Sonderpädagogischer Förderbedarf

Schüler*innen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht ausreichend gefördert werden können, haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung (§ 36 SchulG).

Hierfür muss von den Eltern ein Antrag an die Schulaufsichtsbehörde und an das SIBUZ gestellt werden. Der Antrag kann nach Anhörung der Eltern auch durch die Schule, an der das Kind angemeldet wird oder die es als Schüler*in besucht, gestellt werden. Sowohl die Eltern als auch die Schule können den Antrag vor oder nach der Einschulung stellen. Vermuten Eltern einen sonderpädagogischen Förderbedarf bei ihrem Kind, ist es sinnvoll, den Antrag möglichst bereits ca. ein halbes Jahr vor der Einschulung zu stellen. Die Schule hat so ausreichend Zeit die notwendigen Unterstützungsmaßnahmen zu organisieren.

Das SIBUZ stellt bei entsprechendem Unterstützungsbedarf einen Förderbedarf in einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Es gibt die Bereiche Hören und Kommunikation, Sehen, Sprache, Lernen und Geistige Entwicklung. Außerdem Körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Autismus und kranke Schüler*innen. Bei einer Mehrfachbehinderung erfolgt die Förderung für den Bereich, in dem der intensivste Förderbedarf festgestellt wird.

Wurde bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt festgestellt, erhält die Schule hierfür zusätzliche Stunden für Lehrkräfte für Sonderpädagogik. Dies gilt nicht für die Förderschwerpunkte Lernen, emotional-soziale Entwicklung und Sprache in der Schulanfangsphase der Grundschule. In diesen Förderschwerpunkten erhält jede Lerngruppe vier Stunden für zusätzliche Lehrkräfte zur sonderpädagogischen Förderung. Dennoch ist es sinnvoll, auch einen solchen Förderbedarf im Laufe der Grundschulzeit feststellen zu lassen, weil Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Aufnahme an weiterführenden Schulen bevorzugt berücksichtigt werden.

Schüler*innen mit zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Fortbewegung, Lagerung, Kommunikation und bei der Verhaltensteuerung erhalten die Förderstufe I oder II. Schüler*innen, die dauerhaft einer intensiven Pflege und umfassenden Unterstützung bedürfen, werden der Förderstufe II zugeordnet.