Inhalt der Leistungen
Folgende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können u.a. von der Eingliederungshilfe erbracht werden:
- Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
- Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
- Arznei- und Verbandsmittel,
- Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
- Hilfsmittel sowie
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
- ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen
- ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachärztlicher Anleitung und Überwachung
- Reisekosten
- Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
Aber:
Eingliederungshilfeträger können nur in wenigen Ausnahmefällen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuständig sein, was sich aus dem Nachrang der Eingliederungshilfe ergibt. Ein Anspruch gegenüber dem Eingliederungshilfeträger auf eine medizinische Rehabilitationsleistung kann nur in Betracht kommen, wenn eine Person weder über einen entsprechenden gesetzlichen, noch über einen (ausreichenden) privaten Krankenversicherungsschutz oder über eine andere gleichartige Absicherung verfügt. Träger der Eingliederungshilfe müssen auch nicht eintreten, wenn die Krankenkassen nicht oder nicht bedarfsdeckend Leistungen übernehmen.
In der Praxis stellt sich jedoch immer wieder die Frage, ob eine konkrete Maßnahme der medizinischen Rehabilitation oder Leistungen der sozialen Teilhabe bzw. der Teilhabe an Bildung zuzuordnen ist.
Bei der Gewährung von medizinischen Rehabilitationsleistungen sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu beachten (§ 42 SGB IX). Daher können auch nur solche (neuen) Heilmittel Bestandteil medizinischer Rehabilitationsleistungen der Eingliederungshilfe sein, die zuvor vom Gemeinsamen Bundesausschuss in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen worden und daher verordnungsfähig sind. Somit können z.B. die Hippotherapie (abzugrenzen vom heilpädagogischen Reiten) und die Petö-Therapie nicht Bestandteil der medizinischen Rehabilitation sein. Sie können aber als Leistung zur sozialen Teilhabe oder Leistung zur Bildung gewährt werden, wenn sie im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um Ziele der sozialen Rehabilitation oder der Bildung zu erreichen, die über die Zielsetzung der medizinischen Rehabilitation hinausgehen. Steht aber bei einer nicht im Heilmittelverzeichnis aufgenommenen Therapie die medizinische Zielsetzung im Vordergrund, ist eine Gewährung dieser Therapie auch nicht im Rahmen der sozialen Teilhabe oder der Teilhabe an Bildung möglich.
Etwas anderes gilt, wenn die therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung „Frühförderung“ erbracht werden sollen. Dann sind medizinisch-therapeutischen Leistungen nicht an die Regelungen der Heilmittelrichtlinie gebunden.
Kostenbeteiligung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109 SGB IX gehören gemäß § 138 SGB IX zu den sog. privilegierten Leistungen, zu denen aus Einkommen und Vermögen kein Eigenbetrag zu leisten ist.