Sonderpädagogischer Förderbedarf

Schüler*innen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht ausreichend gefördert werden können, haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung (§ 36 SchulG).

Hier­für muss von den Eltern ein Antrag an die Schul­auf­sichts­be­hör­de und an das SIBUZ gestellt wer­den. Der Antrag kann nach Anhö­rung der Eltern auch durch die Schu­le, an der das Kind ange­mel­det wird oder die es als Schüler*in besucht, gestellt wer­den. Sowohl die Eltern als auch die Schu­le kön­nen den Antrag vor oder nach der Ein­schu­lung stel­len. Ver­mu­ten Eltern einen son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf bei ihrem Kind, ist es sinn­voll, den Antrag mög­lichst bereits ca. ein hal­bes Jahr vor der Ein­schu­lung zu stel­len. Die Schu­le hat so aus­rei­chend Zeit die not­wen­di­gen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men zu organisieren.

Das SIBUZ stellt bei ent­spre­chen­dem Unter­stüt­zungs­be­darf einen För­der­be­darf in einem der son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punk­te. Es gibt die Berei­che Hören und Kom­mu­ni­ka­ti­on, Sehen, Spra­che, Ler­nen und Geis­ti­ge Ent­wick­lung. Außer­dem Kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung, Emo­tio­na­le und sozia­le Ent­wick­lung, Autis­mus und kran­ke Schüler*innen. Bei einer Mehr­fach­be­hin­de­rung erfolgt die För­de­rung für den Bereich, in dem der inten­sivs­te För­der­be­darf fest­ge­stellt wird.

Wur­de bei einem Kind ein son­der­päd­ago­gi­scher För­der­schwer­punkt fest­ge­stellt, erhält die Schu­le hier­für zusätz­li­che Stun­den für Lehr­kräf­te für Son­der­päd­ago­gik. Dies gilt nicht für die För­der­schwer­punk­te Ler­nen, emo­tio­nal-sozia­le Ent­wick­lung und Spra­che in der Schul­an­fangs­pha­se der Grund­schu­le. In die­sen För­der­schwer­punk­ten erhält jede Lern­grup­pe vier Stun­den für zusätz­li­che Lehr­kräf­te zur son­der­päd­ago­gi­schen För­de­rung. Den­noch ist es sinn­voll, auch einen sol­chen För­der­be­darf im Lau­fe der Grund­schul­zeit fest­stel­len zu las­sen, weil Kin­dern mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf bei der Auf­nah­me an wei­ter­füh­ren­den Schu­len bevor­zugt berück­sich­tigt werden.

Schüler*innen mit zusätz­li­chem Bedarf an Assis­tenz bei der Kör­per­pfle­ge, Nah­rungs­auf­nah­me, Fort­be­we­gung, Lage­rung, Kom­mu­ni­ka­ti­on und bei der Ver­hal­ten­steue­rung erhal­ten die För­der­stu­fe I oder II. Schüler*innen, die dau­er­haft einer inten­si­ven Pfle­ge und umfas­sen­den Unter­stüt­zung bedür­fen, wer­den der För­der­stu­fe II zugeordnet.