Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Kindergeld zahlt Ihnen die Familienkasse ohne Altersgrenze auch für erwachsene Kinder mit Behinderungen, die sich behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten können, wenn die Behinderung schon vor dem 25.Geburtstag eingetreten ist. Ansonsten bekommen Sie Kindergeld für Volljährige längstens bis zum 25. Geburtstag, z.B. wenn Ihr erwachsenes Kind zur Schule geht oder eine Ausbildung macht.

1. All­ge­mei­ne Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Kindergeld

Anspruch auf Kin­der­geld nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) haben Eltern

  • mit Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Deutschland.
  • mit Wohn­sitz im Aus­land, die aber in Deutsch­land unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind.

Auch aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge aus der EU, dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und der Schweiz sowie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch Aus­län­der aus Dritt­staa­ten haben Anspruch auf Kin­der­geld. Nähe­re Infor­ma­tio­nen bie­tet die Bun­des­agen­tur für Arbeit unter www​.arbeits​agen​tur​.de > Fami­lie und Kin­der > Kin­der­geld ver­ste­hen > Kin­der­geld für Men­schen im oder aus dem Aus­land.
Anspruchs­be­rech­tigt ist immer nur eine Per­son. Bei getrennt leben­den Eltern­tei­len ist das in der Regel der Eltern­teil, in des­sen Haus­halt das Kind lebt.
Bestimm­te Per­so­nen­grup­pen, z.B. Eltern, die in Deutsch­land nicht unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind oder Voll­wai­sen, erhal­ten Kin­der­geld nach dem Bun­des­kin­der­geld­ge­setz (BKGG).
Als Kin­der gelten:

  • Im ers­ten Grad mit dem Antrag­stel­ler ver­wand­te Kin­der: ehe­li­che, für ehe­lich erklär­te, nicht­ehe­li­che und adop­tier­te Kinder.
  • Kin­der des Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners (Stief­kin­der) und Enkel­kin­der im Haus­halt des Antragstellers.
  • Pfle­ge­kin­der, die mit dem Antrag­stel­ler in des­sen Haus­halt län­ger­fris­tig in fami­li­en­ähn­li­cher Form leben und unter­hal­ten wer­den. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass kein Obhuts- und Pfle­ge­ver­hält­nis zu den leib­li­chen Eltern mehr besteht.
  • Geschwis­ter, die in den Haus­halt des Antrag­stel­lers auf­ge­nom­men wur­den und die Vor­aus­set­zun­gen als Pfle­ge­kin­der erfüllen.

2. Kin­der­geld für Arbeitsuchende

Für erwach­se­ne Kin­der, die bei der Agen­tur für Arbeit arbeits­su­chend gemel­det sind wird das Kin­der­geld bis zum 21. Geburts­tag weitergezahlt.

3. Kin­der­geld wegen Ausbildung

Bis zum 25. Geburts­tag wird das Kin­der­geld wei­ter­ge­zahlt, wenn ein erwach­se­nes Kind eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung macht oder stu­diert. Auch, wenn das Kind eine Berufs­aus­bil­dung begin­nen will, aber (noch) kei­nen Aus­bil­dungs­platz gefun­den hat oder wenn es ein frei­wil­li­ges sozia­les oder öko­lo­gi­sches Jahr (FSJ oder FÖJ) im In- oder Aus­land nach dem Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst­ge­setz leis­tet.
Hat das Kind die ers­te Aus­bil­dung abge­schlos­sen und eine Arbeit auf­ge­nom­men, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kin­der­geld. Berufs­aus­bil­dung oder Stu­di­um gel­ten dann als abge­schlos­sen, wenn das Kind danach einen Beruf aus­üben kann und eine staat­lich aner­kann­te Prü­fung abge­legt hat. Wäh­rend der ers­ten Aus­bil­dung gibt es kei­ne Beschrän­kun­gen für Neben­jobs, d.h. das Kind darf unbe­grenzt zusätz­lich arbei­ten und Geld ver­die­nen.
Nach Abschluss einer ers­ten Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­di­ums muss nach­ge­wie­sen wer­den, dass das Kind neben einer wei­te­ren Aus­bil­dung, wäh­rend einer Aus­bil­dungs­platz­su­che oder eines Frei­wil­li­gen­diens­tes nicht mehr als 20 Stun­den in der Woche arbei­tet, um den Anspruch auf Kin­der­geld zu behal­ten. Für einen Zeit­raum von höchs­tens zwei Mona­ten kann die Arbeits­zeit auch über die 20 Wochen­stun­den hin­aus gehen.

