Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung aufnehmen, ausüben oder behalten können, die ihrer Eignung und Neigung entspricht. Die Leistungen dienen auch dazu, die Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Neben Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sind seit 01.01.2018 auch das Budget für Arbeit und Leistungen bei anderen Leistungsanbietern als Leistung der Eingliederungshilfe geregelt. Seit 01.01.2020 können junge Menschen mit Behinderung auch ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, um mit der notwendigen Assistenz eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren. Dies ist aber keine Leistung der Eingliederungshilfe. Für das Budget für Ausbildung ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Adressat*innen-Kreis der Teil­ha­be am Arbeitsleben

Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben sol­len hel­fen, die Erwerbs­fä­hig­keit von Men­schen mit Behin­de­rung zu erhal­ten, zu ver­bes­sern, her­zu­stel­len oder wie­der­her­zu­stel­len und ihre Teil­ha­be am Arbeits­le­ben mög­lichst auf Dau­er zu sichern.

Durch das BTHG sind die Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben im Bereich der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nun aber aus­drück­lich auf Leis­tun­gen begrenzt, die für die För­de­rung der Beschäf­ti­gung von voll erwerbs­ge­min­der­ten Men­schen geeig­net und aus­rei­chend sind. Ansons­ten sind vor­ran­gig die Arbeits­agen­tur oder ande­re Reha-Trä­ger, z.B. die Ren­ten- oder Unfall­ver­si­che­run­gen für die Teil­ha­be am Arbeits­le­ben zuständig.

Als voll erwerbs­ge­min­dert gel­ten dabei Men­schen, die so schwer­wie­gend ein­ge­schränkt sind, dass für sie wegen der Art oder Schwe­re ihrer Behin­de­rung eine Beschäf­ti­gung auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt ein­schließ­lich eines Inklu­si­ons­be­trie­bes oder eine beruf­li­che Bil­dung noch nicht oder nicht wie­der in Betracht kommt. Um Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben nach § 111 SGB IX zu erhal­ten, müs­sen sie aber in der Lage sein, ein Min­dest­maß an wirt­schaft­lich ver­wert­ba­rer Arbeits­leis­tung zu erbringen.

Für voll erwerbs­ge­min­der­ter Men­schen, die (noch) kein Min­dest­maß an wirt­schaft­lich ver­wert­ba­rer Arbeits­kraft erbrin­gen kön­nen, kom­men statt des­sen Leis­tun­gen zur sozia­len Teil­ha­be nach § 113 SGB IX in Betracht.

Seit 01.01.2022 erstreckt sich die Leis­tungs­pflicht des Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­gers für die Teil­ha­be am Arbeits­le­ben nach § 111 SGB IX auf:

  1. Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich aner­kann­ter Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen (WfbM)
  2. Leis­tun­gen bei ande­ren Leistungsanbietern
  3. Leis­tun­gen bei pri­va­ten und öffent­li­chen Arbeitgebern
  4. Leis­tun­gen für ein Bud­get für Ausbildung

Auch Gegen­stän­de und Hilfs­mit­tel, die wegen der gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen zur Auf­nah­me oder Fort­set­zung der Beschäf­ti­gung erfor­der­lich sind, kön­nen erbracht wer­den. Bei Leis­tun­gen in der WfbM oder bei Leis­tun­gen von ande­ren Anbie­tern gehört auch das Arbeits­för­de­rungs­geld nach § 59 SGB IX zu den Leis­tun­gen der Eingliederungshilfe.

Wenn bei einem Men­schen mit Behin­de­rung die Vor­aus­set­zun­gen nach § 111 SGB IX vor­lie­gen, besteht ein Rechts­an­spruch auf die jewei­li­ge Leistung.

Leis­tun­gen zur Beschäf­ti­gung im Arbeits­be­reich einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen (WfbM)

Die WfbM ist eine Ein­rich­tung zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben. Sie steht behin­der­ten Men­schen offen, die wegen der Art oder Schwe­re ihrer Behin­de­rung nicht, noch nicht oder noch nicht wie­der auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt beschäf­tigt wer­den können.

Jede WfbM hat ein Ein­gangs­ver­fah­ren, einen Berufs­bil­dungs­be­reich (BBB) und einen Arbeits­be­reich. Grund­sätz­lich muss jeder behin­der­te Mensch zunächst das Ein­gangs­ver­fah­ren und den BBB durchlaufen.

