Rehabilitation und Kur

Es gibt verschiedene Angebote zur Rehabilitation. Sie dienen der Erholung, Regeneration und der Wiederherstellung des bestmöglichen Gesundheitszustandes und verbessern dadurch die Lebensqualität.

Kin­der- und Jugendrehabilitation

Eine medi­zi­ni­sche Reha­bi­li­ta­ti­on kann gezielt hel­fen, chro­ni­sche Krank­hei­ten zu lin­dern, Spät­fol­gen zu min­dern und die Hand­lungs­fä­hig­kei­ten von Kin­dern und Jugend­li­chen mit Beein­träch­ti­gun­gen zu erwei­tern. Kin­der mit Behin­de­rung kön­nen in der Regel von einem Eltern­teil beglei­tet wer­den, in Aus­nah­men besteht auch die Mög­lich­keit Geschwis­ter mit­zu­neh­men, wenn die Betreu­ung anders nicht zu orga­ni­sie­ren ist. Das Bünd­nis Kin­der und Jugend­reha im Netz bie­tet einen brei­ten Über­blick über bun­des­wei­te Kin­der- und Jugend­reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen. Die Kos­ten hier­für trägt in der Regel der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger, manch­mal auch die Kran­ken­kas­se. Wei­te­re Ein­zel­hei­ten zur Bean­tra­gung fin­den Sie auf der Web­sei­te Kin­der- und Jugend­reha im Netz. Seit 2017 kann bei medi­zi­ni­scher Not­wen­dig­keit jeder­zeit eine erneu­te Kin­der- und Jugend­reha bean­tragt wer­den und nicht erst nach vier Jahren.

Mut­ter- / Vater-Kind-Kur

Für Müt­ter und Väter, die durch ihre Lebens­si­tua­ti­on über­las­tet und erschöpft sind, besteht die Mög­lich­keit eine Mut­ter bzw. Vater-Kind-Kur als Vor­sor­ge­leis­tung (§ 24 SGB V) oder als Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tung (§ 41 SGB V) zu bean­tra­gen. Kos­ten­trä­ger sind die Krankenkassen

Kin­der kön­nen ent­we­der als Begleit­per­so­nen mit zur Kur fah­ren, wenn sie zuhau­se nicht betreut wer­den kön­nen bzw. die Tren­nung für sie sehr belas­tend wäre oder wenn sie auf­grund eige­ner Erkran­kun­gen selbst eine Kur benö­ti­gen. Die Betreu­ung der Kin­der kann auch über eine Fami­li­en­pfle­ge in der eige­nen Häus­lich­keit erfol­gen. Je nach indi­vi­du­el­lem Bedarf fin­den die Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen in spe­zi­el­len Kur­kli­ni­ken statt. Kos­ten­trä­ger sind die Kran­ken­kas­sen oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie über das Müttergenesungswerk.

Der Arbeits­kreis für Fami­li­en­hil­fe e.V. in Ber­lin bie­tet eben­so eine aus­führ­li­che Bera­tung und Unter­stüt­zung bei der Bean­tra­gung einer Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tung an. Dem Arbeits­kreis für Fami­li­en­hil­fe e.V. gehö­ren sie­ben Kur­kli­ni­ken in ganz Deutsch­land an, wobei eine Kli­nik sich spe­zi­ell auf die Bedürf­nis­se von Fami­li­en mit schwer­kran­ken und betreu­ungs­in­ten­si­ven Kin­dern aus­ge­rich­tet hat.

Ist die Erwerbs­fä­hig­keit eines Eltern­teils bereits gefähr­det oder ein­ge­schränkt kommt statt einer Mut­ter-Vater-Kind-Kur eine sta­tio­nä­re Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me in Betracht, die vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger (§ 15 SGB VI) finan­ziert wird. Auch hier­bei kön­nen Kin­der als Begleit­per­son mit­ge­nom­men wer­den, wenn sie unter 12 Jah­re alt sind und nicht ander­wei­tig betreut wer­den kön­nen. Dies gilt für Kin­der mit Behin­de­rung ohne Altersgrenzen.

Fami­li­en­ori­en­tier­te Rehabilitation

Fami­li­en­ori­en­tier­te Reha­bi­li­ta­ti­on (FOR) bezieht die gan­ze Fami­lie des erkrank­ten Kin­des in die Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me mit ein. So wird ein schwerst chro­nisch kran­kes Kind (z.B. bei
Muko­vis­zi­do­se, Krebs­er­kran­kung, Zustand nach Ope­ra­ti­on am Her­zen oder nach Organ­trans­plan­ta­ti­on) zusam­men mit sei­nen Eltern bzw. Bezugs­per­so­nen und allen Geschwis­tern in einer eigens dafür ein­ge­rich­te­ten und qua­li­fi­zier­ten Reha- Kli­nik auf­ge­nom­men. Recht­li­che Grund­la­ge für die Bean­tra­gung einer Fami­li­en­ori­en­tier­ten Reha­bi­li­ta­ti­on bil­den §§ 15a, 31 SGB VI und § 40 SGB V. Seit 2017 han­delt es sich um eine Pflicht- und nicht mehr um eine Ermes­sens­leis­tung, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Sie kann nun auch wie­der­holt bewil­ligt werden.