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Je nachdem für welchen Zweck ein Hilfsmittel eingesetzt werden soll, sind unterschiedliche Kostenträger an der Finanzierung beteiligt. Medizinische Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall benötigt werden, um eine medizinische Behandlung zu unterstützen oder eine Behinderung auszugleichen. Sie werden von der Krankenkasse finanziert. Zum Beispiel Rollstühle. Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege notwendig sind, werden als Pflegehilfsmittel bezeichnet und von der Pflegekasse finanziert. Kosten für Hilfsmittel können aber auch als Leistung der sozialen Teilhabe oder der Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben über die Eingliederungshilfe übernommen werden. Aber auch die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherungen können für die Finanzierung eines Hilfsmittels zuständig sein.
Medizinische Hilfsmittel
Medizinische Hilfsmittel sind nach der Definition des Sozialgesetzbuches (§ 33 SGB V) Gegenstände, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Hierzu gehören zum Beispiel Seh- und Hörhilfen (Brillen, Hörgeräte) und orthopädische Hilfsmittel (orthopädische Schuhe, Rollstühle). Hilfsmittel können auch technische Produkte sein, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper einzubringen (Blutzuckermessgeräte für Diabetiker,bestimmte Spritzen, Inhalationsgeräte oder Applikationshilfen).
Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss von der Krankenkasse vorher genehmigt werden, auch, wenn das Hilfsmittel von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt verordnet wurde. Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst neben der Bereitstellung des Hilfsmittels auch die damit verbundenen Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und die notwendigen Wartungen und technische Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, müssen sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V).
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) führt ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Produkte aufgeführt sind, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Das Hilfsmittelverzeichnis dient als Entscheidungshilfe bzw. der Information. Es können auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, durch die GKV erstattungsfähig sein. Aussagen zur Leistungspflicht im Einzelfall treffen ausschließlich die jeweilige Krankenkasse, deren Landes- oder Bundesverband.
Pflegehilfsmittel
Wenn Hilfsmittel dazu dienen, pflegerische Maßnahmen zu erleichtern oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, so ist keine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse auszustellen. In diesem Fall muss sich der Pflegebedürftige oder die ihn betreuende Person selbst an die Pflegekasse wenden und die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen gemäß § 40 SGB XI beantragen. Die Pflegekasse unterscheidet dabei zwischen
technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielweise einem Pflegebett oder Lagerungshilfen und
zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen, Desinfektionsmittel oder Mundschutz
Wenn ein Pflegegrad vorliegt, besteht ein gesetzlichet Anspruch auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat (akutell aufgrund der Corona Pandemie in Höhe von 60 Euro). Ein Antrag bei der Pflegekasse reicht aus, damit die Kosten übernommen werden.
Hilfsmittel der Eingliederunghilfe
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig. Wenn die Krankenkasse nicht zuständig ist oder die Finanzierung eines Hilfsmittels ablehnt, kann dieses bei der Eingliederungshilfe (Teilhabefachdienst) beantragt werden. Vorteil ist, dass hier nicht der enge Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. Hilfsmittel im Sinne der Eingliederungshilfe sind alle Gegenstände, die tatsächlich helfen. Der Großbildmonitor oder spezielle Leuchten zum Beispiel. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX), am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX) oder zur sozialen Teilhabe (§ 113 bis 116 SGB IX) notwendig sind. Leistungen der Eingliederungshilfe stehen unter dem Einkommens- und Vermögensvorbehalt (§ 136 SGB IX). Der zuständige Eingliederungshilfeträger wird also eine erweiterte Bedürftigkeitsprüfung vornehmen. Bei Kindern unter 18 Jahren wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern herangezogen.