Zweck des Ein­gangs­ver­fah­rens ist es fest­zu­stel­len, ob die Werk­statt die geeig­ne­te Ein­rich­tung zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben ist. Das Ein­gangs­ver­fah­ren dau­ert i.d.R. drei Mona­te. Es kann auf eine Dau­er bis zu vier Wochen ver­kürzt werden.

Der BBB soll ein mög­lichst brei­tes Ange­bot an Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben und Maß­nah­men zur Wei­ter­ent­wick­lung der Per­sön­lich­keit umfas­sen. Die Lehr­gän­ge bestehen aus einem Grund- und einem Auf­bau­kurs von jeweils zwölf­mo­na­ti­ger Dau­er. Daher erhal­ten die meis­ten behin­der­ten Men­schen die Leis­tun­gen im BBB für zwei Jahre.

Sowohl bei dem Ein­gangs­ver­fah­ren, als auch beim BBB han­delt es sich um Leis­tun­gen, die durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit und nicht durch den Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger erbracht werden.

Der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe erbringt aus­schließ­lich die sich an den BBB anschlie­ßen­den Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich der WfbM.

Der Arbeits­be­reich einer WfbM soll ein mög­lichst brei­tes Ange­bot an Arbeits­plät­zen umfas­sen. Die Aus­stat­tung der Arbeits­plät­ze soll so weit wie mög­lich der Aus­stat­tung auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt ent­spre­chen. Die WfbM soll den Über­gang geeig­ne­ter Men­schen mit Behin­de­rung auf den all­ge­mei­nen Arbeits­markt fördern.

Auf­grund des Wahl­rechts des behin­der­ten Men­schen ist auch eine Kom­bi­na­ti­on von Leis­tun­gen in einer WfbM und Leis­tun­gen ande­rer Anbie­ter zuläs­sig. Dazu ist die Zustim­mung des unmit­tel­bar ver­ant­wort­li­chen Leis­tungs­er­brin­gers erforderlich.

In einer WfbM kann ein aus­ge­la­ger­ter Arbeits­platz auch dau­er­haft ein­ge­rich­tet wer­den. Der behin­der­te Mensch muss nicht inner­halb einer bestimm­ten Frist oder nach einer bestimm­ten Zeit in ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt wechseln.

Der behin­der­te Beschäf­tig­te steht in einem arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Rechts­ver­hält­nis, erhält ein Aus­bil­dungs­geld oder ein Arbeits­ent­gelt und das Arbeits­för­de­rungs­geld und ist (mit Aus­nah­me der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) sozialversichert.

Die Erpro­bung einer Beschäf­ti­gung als Arbeit­neh­mer auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt ist für den behin­der­ten Men­schen ohne Risi­ko. § 220 Abs. 3 SGB IX garan­tiert ein Rück­kehr­recht in die Werkstatt.

Ande­re Leistungsanbieter

Als Alter­na­ti­ve zur beruf­li­chen Bil­dung und zur Beschäf­ti­gung in einer WfbM gibt es seit 2018 die Beschäf­ti­gung bei einem sog. ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter“ nach § 60 SGB IX.

Behin­der­te Men­schen, die Anspruch auf Auf­nah­me in eine WfbM haben, kön­nen die­sel­ben Leis­tun­gen, die sie ansons­ten in einer WfbM erhal­ten hät­ten, nun bei einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter erhal­ten. Sie haben damit eine deut­lich grö­ße­re Wahl­frei­heit über den Ort und das Ange­bot für ihre Teil­ha­be am Arbeits­le­ben. Auch Kom­bi­na­tio­nen sind mög­lich. Auf Wunsch des Men­schen mit Behin­de­rung müs­sen Leis­tun­gen im BBB und im Arbeitsbereich

  • von einer aner­kann­ten WfbM allein,
  • von einer aner­kann­ten WfbM zusam­men mit einem oder meh­re­ren ande­ren Leistungsanbietern,
  • von einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter allein oder
  • von meh­re­ren ande­ren Leis­tungs­an­bie­tern zusammen

erbracht wer­den.

