Schülerbeförderung und Schulwegbegleitung

Schüler*innen, die in Berlin wohnen und behinderungsbedingt den Schulweg nicht bewältigen können, können zur Schule befördert oder dorthin begleitet werden (§§ 36 und 37 Sonderpädagogik-Verordung). In Einzelfällen ist dies auch möglich, wenn eine Schule im Umland besucht wird.

Für die Schü­ler­be­för­de­rung bzw. ‑beglei­tung muss von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten und bei voll­jäh­ri­gen (geschäfts­fä­hi­gen) Schüler*innen von die­sen selbst ein Antrag gestellt wer­den. Der Antrag muss bei der Schu­le ein­ge­reicht wer­den, die ihn zusam­men mit einer Stel­lung­nah­me an das Schul­amt (Bezirks­amt), in des­sen Bezirk die Schu­le liegt, wei­ter lei­tet. Even­tu­ell ist ein Gut­ach­ten der Schul­ärz­tin oder des Schul­arztes sowie gege­be­nen­falls einer Schul­psy­cho­lo­gin oder eines Schul­psy­cho­lo­gen (beim Kin­der- und Jugend­ge­sund­heits­dienst oder beim SIBUZ) erforderlich.

Zustän­dig ist das Bezirks­amt (Schul­amt) und der KJGD bzw. das SIBUZ, in des­sen Bereich die Schu­le liegt.

Der Antrag wird in der Regel nur geneh­migt, wenn die Eltern nach­wei­sen, dass ihnen die Beför­de­rung / Beglei­tung ihres Kin­des wegen eige­ner Erwerbs­tä­tig­keit oder wegen der der Betreu­ung wei­te­rer Kin­der oder ande­rer Ange­hö­ri­ger nicht mög­lich ist.

Die Beför­de­rung erfolgt meist in Sam­mel­trans­por­ten, so dass häu­fig län­ge­re Fahrt­zei­ten ent­ste­hen. Manch­mal ist auch ein Ein­zel­trans­port möglich.

Wenn die Art der Behin­de­rung und der Schul­weg dies zulas­sen, kann anstel­le der Beför­de­rung auch eine Schul­weg­be­glei­tung gestellt wer­den. Hier­bei wer­den Schüler*innen von der Woh­nung oder einem Sam­mel­punkt zur Schu­le und zurück beglei­tet. Dies kommt ins­be­son­de­re in Betracht, wenn Schüler*innen auf die selb­stän­di­ge Bewäl­ti­gung des Schul­wegs vor­be­rei­tet wer­den sol­len. Zudem kön­nen bei Schüler*innen mit För­der­schwer­punkt Geis­ti­ge Ent­wick­lung“ Schulwegbegleiter*innen auch zur Füh­rung der Auf­sicht bei der Beför­de­rung ein­ge­setzt wer­den, wenn es das Schul­amt für erfor­der­lich hält.

Sowohl auf die Schul­weg­be­för­de­rung als auch auf die Schul­weg­be­glei­tung besteht gegen­über dem Schul­amt kein Rechts­an­spruch. Ein sol­cher kann aber als Leis­tung zur Teil­ha­be an Bil­dung (Die Schul­hil­fe reicht nicht aus?) im Rah­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe gegen­über dem Teil­ha­be­fach­dienst des Jugend­am­tes bestehen.