Kann die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder durch die bisherigen Hauptbetreuungspersonen (in der Regel die Eltern) vorübergehend nicht mehr übernommen werden, können gegebenenfalls Haushaltshilfen (§ 38 SGB V) oder Familienpflege (§ 20 SGB VIII) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Betreuungsausfall für Kinder bis zum 12. Lebensjahr (in Ausnahmefällen bis zum 14. Lebensjahr) bzw. für Kinder mit Behinderungen aus folgenden Gründen erfolgt. Diese können zum Beispiel sein:
- Erkrankung eines Elternteils
- Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
- Rehabilitationsmaßnahme
- (Risiko-)Schwangerschaft
- Geburt oder nachgeburtliche Versorgung
- Berufsbedingte Abwesenheit
Ausgebildete Familienpfleger*innen unterstützen Familien in der pädagogischen, hauswirtschaftlichen und (ergänzend-)pflegerischen Betreuung der Kinder. Das Zeitvolumen der Unterstützung ergibt sich aus dem Bedarf der Familie und beträgt in der Regel zwischen zwei- und acht Stunden täglich. Auch „Rund-um-die-Uhr“ Einsätze sind möglich.
Die Kosten übernimmt je nach Beantragungsgrund die Krankenkasse in Form einer Haushaltshilfe (§ 38 SGB V), der Rentenversicherungsträger (§ 28 SGB VI i.V.m § 74 SGB IX) sowie das Jugendamt (§ 20 SGB VIII); in Ausahmefällen auch das Sozialamt (§ 70 SGB XII). Die Anbieter der Familienpflege unterstützen Familien bereits in der Antragstellung und stehen beratend zur Seite. Je nach rechtlicher Grundlage ist eine Zuzahlung erforderlich.