Der Teilhabefachdienst Jugend berät Familien mit Kindern, die eine Behinderung haben zu Fördermöglichkeiten und zu ihrem jeweiligen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu mildern und den Kindern eine bessere Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen. Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX (i.V.m. § 53Abs. 1 S. 1 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung), also Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung, die in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich beeinträchtigt sind. Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung sind nach § 35a SGB VIII anspruchsberechtigt.
Folgende Leistungen können beispielsweise beantragt werden:
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Heilpädagogische Leistungen und Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderung
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
- Leistungen zur Förderung der Verständigung (z.B. bei wesentlichen Hör- oder Sehbehinderung oder wegen Taub- bzw. Blindheit)
- Leistungen zur Unterstützung der Mobilität
- Hilfsmittel
- Assistenzleistungen
- Einzelfallhilfe
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- Leistungen zum Selbständigen Wohnen
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, z.B. schulunterstützende Einzefallhilfe, Hilfsmittel oder (Gebärden-) Sprachdolmetscher
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
In einem Gesamtplanverfahren wird gemeinsam mit dem Kind und seiner Familie der individuelle Bedarf ermittelt und überlegt, welche Leistungen hilfreich wären. Die Ergebnisse werden in einem Gesamtplan verschriftlich und spätestens alle zwei Jahre geprüft.
Zeigt sich hierbei, dass ein Kind Hilfen von anderen Rehabilitationsträgern (z.B. der Krankenkasse, der Unfallversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit) erhalten kann, muss der Teilhabefachdienst darauf hinweisen und soll diese Stellen mit einbeziehen werden diese mit einbezogen. Zudem können beim Teilhabefachdienst auch andere staatliche Hilfen beantragt werden, z.B.
- Hilfe zur Pflege nach SGB XII
- Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz für Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen Hör- oder Sehbehinderung oder wegen Taub- bzw. Blindheit
Die Leistungen werden teils unabhängig und teils abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen erbracht. Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung müssen sich jedoch seit 1. Januar 2020 nicht mehr an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen.
Die Zuständigkeit liegt in Berlin beim Jugendamt des eigenen Bezirkes.
Rechts finden Sie unter „Dokumente“ das Rundschreiben Nr. 1 / 2020 der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Familie zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Bereich Jugend in Berlin. Hier finden sich viele wertvolle Hinweise, die auch für Eltern und Fachkräfte von wesentlicher Bedeutung sind.
Seit dem 1.1.2020 haben Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX (Bundesteilhabegesetz) einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bedarfserhebung. Was die Kinder und Jugendlichen benötigen, um wie alle Anderen teilhaben zu können, wird in einem gemeinsamen Gespräch mit Hilfe des Teilhabeinstrumentes Berlin (TIB) ermittelt. Die Einführung und Umsetzung des TIB ist jedoch noch verzögert. Weitere Informationen zum Teilhabeinstrument Berlin finden sie in der Sidebar.
Die Teilhabefachdienste werden noch oder sind bereits umstrukturiert und sind in Zukunft in die Bereiche Eingangsmanagement, Teilhabeplanung und Leistungskoordination aufgeteilt.