Geburt eines Kindes mit Beeinträchtigung

Manche Eltern wissen bereits vor der Geburt, dass ihr Kind nicht gesund zur Welt kommen wird. Andere erfahren erst nach der Entbindung davon. Die Situation stellt hohe Anforderungen an die Eltern. Benötigt ein Kind eine wesentlich höhere Versorgung als gesunde Säuglinge, greifen staatliche Hilfen, um die Eltern zu unterstützen.

Wenn inner­halb von acht Wochen nach der Geburt bei einem Kind ärzt­lich eine Behin­de­rung fest­ge­stellt wird, kann eine Ver­län­ge­rung des Mut­ter­schut­zes bean­tragt wer­den. Die Mut­ter­schutz­frist wird dann auf zwölf Wochen nach der Ent­bin­dung verlängert.

Über die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung besteht für das Kind im Rah­men der Fami­li­en­ver­si­che­rung der vol­le Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz. Soll­te die Mut­ter aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht in der Lage sein, sich um den Haus­halt zu küm­mern, kann über die Kran­ken­ver­si­che­rung z.B. eine Haus­halts­hil­fe finan­ziert werden.

Grund­sätz­lich ste­hen einem Kind mit Behin­de­rung bzw. einer schwe­ren Erkran­kung und sei­nen Eltern bereits ab der Geburt Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung zur Ver­fü­gung. Der all­ge­mei­ne Pfle­ge­be­darf, den jeder Säug­ling auf­weist, wird dabei nicht berück­sich­tigt – son­dern nur was dar­über hin­aus an Pfle­ge auf­grund der Behin­de­rung oder Erkran­kung des Kin­des hin­zu­kommt. Soll­ten die Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht aus­rei­chen, kann beim Sozi­al­amt ergän­zend Hil­fe zur Pfle­ge bean­tragt werden.

Sobald eine Behin­de­rung oder eine ande­re dau­er­haf­te gesund­heit­li­che Ein­schrän­kung dia­gnos­ti­ziert wur­de, kön­nen die Eltern für ihr Kind Nach­teils­aus­glei­che bean­tra­gen. Die­se bie­ten Ent­las­tung für die Fami­lie z.B. in finan­zi­el­ler Hin­sicht oder in Form eine Schwer­be­hin­der­ten­park­plat­zes. Auf die­se Wei­se sol­len Nach­tei­le aus­gli­chen wer­den, die der Fami­lie auf­grund der Behin­de­rung des Kin­des ent­ste­hen kön­nen. Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der Nach­teils­aus­glei­che ist eine Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung durch das Versorgungsamt.

Wei­te­re Infor­ma­ti­on rund um die ers­te Zeit mit einem beein­träch­tig­ten oder kran­ken Kind fin­den sie unter dem Abschnitt Diagnose.