Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittel sind Produkte, die im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder bei der häuslichen Pflege zu unterstützen.

Kos­ten­trä­ger für Hilfs­mit­tel: Wer finan­ziert was?

Je nach­dem für wel­chen Zweck ein Hilfs­mit­tel ein­ge­setzt wer­den soll, sind unter­schied­li­che Kos­ten­trä­ger an der Finan­zie­rung betei­ligt. Medi­zi­ni­sche Hilfs­mit­tel sind Gegen­stän­de, die im Ein­zel­fall benö­tigt wer­den, um eine medi­zi­ni­sche Behand­lung zu unter­stüt­zen oder eine Behin­de­rung aus­zu­glei­chen. Sie wer­den von der Kran­ken­kas­se finan­ziert. Zum Bei­spiel Roll­stüh­le. Gerä­te und Sach­mit­tel, die zur Erleich­te­rung der häus­li­chen Pfle­ge not­wen­dig sind, wer­den als Pfle­ge­hilfs­mit­tel bezeich­net und von der Pfle­ge­kas­se finan­ziert. Kos­ten für Hilfs­mit­tel kön­nen aber auch als Leis­tung der sozia­len Teil­ha­be oder der Teil­ha­be an Bil­dung und am Arbeits­le­ben über die Ein­glie­de­rungs­hil­fe über­nom­men wer­den. Aber auch die Agen­tur für Arbeit oder die Ren­ten­ver­si­che­run­gen kön­nen für die Finan­zie­rung eines Hilfs­mit­tels zustän­dig sein.

Medi­zi­ni­sche Hilfsmittel

Medi­zi­ni­sche Hilfs­mit­tel sind Gegen­stän­de, die zur Siche­rung des Behand­lungs­er­fol­ges, zur Vor­beu­gung oder zum Aus­gleich von Behin­de­run­gen not­wen­dig sind (SGB V, §33). Dazu zäh­len z. B. Bril­len, Hör­ge­rä­te bzw. ortho­pä­di­sche Hilfs­mit­tel wie ortho­pä­di­sche Schu­he oder Roll­stüh­le. Auch tech­ni­sche Pro­duk­te wie Blut­zu­cker­mess­ge­rä­te sind medi­zi­ni­sche Hilfs­mit­tel.
Auch bei ärzt­li­cher Ver­ord­nung, muss die Kran­ken­kas­se die Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung geneh­mi­gen. Seit Feburar 2025 ent­fällt jedoch bei Hilfs­mit­tel­ver­sor­gun­gen für Kin­der und Jugend­li­che mit Behin­de­rung, deren Ver­ord­nun­gen aus einem SPZ (Sozi­al­päd­ia­tri­schen Zen­trum) stam­men, die Prü­fung der Kran­ken­kas­sen bzw. des Medi­zi­ni­schen Diens­tes (MD) auf medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit. Dies ermög­licht eine schnel­le­re Ver­sor­gung der Kin­der mit Hilfs­mit­teln und ver­mei­det unnö­ti­ge Begut­ach­tun­gen sowie Wider­spruchs­ver­fah­ren. Sel­bes gilt auch für Erwach­se­ne mit kom­ple­xen Behin­de­run­gen, die in einem Medi­zi­ni­schem Zen­trum für erwach­se­ne Men­schen mit Behin­de­run­gen (MZEB) ange­bun­den sind und von sel­bi­gem die Ver­ord­nun­gen aus­ge­stellt bekom­men.
Die Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung umfasst neben der Bereit­stel­lung auch Ände­run­gen, Instand­set­zung und Schu­lung im Gebrauch. Wäh­len Ver­si­cher­te Hilfs­mit­tel oder zusätz­li­che Leis­tun­gen, die über das Maß des Not­wen­di­gen hin­aus­ge­hen, müs­sen sie die Mehr­kos­ten und dadurch beding­te höhe­re Fol­ge­kos­ten selbst tra­gen (§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V).
Das Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) lis­tet erstat­tungs­fä­hi­ge Pro­duk­te auf, jedoch ent­schei­det jede Kran­ken­kas­se im Ein­zel­fall über die Erstattung.

Pfle­ge­hilfs­mit­tel

Wenn Hilfs­mit­tel dazu die­nen, pfle­ge­ri­sche Maß­nah­men zu erleich­tern oder zur Lin­de­rung der Beschwer­den des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen bei­tra­gen oder ihm eine selb­stän­di­ge­re Lebens­füh­rung ermög­li­chen, so ist kei­ne Ver­ord­nung zu Las­ten der Kran­ken­kas­se aus­zu­stel­len. In die­sem Fall muss sich der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge oder die ihn betreu­en­de Per­son selbst an die Pflege­kasse wen­den und die Ver­sor­gung mit Pfle­ge­hilfs­mit­teln und tech­ni­schen Hil­fen gemäß § 40 SGB XI bean­tra­gen. Die Pfle­ge­kas­se unter­schei­det dabei zwi­schen tech­ni­schen Pfle­ge­hilfs­mit­teln, wie bei­spiel­wei­se einem Pfle­ge­bett oder Lage­rungs­hil­fen und zum Ver­brauch bestimm­ten Pfle­ge­hilfs­mit­teln, wie zum Bei­spiel Ein­mal­hand­schu­hen, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel oder Mund­schutz.
Wenn ein Pfle­ge­grad vor­liegt, besteht ein gesetz­li­cher Anspruch auf Ver­sor­gung mit zum Ver­brauch bestimm­ten Pfle­ge­hilfs­mit­teln in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat. Ein Antrag bei der Pfle­ge­kas­se reicht aus, damit die Kos­ten über­nom­men werden.

Hilfs­mit­tel der Eingliederunghilfe

Die Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist nach­ran­gig nach der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zustän­dig. Wenn die Kran­ken­kas­se nicht zustän­dig ist oder die Finan­zie­rung eines Hilfs­mit­tels ablehnt, kann die­ses bei der Ein­glie­de­rungs­hil­fe (Teil­ha­be­fach­dienst) bean­tragt wer­den. Vor­teil ist, dass hier nicht der enge Hilfs­mit­tel­be­griff der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gilt. Hilfs­mit­tel im Sin­ne der Ein­glie­de­rungs­hil­fe sind alle Gegen­stän­de, die tat­säch­lich hel­fen. Der Groß­bild­mo­ni­tor oder spe­zi­el­le Leuch­ten zum Bei­spiel. Sie müs­sen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, wenn sie zur Teil­ha­be an Bil­dung (§ 112 SGB IX), am Arbeits­le­ben (§ 111 SGB IX) oder zur sozia­len Teil­ha­be (§ 113 bis 116 SGB IX) not­wen­dig sind. Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ste­hen unter dem Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­vor­be­halt (§ 136 SGB IX). Der zustän­di­ge Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger wird also eine erwei­ter­te Bedürf­tig­keits­prü­fung vor­neh­men. Bei Kin­dern unter 18 Jah­ren wird auch das Ein­kom­men und Ver­mö­gen der Eltern herangezogen.

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