Schulhilfe

Schulhelfer*innen haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit zusätzlichen Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht zu unterstützen, um die Teilhabe am allgemeinen Schulbesuch zu sichern.

Die Schul­hel­fe­rin­nen und Schul­hel­fer unter­stüt­zen im Schul­all­tag, z.B. beim An- und Aus­klei­den, Essen und Trin­ken, bei der Grund­pfle­ge und Hygie­ne, aber auch bei der Ori­en­tie­rung auf dem Schul­ge­län­de oder bei der Durch­füh­rung von Unter­richts­vor­ha­ben. Sie assis­tie­ren bei der Nut­zung von Unter­richts­ma­te­ria­li­en und ortho­pä­di­schen oder ande­ren Hilfs­mit­teln und über­wa­chen bei Bedarf die Medi­ka­men­ten­ein­nah­me. Dabei arbei­ten sie eng mit den Lehr­kräf­ten der jewei­li­gen Schu­le zusam­men und beglei­ten bei Bedarf auch auf Aus­flü­ge und Klas­sen­rei­sen. Schul­hil­fe wird in allen Schul­ty­pen ein­ge­setzt — von der Ein­gangs­stu­fe (ab 1. Klas­se) bis zum Abitur, sowohl an öffent­li­chen Schu­len, als auch an Schu­len in frei­er Trägerschaft.

Das Ber­li­ner Schul­ge­setz regelt in der Son­der­päd­ago­gik­ver­ord­nung (§ 5 Sopäd­VO Ber­lin) die­se schul­er­gän­zen­den Maß­nah­men. Der Antrag auf Schulhelfer*innen erfolgt bis spä­tes­tens zum 15.04. eines Jah­res durch die Schu­le bei den bezirk­li­chen Schul­psy­cho­lo­gi­schen und Inte­gra­ti­ons­päd­ago­gi­schen Bera­tungs- und Unter­stüt­zungs­zen­tren (SIBUZ). Bei Kin­dern, die neu in der Schu­le auf­ge­nom­men wer­den oder bei denen sich erst spä­ter ein ent­spre­chen­der Bedarf zeigt, kann der Antrag auch noch bis zu den Som­mer­fe­ri­en gestellt wer­den. Für Klas­sen­fahr­ten kön­nen Schul­hel­fer­stun­den 8 Wochen vor­her von der Schul­lei­tung beim SIBUZ bean­tragt werden.

Damit für ein*e Schüler*in Schul­hel­fer­stun­den bewil­ligt wer­den kön­nen, muss durch Bescheid der Schul­auf­sichts­be­hör­de ein Son­der­päd­ago­gi­scher För­der­be­darf fest­ge­stellt sein oder eine Dia­be­tes-Erkran­kung bestehen. Zudem muss durch amts­ärzt­li­ches Gut­ach­ten die Zuord­nung zum Per­so­nen­kreis des § 35a SGB VIII oder des § 99 SGB IX (vor­her §§ 53, 54 SGB XII) fest­ge­stellt wor­den sein. Alter­na­tiv reicht auch die For­la­ge eines Beschei­des des Jugend­am­tes, aus wel­chem sich die Zuord­nung zu einem die­ser bei­den Per­so­nen­krei­se ergibt.

Zum Per­so­nen­kreis des § 35a SGB VIII gehö­ren alle Kin­der und Jugend­li­chen, die auf­grund einer see­li­schen Behin­de­rung wesent­lich in ihrer Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft beein­träch­tigt sind oder bei denen eines sol­che Behin­de­rung droht. Zum Per­so­nen­kreis des § 99 SGB IX gehö­ren alle ande­ren Kin­der und Jugend­li­chen, die auf­grund einer kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder auf­grund einer Sin­nes­be­ein­träch­ti­gung wesent­lich in der Fähig­keit, an der Gesell­schaft teil­zu­ha­ben, ein­ge­schränkt oder von einer sol­chen wesent­li­chen Behin­de­rung bedroht sind.

Geht die Schu­le davon aus, dass bei eine*r Schüler*in die Vor­aus­set­zun­gen für einen Schul­helf­er­ein­satz vor­lie­gen, muss dies den Eltern auf Nach­fra­ge mit­ge­teilt wer­den. Die Schul­auf­sicht bewil­ligt bis Ende Mai grup­pen­be­zo­gen für alle Schüler*innen einer Schu­le zusam­men die Schul­hel­fer­stun­den. Es erfolgt also kei­ne Bewil­li­gung einer bestimm­ten Stun­den­an­zahl für ein bestimm­tes Kind, son­dern ein Kon­tin­gent an Schul­hel­fer­stun­den für die gesam­te Schu­le. Hier­bei wird davon aus­ge­gan­gen, dass ein*e Schulhelfer*in sich um meh­re­re Kin­der kümmert.

Schul­hel­fer­stun­den wer­den grund­sätz­lich für 1 Schul­jahr bewil­ligt. Bei Schüler*innen mit früh­kind­li­chem Autis­mus und bei sol­chen mit För­der­stu­fe I erfolgt die Bewil­li­gung für 3 Jah­re und bei Schüler*innen mit För­der­stu­fe II für die Dau­er des Besuchs der kon­kre­ten Schu­le (also z.B. für die gesam­te Grund­schul­zeit). Die Schul­hel­fe­rin­nen und Schul­hel­fer sind in der Regel bei frei­en Trä­gern ange­stellt. Fal­len sie krank­heits­be­dingt aus, muss der freie Trä­ger eine Ver­tre­tung in Zusam­men­ar­beit mit der Schul­lei­tung orga­ni­sie­ren. Hier­für muss es einen Ver­tre­tungs­plan geben. Für Fäl­le, in denen der krank­heits­be­ding­te Aus­fall län­ger als drei Tagen dau­ert, muss vom Frei­en Trä­ger eine Ver­tre­tung gewähr­leis­tet werden.

Schul­hil­fe­maß­nah­men dür­fen nur geneh­migt wer­den, wenn die ergän­zen­de Pfle­ge und Hil­fe nicht mit dem an der Schu­le vor­han­de­nen Per­so­nal leist­bar ist und es sich nicht um Pflicht­leis­tun­gen der Kran­ken­ver­si­che­rung han­delt. Sol­che Pflicht­leis­tun­gen der Kran­ken­ver­si­che­rung kön­nen The­ra­pien (z.B. Phy­sio­the­ra­pie) oder Behand­lungs­pfle­ge (z.B. Über­wa­chung der Beatmung eines stän­dig beatme­ten Kin­des) sein. Dane­ben gibt es einen Anspruch auf Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bil­dung im Rah­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe gegen­über dem Jugend­amt (Teil­ha­be­fach­diens­te), sofern die benö­tig­te Unter­stüt­zung nicht oder nicht aus­rei­chend durch die Schul­ver­wal­tung erbracht wird.

Sind Schü­le­rin­nen und Schü­ler auf indi­vi­du­el­le the­ra­peu­ti­sche Hil­fe­stel­lun­gen im Grup­pen­zu­sam­men­hang ange­wie­sen, kann auch hier­für geeig­ne­tes medi­zi­nisch-the­ra­peu­ti­sches Per­so­nal in der Schu­le ein­ge­setzt wer­den, das von der Schu­le bean­tragt wer­den muss. Für die Unter­stüt­zung der Schüler*innen in der soge­nann­ten ergän­zen­den För­de­rung und Betreu­ung im Nach­mit­tags­be­reich gibt es eben­falls Personalzuschläge.

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