Medikamentengabe in Bildungseinrichtungen

Viele Kinder mit chronischen Erkrankungen benötigen Unterstützung im Laufe des Kita- bzw. Schulalltags, sei es damit die Medikamente rechtzeitig eingenommen werden, oder weil bestimmte Injektionen im Tagesverlauf anfallen. Welche Maßnahmen darf pädagogisches Fachpersonal übernehmen? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?

In Kitas und Schulen kommt es immer wieder zu Diskussionen über die Frage, ob und wie Pädagog*innen Medikamente an Kinder verabreichen dürfen, oder wie mit besonderen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen umzugehen ist. Während der Zeit der Betreuung eines Kindes in Kita oder Schule gehen die Aufsichtspflicht und Anteile der Personensorge auf die Bildungseinrichtung und die dort tätigen Mitarbeiter über. Gibt es dadurch eine Verpflichtung der Pädagog*innen diese anfallenden Tätigkeiten zu übernehmen? Wie kann dann die Teilhabe von Kindern mit besonderen Versorgungserfordernissen gelingen? Was ist, wenn ein Fehler unterläuft? Es folgen einige Antworten zu diesen Fragen und weiterführende Links.

Medikamentengabe

Pädagoginnen und Pädagogen dürfen nicht eigenmächtig medizinische Heilbehandlungen durchführen. Eltern können aber mit der Kita oder Schule Vereinbarungen zur Verabreichung von Medikamenten treffen. Dies betrifft in erster Linie Kinder mit chronischen Beschwerden, um ihnen die Teilhabe am Kita- oder Schulbesuch bzw. an einer Klassenfahrt zu ermöglichen.

Nach Auffassung der Berliner Senatsverwaltung für Bildung Jugend und Familie zählt eine regelmäßige medizinisch-pflegerische Versorgung nicht zu den Dienst- und Arbeitspflichten des pädagogischen Schul- und Kitapersonals und soll daher nur auf freiwilliger Basis möglich sein. Demgegenüber gilt in Notfällen aber immer eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung und damit in den meisten Fällen zur Verabreichung einer Notfallmedikation.

Wurde eine geplante und während des Schulbesuchs notwendige Medikamentengabe von den Erziehungsberechtigten auf die Schule oder eine Lehrkraft übertragen, besteht Versicherungsschutz für die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 SGB VII). Auch Erzieherinnen sind rechtlich abgesichert, wenn Eltern und Einrichtung eine schriftliche Vereinbarung treffen. Sinnvoll ist auch, dieser Vereinbarung einen vom Arzt ausgefüllten Therapie- und Notfallplan beizulegen.

In der Vereinbarung sollten die Namen der Medikamente und deren Verabreichungsform ( z.B. Tablette, Tropfen, Injektion ), die Dosierung und ggf. Hinweise zur Einnahme verschriftlicht werden. Juristisch handelt es sich um eine individuelle privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eltern und einzelnen Mitarbeitenden der Bildungseinrichtung. Manchmal braucht das Betreuungspersonal auch eine gesonderte Schulung, z.B. wenn regelmäßig Injektionen verabreicht werden sollen. Durch die Klärung dieser Fragen gelingt es in der Regel eine sachgerechte Lösung für die Versorgung zu finden und chronisch kranken Kindern die Teilhabe in Kita und Schule zu ermöglichen.

Bei Erkrankungen, bei denen es zu lebensbedrohlichen Zustandsbildern kommen kann (Epilepsie, Allergien etc.), ist die Vorgehensweise detailliert in Absprache zwischen Eltern, Arzt und Kita bzw. Schule festzulegen. So kann beispielsweise geregelt werden, wie die Einrichtung im Notfall verfahren soll und wer zu informieren ist. Den entsprechenden Versicherungsschutz für den Helfenden regelt dann das SGB VII2 Abs. 1 Nr. 13a). Im Zweifelsfall ist immer der Notarzt zu kontaktieren.

Medikamente müssen sachgemäß und verwechslungssicher gelagert werden.