Die Zulas­sung ande­rer Leis­tungs­an­bie­ter erfolgt ent­spre­chend den Zulas­sungs­kri­te­ri­en für eine WfbM. Hier­durch soll ein hoher Qua­li­täts­stan­dard der ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter gesi­chert wer­den. Ande­re Leis­tungs­an­bie­ter unter­lie­gen ansons­ten grund­sätz­lich den­sel­ben gesetz­li­chen Rege­lun­gen wie WfbM mit eini­gen Aus­nah­men. Auch der recht­li­che Sta­tus der Beschäf­tig­ten bei einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter ent­spricht dem der Beschäf­tig­ten einer WfbM. Der behin­der­te Beschäf­tig­te steht in einem arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Rechts­ver­hält­nis, erhält ein Aus­bil­dungs­geld oder ein Arbeits­ent­gelt und das Arbeits­för­de­rungs­geld und ist (mit Aus­nah­me der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) sozialversichert.

Wird die Tätig­keit beim ande­ren Anbie­ter als unge­eig­net oder unbe­frie­di­gend ange­se­hen oder kün­digt der ande­re Anbie­ter das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis, kann der behin­der­te Mensch jeder­zeit sei­ne Tätig­keit in einer WfbM fort­set­zen. Hier gilt ein gesetz­lich garan­tier­tes Rück­kehr- oder Auf­nah­me­recht (§ 220 Abs. 3 SGB IX).

Ande­re Leis­tungs­an­bie­ter nach dem BTHG sind hier zu finden:

Bud­get für Arbeit

Men­schen mit Behin­de­rung, die Anspruch auf Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich einer WfbM haben und denen von einem pri­va­ten oder öffent­li­chen Arbeit­ge­ber ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis mit einer tarif­ver­trag­li­chen oder orts­üb­li­chen Ent­loh­nung ange­bo­ten wird, erhal­ten mit Abschluss die­ses Arbeits­ver­tra­ges als Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben ein Bud­get für Arbeit (§ 61 Abs.1 SGB IX).

Das Bud­get für Arbeit umfasst

  • einen Lohn­kos­ten­zu­schuss an den Arbeit­ge­ber zum Aus­gleich der Leis­tungs­min­de­rung des Beschäf­tig­ten und
  • die Auf­wen­dun­gen für die wegen der Behin­de­rung erfor­der­li­che Anlei­tung und Beglei­tung am Arbeitsplatz.

Durch das Bud­get für Arbeit soll eine Tätig­keit auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt ermög­licht wer­den, ohne dass zuvor ein Nach­weis über die indi­vi­du­el­le Erwerbs­fä­hig­keit geführt wer­den muss. Im Unter­schied zur Beschäf­ti­gung bei einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter behält der behin­der­te Mensch hier nicht sei­ne Rechts­stel­lung als Werk­statt­be­schäf­tig­ter. Statt­des­sen wird er Arbeit­neh­mer in einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt und erhält Tarif­lohn oder den orts­üb­li­chen Lohn (§ 61 Abs. 1 SGB IX). Es besteht Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht mit Aus­nah­me der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Im Wesent­li­chen gibt es zwei Vor­aus­set­zun­gen für das Bud­get für Arbeit:

  1. Es muss ein Anspruch auf Beschäf­ti­gung im Arbeits­be­reich einer WfbM bestehen. Aller­dings muss der behin­der­te Mensch nicht tat­säch­lich in einer WfbM gear­bei­tet haben. Mög­lich ist auch die Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt mit dem Bud­get für Arbeit nach der Beschäf­ti­gung bei einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter oder direkt nach dem BBB in einer WfbM bzw. bei einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter. Auch wer in einer WfbM auf einem aus­ge­la­ger­ten Arbeits­platz beschäf­tigt ist, kann mit Hil­fe des Bud­gets für Arbeit auf den all­ge­mei­nen Arbeits­markt wech­seln. Das Bud­get für Arbeit kann man aber nicht erhal­ten, wenn man noch nicht das Ein­gangs­ver­fah­ren und den BBB bei einer WfbM oder einem ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter durch­lau­fen hat. Für die Teil­nah­me an Maß­nah­men im BBB gibt es das Bud­get für Ausbildung.
  2. Es muss ein Arbeits­ver­trag über ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis abge­schlos­sen wer­den. Die­ser Arbeits­ver­trag muss dem Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe, der das Bud­get für Arbeit bewil­ligt, vor­ge­legt werden.

