1. Allgemeine Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) haben Eltern
- mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
- mit Wohnsitz im Ausland, die aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Auch ausländische Staatsangehörige aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer aus Drittstaaten haben Anspruch auf Kindergeld. Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Kindergeld verstehen > Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.
Anspruchsberechtigt ist immer nur eine Person. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist das in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Bestimmte Personengruppen, z.B. Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder Vollwaisen, erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Als Kinder gelten:
- Im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder: eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder.
- Kinder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder im Haushalt des Antragstellers.
- Pflegekinder, die mit dem Antragsteller in dessen Haushalt längerfristig in familienähnlicher Form leben und unterhalten werden. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.
- Geschwister, die in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen wurden und die Voraussetzungen als Pflegekinder erfüllen.
2. Kindergeld für Arbeitsuchende
Für erwachsene Kinder, die bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind wird das Kindergeld bis zum 21. Geburtstag weitergezahlt.
3. Kindergeld wegen Ausbildung
Bis zum 25. Geburtstag wird das Kindergeld weitergezahlt, wenn ein erwachsenes Kind eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder studiert. Auch, wenn das Kind eine Berufsausbildung beginnen will, aber (noch) keinen Ausbildungsplatz gefunden hat oder wenn es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (FSJ oder FÖJ) im In- oder Ausland nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet.
Hat das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen und eine Arbeit aufgenommen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Berufsausbildung oder Studium gelten dann als abgeschlossen, wenn das Kind danach einen Beruf ausüben kann und eine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt hat. Während der ersten Ausbildung gibt es keine Beschränkungen für Nebenjobs, d.h. das Kind darf unbegrenzt zusätzlich arbeiten und Geld verdienen.
Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums muss nachgewiesen werden, dass das Kind neben einer weiteren Ausbildung, während einer Ausbildungsplatzsuche oder eines Freiwilligendienstes nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet, um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten. Für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten kann die Arbeitszeit auch über die 20 Wochenstunden hinaus gehen.
4. Kindergeld wegen Behinderung
Für erwachsene Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die sich deshalb nicht selbst unterhalten können und deren Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung dauerhaft gezahlt.
5. Kindergeld in Übergangszeiten
Kindergeld wird für erwachsene Kinder auch in einer Übergangszeit/Zwangspause von bis zu vier Monaten gezahlt. Beispiel: Zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn entsteht eine Lücke.
6. Rückwirkende Auszahlung des Kindergelds
Das Kindergeld wird ab Antragseingang nur für 6 Monate rückwirkend gezahlt, auch wenn der Anspruch schon länger bestanden hat.
7. Höhe des Kindergelds
Das Kindergeld beträgt monatlich 250 € für jedes Kind. Aktuelle Informationen zur monatlichen Auszahlung des Kindergelds (Überweisungstermine) unter www.arbeitsagentur.de > Familie und Kinder > Auszahlungstermine anzeigen.
8. Kinderfreibetrag
Wer Kindergeld bekommt, erhält bei der Einkommensteuer alternativ einen Kinderfreibetrag, wenn der Steuervorteil durch diesen höher ist. Das Finanzamt errechnet automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung, welche Leistung für den Steuerpflichtigen finanziell besser ist.
9. Antrag und Beratung
Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse vor Ort beantragt werden. Dort gibt es auch Information und Beratung.
10. Praxistipps
- Wenn Ihr Einkommen und Vermögen niedrig ist, können Sie für ihre kindergeldberechtigten Kinder Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 250 € zusätzlich zum Kindergeld beantragen. Er wird nur für Kinder vor dem 25. Geburtstag gezahlt und nur, wenn dadurch vermieden werden kann, dass eine Familie Bürgergeld beziehen muss.
- Es ist geplant, dass das Kindergeld und der Kinderzuschlag künftig durch die sog. Kindergrundsicherung ersetzt werden sollen. Diese soll aus einem einkommens- und vermögensunabhängigen Grundbetrag und einem einkommens- und vermögensabhängigen Zusatzbetrag bestehen.
- Wenn Sie Kindergeld erhalten, sind Sie verpflichtet der Familienkasse alle Änderungen mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch relevant sind. Dies gilt z.B. dann, wenn das Kind die Ausbildung abbricht oder sich der Gesundheitszustand so verbessert, dass ein Kind mit Behinderung nun selbst den Lebensunterhalt sichern kann. Teilen Sie Änderungen nicht (rechtzeitig) mit, kann dies eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen und zudem mit Rückzahlungen verbunden sein.