Rehabilitation und Kur
Kinder- und Jugendrehabilitation
Eine medizinische Rehabilitation kann gezielt helfen, chronische Krankheiten zu lindern, Spätfolgen zu mindern und die Handlungsfähigkeiten von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen zu erweitern. Kinder mit Behinderung können in der Regel von einem Elternteil begleitet werden, in Ausnahmen besteht auch die Möglichkeit Geschwister mitzunehmen, wenn die Betreuung anders nicht zu organisieren ist. Das Bündnis Kinder und Jugendreha im Netz bietet einen breiten Überblick über bundesweite Kinder- und Jugendrehabilitationseinrichtungen. Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Rentenversicherungsträger, manchmal auch die Krankenkasse. Weitere Einzelheiten zur Beantragung finden Sie auf der Webseite Kinder- und Jugendreha im Netz. Seit 2017 kann bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit eine erneute Kinder- und Jugendreha beantragt werden und nicht erst nach vier Jahren.
Mutter- / Vater-Kind-Kur
Für Mütter und Väter, die durch ihre Lebenssituation überlastet und erschöpft sind, besteht die Möglichkeit eine Mutter bzw. Vater-Kind-Kur als Vorsorgeleistung (§ 24 SGB V) oder als Rehabilitationsleistung (§ 41 SGB V) zu beantragen. Kostenträger sind die Krankenkassen
Kinder können entweder als Begleitpersonen mit zur Kur fahren, wenn sie zuhause nicht betreut werden können bzw. die Trennung für sie sehr belastend wäre oder wenn sie aufgrund eigener Erkrankungen selbst eine Kur benötigen. Die Betreuung der Kinder kann auch über eine Familienpflege in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Je nach individuellem Bedarf finden die Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen in speziellen Kurkliniken statt. Kostenträger sind die Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger. Weitere Informationen erhalten sie über das Müttergenesungswerk.
Der Arbeitskreis für Familienhilfe e.V. in Berlin bietet ebenso eine ausführliche Beratung und Unterstützung bei der Beantragung einer Rehabilitationsleistung an. Dem Arbeitskreis für Familienhilfe e.V. gehören sieben Kurkliniken in ganz Deutschland an, wobei eine Klinik sich speziell auf die Bedürfnisse von Familien mit schwerkranken und betreuungsintensiven Kindern ausgerichtet hat.
Ist die Erwerbsfähigkeit eines Elternteils bereits gefährdet oder eingeschränkt kommt statt einer Mutter-Vater-Kind-Kur eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Betracht, die vom Rentenversicherungsträger (§ 15 SGB VI) finanziert wird. Auch hierbei können Kinder als Begleitperson mitgenommen werden, wenn sie unter 12 Jahre alt sind und nicht anderweitig betreut werden können. Dies gilt für Kinder mit Behinderung ohne Altersgrenzen.
Familienorientierte Rehabilitation
Familienorientierte Rehabilitation (FOR) bezieht die ganze Familie des erkrankten Kindes in die Rehabilitationsmaßnahme mit ein. So wird ein schwerst chronisch krankes Kind (z.B. bei
Mukoviszidose, Krebserkrankung, Zustand nach Operation am Herzen oder nach Organtransplantation) zusammen mit seinen Eltern bzw. Bezugspersonen und allen Geschwistern in einer eigens dafür eingerichteten und qualifizierten Reha- Klinik aufgenommen. Rechtliche Grundlage für die Beantragung einer Familienorientierten Rehabilitation bilden §§ 15a, 31 SGB VI und § 40 SGB V. Seit 2017 handelt es sich um eine Pflicht- und nicht mehr um eine Ermessensleistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie kann nun auch wiederholt bewilligt werden.