Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und sie zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum befähigen oder sie hierbei unterstützen (§§ 113 Abs. 1, 90 Abs. 5 SGB IX). Der Begriff Leistungen zur sozialen Teilhabe wurde durch das BTHG mit Wirkung zum 01.01.2020 neu eingeführt. Bis dahin gab es den Begriff „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.

Sozia­le Teil­ha­be für ein selbst­be­stimm­tes Leben 

Leis­tun­gen zur sozia­len Teil­ha­be wer­den erbracht, um Men­schen mit Behin­de­rung eine gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be am Leben in der Gemein­schaft zu ermög­li­chen oder zu erleich­tern (§ 113 Abs. 1 SGB IX). Men­schen mit Behin­de­rung soll hier­durch ein mög­lichst selbst­be­stimm­tes und eigen­ver­ant­wort­li­ches Leben im eige­nen Wohn- und Sozi­al­raum ermög­licht werden.

Leis­tun­gen zur sozia­len Teil­ha­be wer­den aber nur nach­ran­gig gewährt, d.h. die Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on, die Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben und die Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bil­dung gehen den Leis­tun­gen zur sozia­len Teil­ha­be immer vor. Des­halb kann ein Mensch mit Behin­de­rung, der eine Beschäf­ti­gung in einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen (WfbM) aus­üben könn­te, dies aber aus grund­sätz­li­chen Erwä­gun­gen für sich aus­schließt, anstel­le die­ser Leis­tung kei­ne Leis­tung der sozia­len Teil­ha­be, etwa eine Assis­tenz­kraft oder Leis­tun­gen zum Erwerb prak­ti­scher Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten bekommen.

Leis­tun­gen zur sozia­len Teil­ha­be sind insbesondere

  1. Leis­tun­gen für Wohnraum
  2. Assis­tenz­leis­tun­gen
  3. Heil­päd­ago­gi­sche Leistungen
  4. Leis­tun­gen zur Betreu­ung in einer Pflegefamilie
  5. Leis­tun­gen zum Erwerb und Erhalt prak­ti­scher Kennt­nis­se und Fähigkeiten
  6. Leis­tun­gen zur För­de­rung der Verständigung
  7. Leis­tun­gen zur Mobilität
  8. Hilfs­mit­tel
  9. Bezugs­bei­hil­fen
     

Es sind aber auch wei­te­re Leis­tun­gen denk­bar, um den indi­vi­du­el­len Bedarf der leis­tungs­be­rech­tig­ten Per­son zu decken.

Für man­che Leis­tun­gen ist eine gemein­sa­me Inan­spruch­nah­me durch meh­re­re Leis­tungs­be­rech­tig­te mög­lich, das sog. Poolen (§ 116 SGB IX).

Leis­tun­gen für Wohn­raum (§ 77 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)

Leis­tun­gen für Wohn­raum sol­len Men­schen mit Behin­de­rung zu Wohn­raum ver­hel­fen, der geeig­net ist, ein mög­lichst selbst­be­stimm­tes, eigen­ver­ant­wort­li­ches Leben zu füh­ren. Sie umfas­sen Hil­fen für die Beschaf­fung, den Umbau, die Aus­stat­tung und die Erhal­tung von Wohn­raum, die den beson­de­ren Bedürf­nis­sen des Men­schen mit Behin­de­rung ent­spre­chen. Behin­de­rungs­be­ding­te Nach­tei­le im Wohn­be­reich sol­len aus­ge­gli­chen wer­den. In Betracht kommt z.B. der Ein­bau einer Ram­pe, eines Trep­pen­lifts oder der roll­stuhl­ge­eig­ne­te Umbau von Wohnraum.

Dar­über hin­aus sind Auf­wen­dun­gen für Wohn­raum als Leis­tung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu erstat­ten, wenn wegen bestehen­dem Assis­tenz­be­darf, z.B. bei 24-Stun­den-Assis­tenz ein grö­ße­rer Wohn­raum benö­tigt wird und die Mie­te daher die Ange­mes­sen­heits­gren­ze für die Aner­ken­nung exis­tenz­si­chern­der Leis­tun­gen nach § 42a SGB XII überschreitet.

