Schülerbeförderung und Schulwegbegleitung

Schüler*innen, die in Berlin wohnen und behinderungsbedingt den Schulweg nicht bewältigen können, können zur Schule befördert oder dorthin begleitet werden (§§ 36 und 37 Sonderpädagogik-Verordung). In Einzelfällen ist dies auch möglich, wenn eine Schule im Umland besucht wird.

Für die Schülerbeförderung bzw. ‑begleitung muss von den Erziehungsberechtigten und bei volljährigen (geschäftsfähigen) Schüler*innen von diesen selbst ein Antrag gestellt werden. Der Antrag muss bei der Schule eingereicht werden, die ihn zusammen mit einer Stellungnahme an das Schulamt (Bezirksamt), in dessen Bezirk die Schule liegt, weiter leitet. Eventuell ist ein Gutachten der Schulärztin oder des Schularztes sowie gegebenenfalls einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen (beim Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder beim SIBUZ) erforderlich.

Zuständig ist das Bezirksamt (Schulamt) und der KJGD bzw. das SIBUZ, in dessen Bereich die Schule liegt.

Der Antrag wird in der Regel nur genehmigt, wenn die Eltern nachweisen, dass ihnen die Beförderung / Begleitung ihres Kindes wegen eigener Erwerbstätigkeit oder wegen der der Betreuung weiterer Kinder oder anderer Angehöriger nicht möglich ist.

Die Beförderung erfolgt meist in Sammeltransporten, so dass häufig längere Fahrtzeiten entstehen. Manchmal ist auch ein Einzeltransport möglich.

Wenn die Art der Behinderung und der Schulweg dies zulassen, kann anstelle der Beförderung auch eine Schulwegbegleitung gestellt werden. Hierbei werden Schüler*innen von der Wohnung oder einem Sammelpunkt zur Schule und zurück begleitet. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn Schüler*innen auf die selbständige Bewältigung des Schulwegs vorbereitet werden sollen. Zudem können bei Schüler*innen mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“ Schulwegbegleiter*innen auch zur Führung der Aufsicht bei der Beförderung eingesetzt werden, wenn es das Schulamt für erforderlich hält.

Sowohl auf die Schulwegbeförderung als auch auf die Schulwegbegleitung besteht gegenüber dem Schulamt kein Rechtsanspruch. Ein solcher kann aber als Leistung zur Teilhabe an Bildung (Die Schulhilfe reicht nicht aus?) im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber dem Teilhabefachdienst des Jugendamtes bestehen.