Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen der Teilhabe an Bildung sollen jungen Menschen mit Behinderungen eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung sowie schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen. Dadurch soll ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden (§§ 112, 90 Abs. 4 SGB IX). Mit dem BTHG wurden Leistungen zur Teilhabe an Bildung als eigene Leistungsgruppe eigeführt und erweitert.

Leis­tungs­grup­pe Teil­ha­be an Bildung

Im Rah­men des BTHG wur­de die Teil­ha­be an Bil­dung“ ab 01.01.2018 als eige­ne Leis­tungs­grup­pe im SGB IX auf­ge­nom­men und um Leis­tun­gen für den Bereich der schu­li­schen und hoch­schu­li­schen Wei­ter­bil­dung ergänzt. Jeder jun­ge Mensch mit einer Behin­de­rung soll, soweit mög­lich, die Gele­gen­heit haben, einen all­ge­mei­nen Bil­dungs­ab­schluss zu erwer­ben. Der Besuch einer all­ge­mein­bil­den­den Schu­le wird nun unab­hän­gig davon unter­stützt, ob (noch) Schul­pflicht besteht oder nicht.

Es gibt vier For­men der Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bildung:

  • Hil­fe zur Schul­bil­dung, ins­be­son­de­re im Rah­men der Schul­pflicht ein­schließ­lich der Vorbereitung
  • Hil­fe zur schu­li­schen Berufsausbildung
  • Hil­fe zur schu­li­schen Hoch­schul­bil­dung und
  • Hil­fe zur schu­li­schen und hoch­schu­li­schen beruf­li­chen Weiterbildung

Die Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bil­dung sind aber nur unter­stüt­zend. Sie die­nen grund­sätz­lich nicht der Finan­zie­rung der Bil­dung, z.B. durch Schul­geld. Sie dür­fen auch nicht in die Gestal­tung des päd­ago­gi­schen Kern­be­reichs der Bil­dungs­maß­nah­me eingreifen.

Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bil­dung wer­den nach­ran­gig gewährt, also z.B. wenn die Schu­le selbst einen Bedarf an Schul­as­sis­tenz nicht decken kann. Auf die­sen Nach­rang darf sich der Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger aber nur beru­fen, wenn die Schu­le ihre Ver­pflich­tung tat­säch­lich nicht erfüllt oder die Erfül­lung zumin­dest ohne wei­te­res rea­li­sier­bar ist (BSG, Urteil vom 18.07.2019, — B 8 SO 218 R).

Schul­as­sis­tenz kann für meh­re­re Schü­le­rin­nen und Schü­ler zusam­men erbracht, also gepoolt“ wer­den (§ 112 Abs. 4 SGB IX). Das Poolen“ muss aber zumut­bar sein.

Hil­fe zur Schulbildung

Hil­fen zur Schul­bil­dung sind im Rah­men der all­ge­mei­nen Schul­pflicht, zum Besuch wei­ter­füh­ren­der Schu­len und zur Vor­be­rei­tung auf den Schul­be­such zu erbrin­gen. Die Ein­glie­de­rungs­hil­fe unter­stützt den Besuch behin­der­ter Schü­le­rin­nen und Schü­ler an einer all­ge­mein­bil­den­den Schu­le bis zum Abitur, unab­hän­gig davon, ob (noch) Schul­pflicht besteht oder nicht. Den Schul­be­such an sich regeln aber die Schul­ge­set­ze sowie wei­te­re schul­recht­li­che Vor­schrif­ten der ein­zel­nen Bun­des­län­der, z.B. Son­der­päd­ago­gik-Ver­ord­nun­gen. Die Leis­tungs­pflicht der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist inso­weit nachrangig.

Wel­che Schu­le ein Kind mit Behin­de­rung besu­chen kann, ob und wel­che Wahl­mög­lich­kei­ten die Eltern haben, regeln z.B. die jewei­li­gen Schul­ge­set­ze der Län­der, die sehr unter­schied­lich sind.

Nach § 37 des Ber­li­ner Schul­ge­set­zes (SchulG) ent­schei­den die Eltern eines Kin­des mit Behin­de­rung, ob es eine Regel­schu­le oder eine För­der­schu­le besu­chen soll.