Assis­tenz­leis­tun­gen (§ 78 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX)

Assis­tenz­leis­tun­gen wer­den zur selbst­be­stimm­ten und eigen­stän­di­gen Bewäl­ti­gung des All­tags ein­schließ­lich der Tages­struk­tu­rie­rung erbracht. Sie umfassen

  • Leis­tun­gen für die all­ge­mei­nen Erle­di­gun­gen des All­tags, z.B. Haushaltsführung
  • die Gestal­tung sozia­ler Beziehungen
  • die per­sön­li­che Lebensplanung
  • die Teil­ha­be am gemein­schaft­li­chen und kul­tu­rel­len Leben
  • die Frei­zeit­ge­stal­tung ein­schließ­lich sport­li­cher Aktivitäten
  • die Sicher­stel­lung der Wirk­sam­keit der ärzt­li­chen und ärzt­lich ver­ord­ne­ten Leis­tun­gen und
  • die Ver­stän­di­gung mit der Umwelt in die­sen Bereichen.

Auch in ande­ren Berei­chen sind Assis­tenz­leis­tun­gen bei Bedarf mög­lich, z.B. Assis­tenz im Urlaub.

Es gibt zwei For­men der Assis­tenz (§ 78 Abs. 2 S. 2 SGB IX):

  • die voll­stän­di­ge und teil­wei­se Über­nah­me von Hand­lun­gen zur All­tags­be­wäl­ti­gung sowie die Beglei­tung und
  • die Befä­hi­gung der Leis­tungs­be­rech­tig­ten zur eigen­stän­di­gen All­tags­be­wäl­ti­gung.
     

Die Unter­schei­dung der Leis­tun­gen erfolgt nach den Zie­len des Men­schen mit Behin­de­rung und der damit ver­bun­de­nen Anfor­de­run­gen an die Qua­li­fi­ka­ti­on des Assis­ten­ten. Assis­tenz­leis­tun­gen zur Befä­hi­gung sind päd­ago­gi­sche und psy­cho­so­zia­le Fach­leis­tung im Rah­men einer qua­li­fi­zier­ten Assis­tenz und sind daher von Fach­kräf­ten zu erbrin­gen (§ 78 Abs. 2 S. 3 SGB IX). Aber auch für die Leis­tun­gen zur voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Über­nah­me von Hand­lun­gen und Beglei­tung schließt der Gesetz­ge­ber qua­li­fi­zier­te Assis­tenz nicht expli­zit aus.

Leis­tun­gen zur Assis­tenz umfas­sen auch aus­drück­lich die Unter­stüt­zung von Eltern mit Behin­de­rung bei der Ver­sor­gung und Betreu­ung ihrer Kin­der (§ 78 Abs. 3 SGB IX). Unter­schie­den wird zwi­schen Eltern­as­sis­tenz und beglei­te­ter Eltern­schaft. Eltern­as­sis­tenz umfasst Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen für Eltern mit kör­per­li­chen Behin­de­run­gen oder Sin­nes­be­hin­de­run­gen. Die Eltern pla­nen die Leis­tun­gen selbst­be­stimmt, benö­ti­gen aber zum Durch­füh­ren der Leis­tun­gen beson­de­re Dienst­leis­tun­gen, Hilfs­mit­tel oder Mobi­li­täts­hil­fen. Der Begriff beglei­te­te Eltern­schaft wird dage­gen in der Regel im Zusam­men­hang mit Eltern mit einer see­li­schen oder geis­ti­gen Behin­de­rung ver­wen­det, sofern die­se päd­ago­gi­sche Anlei­tung, Bera­tung oder Beglei­tung im Rah­men einer qua­li­fi­zier­ten Assis­tenz benö­ti­gen, um ihre Rol­le als Eltern wahr­neh­men zu können.

Wenn die Assis­tenz­leis­tung mit not­wen­di­gen Fahrt­kos­ten oder wei­te­ren erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen der Assis­tenz­per­son ver­bun­den ist, sind die­se zu über­neh­men (§ 78 Abs. 4 SGB IX).

Assis­tenz­leis­tun­gen zur Aus­übung eines Ehren­amts sind in § 78 Abs. 5 SGB IX genau­er gere­gelt. Die not­wen­di­ge Unter­stüt­zung soll vor­ran­gig durch Fami­lie, Freun­de, Nach­barn oder ver­gleich­ba­re Per­so­nen erbracht wer­den. Eine Erstat­tung der Auf­wen­dun­gen kommt nur dann in Betracht, wenn eine unent­gelt­li­che Unter­stüt­zung nicht zumut­bar ist.

Leis­tun­gen zur Erreich­bar­keit einer Ansprech­per­son unab­hän­gig von einer kon­kre­ten Inan­spruch­nah­me“ (§ 78 Abs. 6 SGB IX) umfas­sen vor allem die Ruf­be­reit­schaft, in deren Rah­men Men­schen mit Behin­de­run­gen, die sonst nicht auf Assis­tenz ange­wie­sen sind, in Kri­sen­si­tua­tio­nen die Mög­lich­keit haben, sich tele­fo­nisch oder per­sön­lich Unter­stüt­zung zu holen.