4. Kin­der­geld wegen Behinderung

Für erwach­se­ne Kin­der mit kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Behin­de­run­gen, die sich des­halb nicht selbst unter­hal­ten kön­nen und deren Behin­de­rung vor dem 25. Geburts­tag ein­ge­tre­ten ist wird Kin­der­geld ohne Alters­be­gren­zung dau­er­haft gezahlt.

5. Kin­der­geld in Übergangszeiten

Kin­der­geld wird für erwach­se­ne Kin­der auch in einer Übergangszeit/​Zwangspause von bis zu vier Mona­ten gezahlt. Bei­spiel: Zwi­schen Schul­ab­schluss und Aus­bil­dungs­be­ginn ent­steht eine Lücke.

6. Rück­wir­ken­de Aus­zah­lung des Kindergelds

Das Kin­der­geld wird ab Antrags­ein­gang nur für 6 Mona­te rück­wir­kend gezahlt, auch wenn der Anspruch schon län­ger bestan­den hat.

7. Höhe des Kindergelds

Das Kin­der­geld beträgt monat­lich 250 € für jedes Kind. Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen zur monat­li­chen Aus­zah­lung des Kin­der­gelds (Über­wei­sungs­ter­mi­ne) unter www​.arbeits​agen​tur​.de > Fami­lie und Kin­der > Aus­zah­lungs­ter­mi­ne anzeigen.

8. Kin­der­frei­be­trag

Wer Kin­der­geld bekommt, erhält bei der Ein­kom­men­steu­er alter­na­tiv einen Kin­der­frei­be­trag, wenn der Steu­er­vor­teil durch die­sen höher ist. Das Finanz­amt errech­net auto­ma­tisch bei der jähr­li­chen Berech­nung der Ein­kom­men­steu­er (Ver­an­la­gung) im Rah­men einer Güns­ti­ger­prü­fung, wel­che Leis­tung für den Steu­er­pflich­ti­gen finan­zi­ell bes­ser ist.

9. Antrag und Beratung

Das Kin­der­geld muss schrift­lich bei der Fami­li­en­kas­se vor Ort bean­tragt wer­den. Dort gibt es auch Infor­ma­ti­on und Beratung.

10. Pra­xis­tipps

  • Wenn Ihr Ein­kom­men und Ver­mö­gen nied­rig ist, kön­nen Sie für ihre kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­der Kin­der­zu­schlag in Höhe von bis zu 250 € zusätz­lich zum Kin­der­geld bean­tra­gen. Er wird nur für Kin­der vor dem 25. Geburts­tag gezahlt und nur, wenn dadurch ver­mie­den wer­den kann, dass eine Fami­lie Bür­ger­geld bezie­hen muss.
  • Es ist geplant, dass das Kin­der­geld und der Kin­der­zu­schlag künf­tig durch die sog. Kin­der­grund­si­che­rung ersetzt wer­den sol­len. Die­se soll aus einem ein­kom­mens- und ver­mö­gens­un­ab­hän­gi­gen Grund­be­trag und einem ein­kom­mens- und ver­mö­gens­ab­hän­gi­gen Zusatz­be­trag bestehen.
  • Wenn Sie Kin­der­geld erhal­ten, sind Sie ver­pflich­tet der Fami­li­en­kas­se alle Ände­run­gen mit­zu­tei­len, die für den Kin­der­geld­an­spruch rele­vant sind. Dies gilt z.B. dann, wenn das Kind die Aus­bil­dung abbricht oder sich der Gesund­heits­zu­stand so ver­bes­sert, dass ein Kind mit Behin­de­rung nun selbst den Lebens­un­ter­halt sichern kann. Tei­len Sie Ände­run­gen nicht (recht­zei­tig) mit, kann dies eine Straf­tat oder Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stel­len und zudem mit Rück­zah­lun­gen ver­bun­den sein.