Wenn die zustän­di­ge Schul­be­hör­de einem Kind mit Behin­de­rung einen Schul­platz in einer Regel­schu­le zuweist und das Kind zum Besuch die­ser Schu­le Schul­as­sis­tenz benö­tigt, kann der Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger die Schul­as­sis­tenz nicht mit dem Argu­ment ableh­nen, dass die Schul­as­sis­tenz bei Besuch einer För­der­schu­le nicht not­wen­dig gewe­sen wäre (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 — 5 C 2004).

Auch wenn Eltern ihr Wahl­recht aus­üben und sich für eine Regel­schu­le ent­schei­den, an der das Kind Schul­as­sis­tenz benö­tigt, kann der Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger die Schul­as­sis­tenz eben­falls nicht mit dem Argu­ment ableh­nen, dies wäre an einer För­der­schu­le nicht erfor­der­lich gewe­sen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 — 5 C 3506).

Hil­fen zur Schul­bil­dung kön­nen ver­schie­dens­te Maß­nah­men umfas­sen, wobei die Schul­as­sis­tenz in der Schu­le bun­des­weit am häu­figs­ten genutzt wird. In Fra­ge kom­men z.B. fol­gen­de Leistungen:

  • Schul­as­sis­tenz
  • Ganz­tags­an­ge­bo­te
  • Heil­päd­ago­gi­sche und sons­ti­ge Maßnahmen
  • Schü­ler­be­för­de­rung
  • Schul­geld
  • Fern­un­ter­richt
  • Kos­ten für ein Schulinternat
  • Hilfs­mit­tel.

Schul­as­sis­tenz

Oft benö­ti­gen Kin­der und Jugend­li­che mit Behin­de­rung, die eine Regel­schu­le besu­chen, auf­grund ihrer Behin­de­rung in der Schu­le zusätz­li­che Unter­stüt­zung durch eine Assis­tenz­per­son — Schul­as­sis­tenz (auch Inte­gra­ti­ons­as­sis­tenz, Schul­be­glei­tung, Inte­gra­ti­ons- bzw. Inklu­si­ons­hil­fe genannt). In eini­gen Fäl­len trifft dies auch auf Kin­der und Jugend­li­che mit Behin­de­rung zu, die eine För­der­schu­le besuchen.

Schul­as­sis­tenz als Leis­tung zur Teil­ha­be an Bil­dung wird aber nur nach­ran­gig gewährt, also dann, wenn die Assis­tenz­leis­tun­gen nicht durch die Schu­le erbracht werden.

Im Land Ber­lin wird auf der Grund­la­ge von § 5 Abs. 1 Sopäd­VO für Kin­der und Jugend­li­che mit einer Behin­de­rung Schul­hil­fe (Maß­nah­men der ergän­zen­den Pfle­ge und Hil­fe) als soge­nann­te schul­or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­me erbracht. Die Aus­ge­stal­tung der Schul­hil­fe ist in der Ver­wal­tungs­vor­schrift Schu­le Num­mer 7/2011 (VV Schul­hel­fer) gere­gelt. Ein indi­vi­du­el­ler Anspruch ein­zel­ner Schü­le­rin­nen und Schü­ler auf Zuwei­sung eines Schul­hel­fers gegen­über der Schul­ver­wal­tung besteht aber nicht (VG Ber­lin, Urteil vom 18.01.2005VG 3 A 1148.04, Beschluss vom 20.11.2009VG 3 L 1103.09).

Wenn ein Kind oder ein Jugend­li­cher mit Behin­de­rung in der Schu­le Assis­tenz benö­tigt und die­se von der Schu­le durch Schul­hel­fer oder ande­re Per­so­nen (wie z. B. an den Ber­li­ner Schwer­punkt­schu­len durch Päd­ago­gi­sche Unter­richts­hil­fen oder Betreu­er) nicht oder nicht in aus­rei­chen­dem Maße erbracht wird, besteht gegen­über dem Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger Anspruch auf Schul­as­sis­tenz. Solan­ge die erfor­der­li­che Maß­nah­me vom Schul­trä­ger tat­säch­lich nicht erbracht wird, ist die erfor­der­li­che Hil­fe vom Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu erbrin­gen (LSG Ber­lin-Bran­den­burg, Beschluss vom 21.12.2005 — L 23 B1064/05 SO ER).