Heil­päd­ago­gi­sche Leis­tun­gen (§ 79 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)

Heil­päd­ago­gi­sche Leis­tun­gen kön­nen Kin­der mit Beein­träch­ti­gung erhal­ten, die noch nicht ein­ge­schult sind (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 79 SGB IX). Sie umfassen

  • alle Maß­nah­men, die zur Ent­wick­lung des Kin­des und zur Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit dienen,
  • ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen nicht­ärzt­li­chen the­ra­peu­ti­schen, psy­cho­lo­gi­schen, son­der­päd­ago­gi­schen und psy­cho­so­zia­len Leis­tun­gen und
  • die Bera­tung der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, soweit sie nicht unter ärzt­li­cher Lei­tung erfol­gen (§ 79 SGB IX).

Auch wenn das Gesetz heil­päd­ago­gi­sche Leis­tun­gen nur für Kin­der vor­sieht, die noch nicht ein­ge­schult sind, hat das BVerwG ent­schie­den, dass auch ein­ge­schul­te Kin­der heil­päd­ago­gi­sche Leis­tun­gen erhal­ten kön­nen (BVerwG, Urteil vom 18.10.2021 — 5 C 15.11).

Heil­päd­ago­gi­sche Leis­tun­gen kön­nen als Ein­zel­leis­tun­gen oder Kom­plex­leis­tung erbracht wer­den. Als über­grei­fen­de Kom­plex­leis­tung sind sie Bestand­teil der Leis­tun­gen zur Früh­för­de­rung und Früh­erken­nung gemäß § 46 SGB IX.

Leis­tun­gen zur Betreu­ung in einer Pfle­ge­fa­mi­lie (§ 80 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX)

Leis­tun­gen zur Betreu­ung in einer Pfle­ge­fa­mi­lie wer­den gewährt, um Men­schen mit Behin­de­rung die Betreu­ung in einer ande­ren Fami­lie als der Her­kunfts­fa­mi­lie durch geeig­ne­te Pfle­ge­per­so­nen zu ermög­li­chen. Die Leis­tun­gen sind sowohl für Kin­der und Jugend­li­che als auch für erwach­se­ne Men­schen mit Behin­de­rung gedacht. Um die Qua­li­tät der Pfle­ge­per­so­nen auch für Erwach­se­ne zu gewähr­leis­ten, sol­len die Vor­ga­ben zur Erlaub­nis zur Voll­zeit­pfle­ge nach § 44 SGB VIII nicht nur in Bezug auf Kin­der und Jugend­li­che zur Anwen­dung kom­men, son­dern auch bei Erwach­se­nen mit Behinderung.

Leis­tun­gen zum Erwerb und Erhalt prak­ti­sche Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten (§ 81 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX)

Leis­tun­gen zum Erwerb und Erhalt prak­ti­scher Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten wer­den gewährt, um Men­schen mit Behin­de­rung die für sie erreich­ba­re Teil­ha­be am Leben in der Gemein­schaft zu ermöglichen.

Die­se Leis­tun­gen sind vor allem dar­auf gerich­tet, Men­schen mit Behin­de­rung in För­der­grup­pen, Schu­lun­gen oder durch ande­re Maßnahmen

  • zur Vor­nah­me lebens­prak­ti­scher Hand­lun­gen ein­schließ­lich haus­wirt­schaft­li­cher Tätig­kei­ten zu befähigen
  • auf die Teil­ha­be am Arbeits­le­ben vorzubereiten
  • die Spra­che und Kom­mu­ni­ka­ti­on zu verbessern
  • zu befä­hi­gen, sich ohne frem­de Hil­fe sicher im Ver­kehr zu bewegen.

Die Leis­tun­gen umfas­sen auch die blin­den­tech­ni­sche Grundausbildung.

Leis­tun­gen zur För­de­rung der Ver­stän­di­gung (§ 82 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

Hil­fen zur Ver­stän­di­gung wer­den für Men­schen mit einer Hör- oder Sprach­be­hin­de­rung erbracht, z.B. durch einen Gebär­den­sprach­dol­met­scher und ander­wei­ti­ge geeig­ne­te Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hil­fen. Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hil­fen-Ver­ord­nung (KHV) legt fest, was unter ander­wei­tig geeig­ne­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­hil­fen zu ver­ste­hen ist und wel­che Leis­tun­gen erbracht wer­den kön­nen. Aller­dings sieht das Gesetz vor, dass der­ar­ti­ge Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen nur für beson­de­re Anläs­se (z.B. Eltern­ver­samm­lung in der Schu­le) und nicht für die all­täg­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on gewährt werden.

