedarf nach­ge­wie­sen wer­den, wenn die Betreu­ung nur für die Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr benö­tigt wird. Wird die Betreu­ung bereits vor der Schul­zeit oder nach 16.00 Uhr benö­tigt, muss der Bedarf nach­ge­wie­sen wer­den. Das glei­che gilt, falls eine ergän­zen­de Betreu­ung für die Jahr­gangs­stu­fen 5 und 6 benö­tigt wird. Bei ent­spre­chen­dem Bedarf steht an Schu­len mit dem son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punkt Geis­ti­ge Ent­wick­lung“ die Hort­be­treu­ung sogar bis zum Ende der Abschluss­stu­fe und an Auf­trags­schu­len für Schüler*innen mit dem För­der­schwer­punkt Autis­mus“ bis zum Ende der Jahr­gangs­stu­fe 10 zur Verfügung.

Zu den Kos­ten der ergän­zen­den Betreu­ung und För­de­rung wer­den die Eltern mit einer Kos­ten­be­tei­li­gung her­an­ge­zo­gen, außer bei Kin­dern der Jahr­gangs­stu­fen 1 und 2 für die das Ange­bot kos­ten­los ist. Zudem erhal­ten alle Grundschüler*innen der Klas­sen 1 bis 6 ein kos­ten­frei­es Mit­tag­essen in der Schule.

Der soge­nann­te Hort­gut­schein muss spä­tes­tens drei Mona­te vor gewünsch­tem Betreu­ungs­be­ginn beim Jugend­amt des Wohn­be­zirks bean­tragt wer­den. Die zustän­di­gen Abtei­lun­gen der Jugend­äm­ter fin­den sich hier [Bit­te ver­lin­ken auf: https://​ser​vice​.ber​lin​.de/​d​i​e​n​s​t​l​e​i​s​t​u​n​g​/​324901/].

Für die För­de­rung von Schüler*innen mit Behin­de­rung im Hort­be­reich wer­den die Kos­ten für zusätz­li­ches Per­so­nal über­nom­men. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass vom Teil­ha­be­fach­dienst des Jugend­am­tes fest­ge­stellt wur­de, dass die Schü­le­rin oder der Schü­ler zum Per­so­nen­kreis nach § 99 SGB IX oder § 35a SGB V [Bit­te ver­lin­ken auf Start­sei­te > Schulhelfer*innen über die Teil­ha­be­fach­diens­te] gehört. Die­se Zuord­nung muss von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten beim Jugend­amt bean­tragt wer­den. Außer­dem muss die Schul­auf­sichts­be­hör­de die Erfor­der­lich­keit zusätz­li­chen Fach­per­so­nals für die ergän­zen­de För­de­rung und Betreu­ung fest­stel­len. Über das Ergeb­nis die­ser Prü­fung müs­sen die Eltern von der Schu­le infor­miert wer­den. Je nach­dem ob ein erhöh­ter, ein deut­lich erhöh­ter oder ein wesent­lich erhöh­ter Bedarf an sozi­al­päd­ago­gi­scher Hil­fe fest­ge­stellt wur­de, wird zusätz­lich ein Stel­len­an­teil von einer ach­tel, einer vier­tel bzw. einer hal­ben Stel­le finanziert.