Immer wie­der wird vor Gericht dar­über gestrit­ten, ob die kon­kret begehr­te Schul­as­sis­tenz zum Kern­be­reich der päd­ago­gi­schen Arbeit“ gehört. Für alles, was zu die­sem Bereich gehört, ist aus­schließ­lich die Schu­le, nicht die Ein­glie­de­rungs­hil­fe zustän­dig. Zum Kern­be­reich päd­ago­gi­scher Arbeit“ gehört gemäß einer Ent­schei­dung des BSG aus 2016 der Unter­richt als sol­ches, also was gelehrt wird, mit wel­chen Metho­den und mit wel­chen Lehr­mit­teln und wie Leis­tun­gen bewer­tet wer­den. Der Kern­be­reich päd­ago­gi­scher Arbeit“ wird nicht berührt, wenn die Schul­as­sis­tenz die päd­ago­gi­sche Arbeit der Lehr­kräf­te nur absi­chert. Inte­grie­ren­de, beauf­sich­ti­gen­de und för­dern­de Maß­nah­men der Schul­as­sis­tenz, die flan­kie­rend zum Unter­richt erfor­der­lich sind, damit das Kind das Ange­bot der Schu­le wahr­neh­men kann, gehö­ren daher zum Zustän­dig­keits­be­reich der Ein­glie­de­rungs­hil­fe (BSG, Urteil vom 09.12.2016, B 8 SO 815 R).

Zu die­sem Kern­be­reich gehö­ren z.B. nicht:

  • Unter­stüt­zung bei der bewuss­ten Fokus­sie­rung der Auf­merk­sam­keit auf zu bear­bei­ten­de Themen
  • Bereit­le­gen und Nut­zen von Arbeitsmaterialien
  • Kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­stüt­zung und
  • Assis­tenz bei Nut­zung von Hilfsmitteln.


Wel­che kon­kre­ten Assis­tenz­leis­tun­gen ein Kind oder ein Jugend­li­cher in der Schu­le benö­tigt, hängt vom Ein­zel­fall ab. Dies kann eine Unter­stüt­zung im Unter­richt, z.B. bei der Erklä­rung oder der Umset­zung von Arbeits­auf­trä­gen, bei der Ver­wen­dung von Arbeits­ma­te­ria­li­en bzw. Hilfs­mit­teln oder Anlei­tung zur Kon­zen­tra­ti­on sein. Infra­ge kom­men aber auch Hil­fen im sozia­len und emo­tio­na­len Bereich, bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on, bei der Ori­en­tie­rung im Schul­ge­bäu­de, beim An- und Aus­klei­den, bei den Mahl­zei­ten, bei Toi­let­ten­gän­gen, bei der Medi­ka­men­ten­ga­be etc.

Wenn Kin­der oder Jugend­li­che mit Behin­de­rung sowohl Unter­stüt­zung im Unter­richt, als auch im pfle­ge­ri­schen Bereich benö­ti­gen, ver­tre­ten Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe teil­wei­se die Auf­fas­sung, die pfle­ge­ri­schen Leis­tun­gen sei­en durch einen Pfle­ge­dienst zulas­ten der Pfle­ge­ver­si­che­rung zu erbringen.

Das LSG Baden-Würt­tem­berg hat mit Urteil vom 28.06.2007, L 7 SO 41407, hier­zu ent­schie­den, dass Schul­as­sis­tenz eine ein­heit­li­che Maß­nah­me dar­stellt, die nicht nach den ein­zel­nen Tätig­kei­ten in eine Maß­nah­me der Pfle­ge und eine der Ein­glie­de­rungs­hil­fe auf­ge­spal­ten wer­den darf. Sofern die pfle­ge­ri­schen Antei­le in den Hin­ter­grund tre­ten, dient Schul­as­sis­tenz ins­ge­samt dazu, den Schul­be­such abzu­si­chern und ist daher ein­heit­lich der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zuzuordnen.

Ganz­tags­an­ge­bo­te

Bei gebun­de­nen Ganz­tags­schu­len ist Schul­as­sis­tenz für Ganz­tags­an­ge­bo­te im Bedarfs­fall durch die Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu über­neh­men, weil es sich um einen ver­pflich­ten­den Bestand­teil des Schul­be­suchs handelt.

