Leistungen zur medizinischen Rehabiliation

Die Medizinische Versorgung wird vorrangig von den Krankenversicherungen finanziert. Ausnahmsweise können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aber von der Eingliederungshilfe übernommen werden mit dem Ziel eine Beeinträchtigung nach § 99 Abs. 1 SGB IX abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder die Person soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Inhalt der Leistungen

Fol­gen­de Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on kön­nen u.a. von der Ein­glie­de­rungs­hil­fe erbracht werden:

  • Behand­lung durch Ärz­te, Zahn­ärz­te und Ange­hö­ri­ge ande­rer Heil­be­ru­fe, soweit deren Leis­tun­gen unter ärzt­li­cher Auf­sicht oder auf ärzt­li­che Anord­nung aus­ge­führt wer­den, ein­schließ­lich der Anlei­tung, eige­ne Hei­lungs­kräf­te zu entwickeln,
  • Früh­erken­nung und Früh­för­de­rung für Kin­der mit Behin­de­run­gen und von Behin­de­rung bedroh­te Kinder,
  • Arz­nei- und Verbandsmittel,
  • Heil­mit­tel ein­schließ­lich phy­si­ka­li­scher, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Psy­cho­the­ra­pie als ärzt­li­che und psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behandlung
  • Hilfs­mit­tel sowie
  • Belas­tungs­er­pro­bung und Arbeitstherapie
  • ärzt­lich ver­ord­ne­ter Reha­bi­li­ta­ti­ons­sport in Grup­pen unter ärzt­li­cher Betreu­ung und Über­wa­chung, ein­schließ­lich Übun­gen für behin­der­te oder von Behin­de­rung bedroh­te Frau­en und Mäd­chen, die der Stär­kung des Selbst­be­wusst­seins dienen
  • ärzt­lich ver­ord­ne­tes Funk­ti­ons­trai­ning in Grup­pen unter fach­ärzt­li­cher Anlei­tung und Überwachung
  • Rei­se­kos­ten 
  • Betriebs- oder Haus­halts­hil­fe und Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten.
     

Aber:

Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger kön­nen nur in weni­gen Aus­nah­me­fäl­len für Leis­tun­gen der medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on zustän­dig sein, was sich aus dem Nach­rang der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ergibt. Ein Anspruch gegen­über dem Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger auf eine medi­zi­ni­sche Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tung kann nur in Betracht kom­men, wenn eine Per­son weder über einen ent­spre­chen­den gesetz­li­chen, noch über einen (aus­rei­chen­den) pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz oder über eine ande­re gleich­ar­ti­ge Absi­che­rung ver­fügt. Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe müs­sen auch nicht ein­tre­ten, wenn die Kran­ken­kas­sen nicht oder nicht bedarfs­de­ckend Leis­tun­gen übernehmen.

In der Pra­xis stellt sich jedoch immer wie­der die Fra­ge, ob eine kon­kre­te Maß­nah­me der medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on oder Leis­tun­gen der sozia­len Teil­ha­be bzw. der Teil­ha­be an Bil­dung zuzu­ord­nen ist.

Bei der Gewäh­rung von medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen sind die Richt­li­ni­en des Gemein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses der Ärz­te und Kran­ken­kas­sen zu beach­ten (§ 42 SGB IX). Daher kön­nen auch nur sol­che (neu­en) Heil­mit­tel Bestand­teil medi­zi­ni­scher Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe sein, die zuvor vom Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss in die Heil­mit­tel­richt­li­nie auf­ge­nom­men wor­den und daher ver­ord­nungs­fä­hig sind. Somit kön­nen z.B. die Hip­po­the­ra­pie (abzu­gren­zen vom heil­päd­ago­gi­schen Rei­ten) und die Petö-The­ra­pie nicht Bestand­teil der medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on sein. Sie kön­nen aber als Leis­tung zur sozia­len Teil­ha­be oder Leis­tung zur Bil­dung gewährt wer­den, wenn sie im Ein­zel­fall geeig­net und erfor­der­lich sind, um Zie­le der sozia­len Reha­bi­li­ta­ti­on oder der Bil­dung zu errei­chen, die über die Ziel­set­zung der medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on hin­aus­ge­hen. Steht aber bei einer nicht im Heil­mit­tel­ver­zeich­nis auf­ge­nom­me­nen The­ra­pie die medi­zi­ni­sche Ziel­set­zung im Vor­der­grund, ist eine Gewäh­rung die­ser The­ra­pie auch nicht im Rah­men der sozia­len Teil­ha­be oder der Teil­ha­be an Bil­dung möglich.

Etwas ande­res gilt, wenn die the­ra­peu­ti­schen Leis­tun­gen im Rah­men der Kom­plex­leis­tung Früh­för­de­rung“ erbracht wer­den sol­len. Dann sind medi­zi­nisch-the­ra­peu­ti­schen Leis­tun­gen nicht an die Rege­lun­gen der Heil­mit­tel­richt­li­nie gebunden.

Kos­ten­be­tei­li­gung

Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on nach § 109 SGB IX gehö­ren gemäß § 138 SGB IX zu den sog. pri­vi­le­gier­ten Leis­tun­gen, zu denen aus Ein­kom­men und Ver­mö­gen kein Eigen­be­trag zu leis­ten ist.