Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bei einem Kind ärztlich eine Behinderung festgestellt wird, kann eine Verlängerung des Mutterschutzes beantragt werden. Die Mutterschutzfrist wird dann auf zwölf Wochen nach der Entbindung verlängert.
Über die gesetzliche Krankenversicherung besteht für das Kind im Rahmen der Familienversicherung der volle Krankenversicherungsschutz. Sollte die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, sich um den Haushalt zu kümmern, kann über die Krankenversicherung z.B. eine Haushaltshilfe finanziert werden.
Grundsätzlich stehen einem Kind mit Behinderung bzw. einer schweren Erkrankung und seinen Eltern bereits ab der Geburt Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung. Der allgemeine Pflegebedarf, den jeder Säugling aufweist, wird dabei nicht berücksichtigt – sondern nur was darüber hinaus an Pflege aufgrund der Behinderung oder Erkrankung des Kindes hinzukommt. Sollten die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, kann beim Sozialamt ergänzend Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Sobald eine Behinderung oder eine andere dauerhafte gesundheitliche Einschränkung diagnostiziert wurde, können die Eltern für ihr Kind Nachteilsausgleiche beantragen. Diese bieten Entlastung für die Familie z.B. in finanzieller Hinsicht oder in Form eine Schwerbehindertenparkplatzes. Auf diese Weise sollen Nachteile ausglichen werden, die der Familie aufgrund der Behinderung des Kindes entstehen können. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche ist eine Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt.
Weitere Information rund um die erste Zeit mit einem beeinträchtigten oder kranken Kind finden sie unter dem Abschnitt Diagnose.