Auch bei offe­nen Ganz­tag­schu­len ist Schul­as­sis­tenz nun im Bedarfs­fall zu leis­ten, wenn die Ganz­tags­an­ge­bo­te (deren Teil­nah­me frei­wil­lig erfolgt) im Ein­klang mit dem Bil­dungs- und Erzie­hungs­auf­trag der Schu­le ste­hen und unter deren Auf­sicht und Ver­ant­wor­tung aus­ge­führt wer­den, an den stun­den­plan­mä­ßi­gen Unter­richt anknüp­fen und in der Regel in den Räum­lich­kei­ten der Schu­le oder in deren Umfeld durch­ge­führt wer­den (§ 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX).

Heil­päd­ago­gi­sche und sons­ti­ge Maßnahmen

Hil­fen zur Schul­bil­dung kön­nen auch heil­päd­ago­gi­sche oder sons­ti­ge Maß­nah­me sein, auch wenn sie nicht in der Schu­le statt­fin­den, z.B. eine Autis­mus­the­ra­pie, eine Petö-The­ra­pie oder eine sys­te­mi­sche Bewe­gungs­the­ra­pie. Dies gilt aber nur, wenn die Maß­nah­me im Ein­zel­fall geeig­net und erfor­der­lich ist, die Schul­bil­dung zu ermög­li­chen oder zu erleich­tern (§ 112 Abs. 1 S. 3 SGB IX).

Auch im Nach­mit­tags­be­reich kön­nen Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bil­dung erbracht wer­den, wenn dies not­wen­dig ist, um den Schul­be­such zu ermög­li­chen oder zu erleich­tern (z.B. Regel­trai­ning, Wege­trai­ning, Auf­merk­sam­keits- und Kon­zen­tra­ti­ons­för­de­rung etc.). Die­se Leis­tun­gen wer­den meist durch Ein­zel­fall­hel­fer erbracht.

Schü­ler­be­för­de­rung

Schü­le­rin­nen und Schü­ler mit Behin­de­rung in Ber­lin kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nach § 36 Sopäd­VO Schü­ler­be­för­de­rung in Anspruch neh­men. Ein Rechts­an­spruch auf die Beför­de­rung besteht nicht. Aller­dings hat das Schul­amt bei sei­ner Ent­schei­dung ord­nungs­ge­mä­ßes Ermes­sen auszuüben.

Als Hil­fen zur Schul­bil­dung kön­nen die Kos­ten für die Schü­ler­be­för­de­rung nur dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn ein Kind oder ein Jugend­li­cher den Schul­weg wegen sei­ner Behin­de­rung nicht bewäl­ti­gen kann und ande­re Leis­tun­gen, wie die Schü­ler­be­för­de­rung nach § 36 Sopäd­VO oder aber die Beför­de­rung nach ande­ren lan­des- bzw. sat­zungs­recht­li­chen Rege­lun­gen in ande­ren Bun­des­län­dern nicht bedarfs­de­ckend erbracht werden.

Schul­geld

Wenn das Schul­geld dazu dient, den Unter­richt und damit die Schul­bil­dung als sol­che zu finan­zie­ren, zählt dies nach Ansicht des BSG zum Kern­be­reich der päd­ago­gi­schen Arbeit“, (BSG, Urteil vom 15.11.2012 — B 8 SO 1011 R), so dass Schul­geld nicht durch den Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger über­nom­men wer­den muss. Das gilt selbst dann, wenn behin­de­rungs­be­dingt kei­ne geeig­ne­te öffent­li­che Schu­le zur Ver­fü­gung steht. Der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe muss aber den Anteil des Schul­gelds als Leis­tung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe über­neh­men, der nicht der Finan­zie­rung der Unter­richts­ge­stal­tung dient (BSG, Urteil vom 21.09.2017 — B 8 SO 2415 R).

Gleich­wohl gibt es in der Pra­xis immer wie­der Ein­zel­fäl­le, in denen Schul­geld durch den Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe über­nom­men wird, wenn behin­de­rungs­be­dingt kei­ne geeig­ne­te öffent­li­che Schu­le zur Ver­fü­gung steht.

Kos­ten für die Teil­nah­me am Fernunterricht

Wenn ein Kind oder ein Jugend­li­cher mit Behin­de­rung wegen sei­ner Behin­de­rung die Schu­le nicht in Prä­senz besu­chen kann, kommt als Leis­tung zur Teil­ha­be an Bil­dung auch die Über­nah­me der Kos­ten für den Fern­un­ter­richt, z.B. für eine Online­schu­le in Betracht.