Wer­den Leis­tun­gen zur Ver­stän­di­gung mit der Umwelt zum Zwe­cke der selbst­be­stimm­ten und eigen­stän­di­gen Bewäl­ti­gung des All­tags benö­tigt, wer­den sie als Assis­tenz­leis­tung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 S. 3 SGB IX erbracht.

Leis­tun­gen zur Mobi­li­tät (§ 83 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX)

Leis­tun­gen zur Mobi­li­tät erhal­ten Men­schen mit Behin­de­rung, die auf­grund der Art und Schwe­re ihrer Behin­de­rung öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel nicht nut­zen kön­nen. Sie umfassen

  • Leis­tun­gen zur Beför­de­rung, z.B. durch einen Beför­de­rungs­dienst, oder
  • Leis­tun­gen für ein Fahrzeug.

Leis­tun­gen für ein Kraft­fahr­zeug wer­den nur erbracht, wenn der Leis­tungs­be­rech­tig­te das Kraft­fahr­zeug füh­ren kann oder gewähr­leis­tet ist, dass eine ande­re Per­son das Kraft­fahr­zeug stell­ver­tre­tend führt. Leis­tun­gen für ein Kraft­fahr­zeug kön­nen auch gewährt wer­den, wenn Leis­tun­gen zur Beför­de­rung nicht zumut­bar oder wirt­schaft­lich sind.

Die Leis­tun­gen für ein Kraft­fahr­zeug umfas­sen Leis­tun­gen zur Erlan­gung der Fahr­erlaub­nis, zur Beschaf­fung eines Kraft­fahr­zeugs, für die erfor­der­li­che Zusatz­aus­stat­tung, die Instand­hal­tung und den Unter­halt. Der Umfang der Leis­tung rich­tet sich nach der Ver­ord­nung über die Kraft­fahr­zeug­hil­fe (KfzHV) unter Berück­sich­ti­gung von § 114 SGB IX.

Leis­tun­gen für ein Kraft­fahr­zeug wer­den aber nur dann erbracht wer­den, wenn der Mensch mit Behin­de­rung zur Teil­ha­be am Leben in der Gemein­schaft stän­dig auf die Nut­zung eines Kraft­fahr­zeugs ange­wie­sen ist.

Hilfs­mit­tel (§ 84 i.V.m. § 133 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX)

Hilfs­mit­tel, die zur Teil­ha­be am Leben in der Gemein­schaft erfor­der­lich sind, sind z. B. ein bar­rie­re­frei­er Com­pu­ter. Erbracht wird auch die not­wen­di­ge Unter­wei­sung im Gebrauch sowie eine not­wen­di­ge Instand­hal­tung oder Ände­rung der Hilfs­mit­tel. Auch eine Dop­pel­aus­stat­tung ist im Ein­zel­fall möglich.

Besuchs­bei­hil­fen (§ 133 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 115 SGB IX)

Wenn ein Mensch mit Behin­de­rung Leis­tun­gen über Tag und Nacht erhält (z.B. in einer beson­de­ren Wohn­form oder im Inter­nat), kön­nen er oder sei­ne Ange­hö­ri­gen Bei­hil­fen zum gegen­sei­ti­gen Besuch erhal­ten, wenn dies im Ein­zel­fall erfor­der­lich ist. Bei der Besuchs­bei­hil­fe han­delt es sich um eine soge­nann­te Kann-Leis­tung, d.h. die Leis­tung steht im Ermes­sen des Trä­gers der Ein­glie­de­rungs­hil­fe. Bei sei­ner Ent­schei­dung hat er ins­be­son­de­re die per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se des behin­der­ten Men­schen und sei­ner Ange­hö­ri­gen sowie die Ziel­set­zung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu berücksichtigen.

Son­der­vor­schrift für beson­de­re Wohn­for­men (§ 113 Abs. 5 SGB IX)

Für beson­de­re Wohn­for­men sieht § 113 Abs. 5 SGB IX eine Son­der­vor­schrift für Wohn- und Hei­zungs­kos­ten vor. Durch das BTHG wur­den Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe und exis­tenz­si­chern­de Leis­tun­gen, wie Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung oder Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt, getrennt. Wohn- und Hei­zungs­kos­ten sind auf­grund die­ser Tren­nung der Leis­tun­gen nun expli­zit den exis­tenz­si­chern­den Leis­tun­gen zuge­ord­net und müs­sen dar­über finan­ziert werden.