Zum Aus­gleich der behin­de­rungs­be­ding­ten Leis­tungs­min­de­rung wird ein Lohn­kos­ten­zu­schuss direkt an den Arbeit­ge­ber gezahlt. Der Lohn­kos­ten­zu­schuss kann bis zu 75 % des vom Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig gezahl­ten Arbeits­ent­gelts betra­gen. Er darf gleich­zei­tig jedoch nicht höher als 40 % der monat­li­chen Bezugs­grö­ße nach § 18 Abs. 1 SGB IV sein. Die­se Bezugs­grö­ße ist eine sta­tis­tisch ermit­tel­te, jähr­lich ange­pass­te Rechen­grö­ße. Sie beträgt 3.290,00 € im Jahr 2022, so dass der­zeit der Lohn­kos­ten­zu­schuss maxi­mal 1.316 € betra­gen kann.

Der Lohn­kos­ten­zu­schuss kann unbe­fris­tet gezahlt wer­den. Dies ist ein wich­ti­ger Unter­schied zu vie­len ande­ren finan­zi­el­len Hil­fen, die zeit­lich befris­tet sind. Die Bewil­li­gung erfolgt aber nicht von vorn­her­ein unbefristet.

Im Rah­men des Bud­gets für Arbeit kön­nen auch Kos­ten für eine wegen der Behin­de­rung erfor­der­li­che Anlei­tung und Beglei­tung am Arbeits­platz über­nom­men wer­den. Die­se Leis­tun­gen sind eben­falls nicht befris­tet und kön­nen zusätz­lich zum Lohn­kos­ten­zu­schuss erbracht werden.

Die finan­zi­el­len Hil­fen, die im Rah­men des Bud­gets für Arbeit gewährt wer­den, dür­fen aber nicht zu einer Ent­las­sung ande­rer Arbeit­neh­mer füh­ren, die kei­nen Anspruch auf eine ent­spre­chen­de För­de­rung haben.

Der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist nicht ver­pflich­tet, dem behin­der­ten Men­schen einen Arbeit­ge­ber zu benen­nen oder zu ver­mit­teln, der zum Abschluss eines Arbeits­ver­trags bereit ist. Inso­fern ist die Eigen­in­itia­ti­ve des behin­der­ten Men­schen erfor­der­lich, was sich in der Pra­xis als gro­ße Hür­de erweist.

Der behin­der­te Mensch hat das Recht, jeder­zeit einen Antrag auf Auf­nah­me in eine WfbM zu stel­len, wenn sich her­aus­stellt, dass er zu einer Beschäf­ti­gung auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt nicht (mehr) in der Lage ist.

Bud­get für Ausbildung

Für Men­schen mit Behin­de­rung, die Anspruch auf Leis­tun­gen im Ein­gangs­ver­fah­ren, im BBB oder im Arbeits­be­reich einer WfbM haben, besteht seit 01.01.2020 nun­mehr auch die Mög­lich­keit, als Alter­na­ti­ve zur WfbM ein Bud­get für Aus­bil­dung gemäß § 61a SGB IX zu erhalten.

Vor­aus­set­zung für das Bud­get für Aus­bil­dung ist der Abschluss eines sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf oder in einem Aus­bil­dungs­gang nach § 66 des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes oder § 42r der Handwerksordnung.

Das Bud­get für Aus­bil­dung ori­en­tiert sich am Bud­get für Arbeit, dem­entspre­chend umfasst es

  • die Erstat­tung der ange­mes­se­nen Ausbildungsvergütung
  • die Auf­wen­dun­gen für die wegen der Behin­de­rung erfor­der­li­che Anlei­tung und Beglei­tung am Aus­bil­dungs­platz und in der Berufs­schu­le sowie
  • die erfor­der­li­chen Fahrtkosten.

Das Bud­get für Aus­bil­dung wird bei Per­so­nen, die bereits im Arbeits­be­reich einer WfbM beschäf­tigt sind, durch den Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe erbracht. Bei Per­so­nen mit einer Leis­tungs­be­rech­ti­gung nach § 57 SGB IX ist jedoch die Bun­des­agen­tur für Arbeit zuständig.

Kos­ten­be­tei­li­gung

Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben nach § 111 Abs. 1 SGB IX zäh­len zu den sog. pri­vi­le­gier­ten Leis­tun­gen, zu denen aus Ein­kom­men und Ver­mö­gen kein eige­ner Bei­trag zu leis­ten ist. Dies gilt für Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich einer WfbM, für Leis­tun­gen bei ande­ren Leis­tungs­an­bie­tern und für das Bud­get für Arbeit (§ 138 SGB IX).