Inter­nats­kos­ten

Muss ein Kind oder ein Jugend­li­cher mit Behin­de­rung wegen sei­ner Behin­de­rung ein Schul­in­ter­nat besu­chen, z.B. weil sich am Wohn­ort der Eltern kei­ne geeig­ne­te Schu­le befin­det, han­delt es sich bei den Inter­nats­kos­ten um eine Hil­fe zur Schul­bil­dung, die der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe finan­zie­ren muss (LSG Ber­lin-Bran­den­burg, Beschluss vom 08.03.2006 — L 23 B 1606 SO ER).

Hilfs­mit­tel

Hil­fe zur Schul­bil­dung umfasst auch Gegen­stän­de und Hilfs­mit­tel, die wegen der gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gung zur Teil­nah­me am Unter­richt erfor­der­lich sind, z.B. Mobi­li­täts­hil­fen, bar­rie­re­freie Lap­tops, Soft­ware u.ä.. Auch die Unter­wei­sung im Gebrauch, eine not­wen­di­ge Instand­hal­tung und Ände­rung sowie ggf. die Ersatz­be­schaf­fung kön­nen dazu gehö­ren (§ 112 Abs. 1 S. 5 ff. SGB IX).

Hil­fe zur schu­li­schen Berufsausbildung

Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bil­dung umfas­sen auch Hil­fen zu einer schu­li­schen Berufs­aus­bil­dung, also den Sekun­där­be­reich II oder die Aus­bil­dung bei­spiels­wei­se in einer Berufs­fach­schu­le (§ 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IX). 

Dass die Bil­dungs­maß­nah­me den Fähig­kei­ten und Leis­tun­gen des Men­schen mit Behin­de­rung ent­spre­chen muss, ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB IX. Eine Eig­nungs­prü­fung ist aber nicht vor­ge­se­hen, weil auch Men­schen mit Behin­de­run­gen sich für wei­ter­füh­ren­de schu­li­sche und hoch­schu­li­sche Ange­bo­te ent­schei­den kön­nen sol­len, ohne zuvor einen Leis­tung- und Befä­hi­gungs­nach­weis erbrin­gen zu müs­sen. Die Rege­lun­gen zur Gesamt­pla­nung blei­ben davon unberührt.

Hil­fe zur schu­li­schen Hochschulbildung

Hier­bei han­delt es sich um Hil­fen für ein Stu­di­um an Uni­ver­si­tä­ten, Hoch­schu­len und Aka­de­mien. Die Gewäh­rung von Hil­fen wäh­rend eines Aus­lands­stu­di­ums kommt in Betracht, wenn der Aus­lands­auf­ent­halt ver­pflich­ten­der Bestand­teil des Stu­di­ums ist.

Im Lau­fe eines Mas­ter­stu­di­en­gangs wer­den Hil­fen auch dann gewährt, wenn zwar eine ande­re Fach­rich­tung als im Bache­lor­stu­di­en­gang belegt wird, der Mas­ter aber dar­auf auf­baut und inter­dis­zi­pli­när ergänzt. Hil­fen für eine hoch­schu­li­sche Wei­ter­bil­dung kön­nen auch Hil­fen für eine Pro­mo­ti­on umfas­sen, falls sie in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len zum Errei­chen des ange­streb­ten Berufs­ziels erfor­der­lich sind.

Kos­ten­be­tei­li­gung

Hil­fen zur Schul­bil­dung (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) gehö­ren zu den sog. pri­vi­le­gier­ten Hil­fen, für die aus Ein­kom­men und Ver­mö­gen kein Eigen­be­trag zu leis­ten ist (§ 138 Abs. 1 SGB IX). Dies gilt seit 2020 auch für die Schul­as­sis­tenz zur Unter­stüt­zung schu­li­scher Ganz­tags­an­ge­bo­te in der offe­nen Form.

Für Leis­tun­gen zur schu­li­schen oder hoch­schu­li­schen Aus­bil­dung oder Wei­ter­bil­dung für einen Beruf (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) ist hin­ge­gen nur dann kein eige­ner Kos­ten­bei­trag zu leis­ten, wenn die­se Leis­tun­gen in beson­de­ren Aus­bil­dungs­stät­ten über Tag und Nacht (Inter­nat) für Men­schen mit Behin­de­run­gen erbracht werden.