Aller­dings wer­den im Rah­men der Grund­si­che­rung bzw. Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt nur Wohn- und Hei­zungs­kos­ten bis zu einer bestimm­ten Gren­ze über­nom­men. Daher besteht die Mög­lich­keit, dass die tat­säch­li­chen Wohn- und Hei­zungs­kos­ten nicht voll­stän­dig über die Grund­si­che­rung bzw. Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt gedeckt wer­den. Des­halb regelt § 113 Abs. 5 SGB IX, dass Wohn- und Hei­zungs­kos­ten, die über der soge­nann­ten Ange­mes­sen­heits­gren­ze nach dem SGB XII lie­gen, als Leis­tung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu über­neh­men sind, wenn dies wegen der beson­de­ren Bedürf­nis­se des Men­schen mit Behin­de­rung erfor­der­lich ist.

Pau­scha­le Geld­leis­tun­gen, gemein­sa­me Inan­spruch­nah­me (§ 116 SGB IX)

Bestimm­te Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe kön­nen als pau­scha­le Geld­leis­tun­gen erbracht wer­den, nämlich:

  • Leis­tun­gen zur Assis­tenz zur Über­nah­me von Hand­lun­gen zur All­tags­be­wäl­ti­gung und Beglei­tung leis­tungs­be­rech­tig­te Per­so­nen (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § Abs. 2 Nr. 2 SGB IX)
  • Leis­tun­gen zur För­de­rung der Ver­stän­di­gung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)
  • Leis­tun­gen zur Beför­de­rung im Rah­men der Leis­tung zur Mobi­li­tät (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)

Dies sind Leis­tun­gen, die kei­ner beson­de­ren Qua­li­fi­ka­ti­on bedür­fen und die z.B. von Freun­den oder Nach­barn erbracht wer­den kön­nen, die hier­für einen ent­spre­chen­den Geld­be­trag erhal­ten. Eine Pau­scha­lie­rung der Leis­tung kann nur mit Zustim­mung des Men­schen mit Behin­de­rung vor­ge­nom­men wer­den, also nicht gegen sei­nen Willen.

Poolen

Seit 2020 kön­nen Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe auch gemein­sam in Anspruch genom­men, also gepoolt wer­den. Dies gilt für fol­gen­de Leis­tun­gen zur sozia­len Teilhabe:

  • Leis­tun­gen zur Assistenz
  • Leis­tun­gen zur Heilpädagogik
  • Leis­tun­gen zum Erwerb und Erhalt prak­ti­scher Fähig­kei­ten und Kenntnisse
  • Leis­tun­gen zur För­de­rung der Verständigung
  • Leis­tun­gen zur Beför­de­rung im Rah­men der Leis­tun­gen zur Mobilität
  • Leis­tun­gen zur Erreich­bar­keit einer Ansprech­per­son unab­hän­gig von einer kon­kre­ten Inanspruchnahme.

Das Poolen von Leis­tun­gen ist nur mög­lich, soweit es für die Men­schen mit Behin­de­rung nach § 104 SGB IX zumut­bar ist und mit den Leis­tungs­er­brin­gern ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen geschlos­sen wur­den. Ent­schei­dend hier­bei ist, dass die for­mu­lier­ten Teil­ha­be­zie­le erreicht wer­den können.

Kos­ten­be­tei­li­gung

Zu den soge­nann­ten pri­vi­le­gier­ten Leis­tun­gen, zu denen aus Ein­kom­men und Ver­mö­gen kein Eigen­be­trag zu leis­ten ist, gehö­ren aus dem Bereich der Leis­tun­gen zur sozia­len Teilhabe:

  • Heil­päd­ago­gi­sche Leis­tun­gen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX für Kin­der, die noch nicht ein­ge­schult sind

Leis­tun­gen zum Erwerb und Erhalt prak­ti­scher Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, soweit die­se der Vor­be­rei­tung auf die Teil­ha­be am Arbeits­le­ben nach § 111 Abs. 1 SGB IX die­nen. Hier­zu zäh­len etwa Tages­för­der­stät­ten, in denen Men­schen mit Behin­de­rung auf die Teil­ha­be am Arbeits­le­ben vor­be­rei­tet wer­den. Dies gilt aber nicht für tages­struk­tu­rie­ren­de Maß­nah­men für Men­schen mit Behin­de­rung, die aus Alters­grün­den aus der WfbM aus­ge­schie­den sind.