Medikamentengabe in Bildungseinrichtungen

Viele Kinder mit chronischen Erkrankungen benötigen Unterstützung im Laufe des Kita- bzw. Schulalltags, sei es damit die Medikamente rechtzeitig eingenommen werden, oder weil bestimmte Injektionen im Tagesverlauf anfallen. Welche Maßnahmen darf pädagogisches Fachpersonal übernehmen? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?

In Kitas und Schu­len kommt es immer wie­der zu Dis­kus­sio­nen über die Fra­ge, ob und wie Pädagog*innen Medi­ka­men­te an Kin­der ver­ab­rei­chen dür­fen, oder wie mit beson­de­ren medi­zi­nisch-pfle­ge­ri­schen Maß­nah­men umzu­ge­hen ist. Wäh­rend der Zeit der Betreu­ung eines Kin­des in Kita oder Schu­le gehen die Auf­sichts­pflicht und Antei­le der Per­so­nen­sor­ge auf die Bil­dungs­ein­rich­tung und die dort täti­gen Mit­ar­bei­ter über. Gibt es dadurch eine Ver­pflich­tung der Pädagog*innen die­se anfal­len­den Tätig­kei­ten zu über­neh­men? Wie kann dann die Teil­ha­be von Kin­dern mit beson­de­ren Ver­sor­gungs­er­for­der­nis­sen gelin­gen? Was ist, wenn ein Feh­ler unter­läuft? Es fol­gen eini­ge Ant­wor­ten zu die­sen Fra­gen und wei­ter­füh­ren­de Links.

Medi­ka­men­ten­ga­be

Päd­ago­gin­nen und Päd­ago­gen dür­fen nicht eigen­mäch­tig medi­zi­ni­sche Heil­be­hand­lun­gen durch­füh­ren. Eltern kön­nen aber mit der Kita oder Schu­le Ver­ein­ba­run­gen zur Ver­ab­rei­chung von Medi­ka­men­ten tref­fen. Dies betrifft in ers­ter Linie Kin­der mit chro­ni­schen Beschwer­den, um ihnen die Teil­ha­be am Kita- oder Schul­be­such bzw. an einer Klas­sen­fahrt zu ermöglichen.

Nach Auf­fas­sung der Ber­li­ner Senats­ver­wal­tung für Bil­dung Jugend und Fami­lie zählt eine regel­mä­ßi­ge medi­zi­nisch-pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung nicht zu den Dienst- und Arbeits­pflich­ten des päd­ago­gi­schen Schul- und Kita­per­so­nals und soll daher nur auf frei­wil­li­ger Basis mög­lich sein. Dem­ge­gen­über gilt in Not­fäl­len aber immer eine gesetz­li­che Pflicht zur Hil­fe­leis­tung und damit in den meis­ten Fäl­len zur Ver­ab­rei­chung einer Notfallmedikation.

Wur­de eine geplan­te und wäh­rend des Schul­be­suchs not­wen­di­ge Medi­ka­men­ten­ga­be von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten auf die Schu­le oder eine Lehr­kraft über­tra­gen, besteht Ver­si­che­rungs­schutz für die Kin­der im Rah­men der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (§ 8 SGB VII). Auch Erzie­he­rin­nen sind recht­lich abge­si­chert, wenn Eltern und Ein­rich­tung eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung tref­fen. Sinn­voll ist auch, die­ser Ver­ein­ba­rung einen vom Arzt aus­ge­füll­ten The­ra­pie- und Not­fall­plan beizulegen.

In der Ver­ein­ba­rung soll­ten die Namen der Medi­ka­men­te und deren Ver­ab­rei­chungs­form ( z.B. Tablet­te, Trop­fen, Injek­ti­on ), die Dosie­rung und ggf. Hin­wei­se zur Ein­nah­me ver­schrift­licht wer­den. Juris­tisch han­delt es sich um eine indi­vi­du­el­le pri­vat­recht­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen Eltern und ein­zel­nen Mit­ar­bei­ten­den der Bil­dungs­ein­rich­tung. Manch­mal braucht das Betreu­ungs­per­so­nal auch eine geson­der­te Schu­lung, z.B. wenn regel­mä­ßig Injek­tio­nen ver­ab­reicht wer­den sol­len. Durch die Klä­rung die­ser Fra­gen gelingt es in der Regel eine sach­ge­rech­te Lösung für die Ver­sor­gung zu fin­den und chro­nisch kran­ken Kin­dern die Teil­ha­be in Kita und Schu­le zu ermöglichen.

Bei Erkran­kun­gen, bei denen es zu lebens­be­droh­li­chen Zustands­bil­dern kom­men kann (Epi­lep­sie, All­er­gien etc.), ist die Vor­ge­hens­wei­se detail­liert in Abspra­che zwi­schen Eltern, Arzt und Kita bzw. Schu­le fest­zu­le­gen. So kann bei­spiels­wei­se gere­gelt wer­den, wie die Ein­rich­tung im Not­fall ver­fah­ren soll und wer zu infor­mie­ren ist. Den ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz für den Hel­fen­den regelt dann das SGB VII2 Abs. 1 Nr. 13a). Im Zwei­fels­fall ist immer der Not­arzt zu kontaktieren.

Medi­ka­men­te müs­sen sach­ge­mäß und ver­wechs­lungs­si­cher gela­gert werden.