Unterhalt
Ihr erwachsenes Kind, das nicht selbst für sich sorgen kann, bzw. das noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert, kann einen (notfalls einklagbaren) Anspruch auf Unterhalt gegen Sie als seine Eltern haben, so dass Sie nur Ihren sog. Selbstbehalt behalten dürfen. Es kann aber sein, dass Sie keinen Unterhalt zahlen müssen, weil Ihr Kind von Sozialleistungen wie z.B. BAföG, Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen, Bürgergeld oder Sozialhilfe leben kann. Ihr Einkommen und Vermögen wird nur in bestimmten Fällen auf diese Leistungen angerechnet. Auch andere Personen können unterhaltspflichtig für Ihr Kind sein.
Themenübersicht
1. Wer ist unterhaltspflichtig?
2. Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht
3. Unterhalt und Eingliederungshilfe
5. Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter bei der Sozialhilfe
7. Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter beim Bürgergeld
1. Wer ist unterhaltspflichtig?
Unterhaltspflichtig sind einander Verwandte in gerader Linie. Das sind Eltern und Kinder, Großeltern und Enkelkinder, Urgroßeltern und Urgroßenkel usw. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein Unterhaltsanspruch einer volljährigen Person setzt voraus, dass die betroffene Person nicht von seinem eigenen Geld leben kann.
Der Unterhalt von Kindern gegen ihre Eltern ist nachrangig vor dem Anspruch von Eltern gegen ihre Kinder. Das bedeutet, dass die Eltern nicht mehr für ihre volljährigen Kinder zahlen müssen, wenn diese bereits selbst Kinder haben, die ihnen so viel Unterhalt zahlen können, dass sie nicht mehr bedürftig sind.
Eltern schulden ihren Kindern eine angemessene Bildung für einen Beruf und müssen deshalb auch Unterhalt zahlen, wenn ein Kind von seinem eigenen Geld leben könnte, aber stattdessen zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert.
Auch andere Personen können unterhaltspflichtig sein, und zwar vorrangig vor dem Anspruch gegen Verwandte. Eltern müssen für ihr Kind deshalb nicht zahlen, wenn eine der folgenden Personen den Unterhalt leisten kann:
-
Eheleute und Menschen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, unter Umständen auch nach einer Trennung oder Scheidung/Aufhebung der Lebensgemeinschaft, z.B. wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung oder Krankheit sich nicht selbst unterhalten kann.
-
Der Vater eines unehelichen Kindes
-
gegenüber der Mutter in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes
-
wenn die Mutter wegen der Schwangerschaft oder einer Krankheit infolge der Schwangerschaft oder Entbindung arbeitsunfähig ist 4 Monate vor und bis zu 3 Jahre nach der Geburt
-
-
Der andere Elternteil, wenn die unterhaltsberechtigte Person wegen der Pflege oder Erziehung eines unehelichen Kindes nicht arbeitet, für bis zu 3 Jahre nach der Geburt
Verwandte der sog. Seitenlinie, also z.B. Geschwister, Tanten, Onkel, Neffen und Nichten, sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet. Auch Verschwägerte sind nicht unterhaltspflichtig, z.B. Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
2. Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht
Wer unterhaltspflichtig ist, muss nicht das ganze Geld für den Unterhalt ausgeben, sondern darf den sog. angemessenen Selbstbehalt behalten, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Gesteigert Unterhaltspflichtige müssen einen höheren Unterhalt leisten und können nur den geringeren sog. notwendigen Selbstbehalt behalten. Gesteigert unterhaltspflichtig sind Eltern nicht nur gegenüber ihren minderjährigen und unverheirateten Kindern, sondern auch gegenüber ihren volljährigen und unverheirateten Kindern bis zu deren Alter von 21 Jahren, sofern diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Ausnahmen:
-
Eine andere verwandte Person ist unterhaltspflichtig (z.B. der andere Elternteil oder ein Großelternteil, wobei als andere verwandte Person auch der Elternteil zählt, der keinen Barunterhalt (Geldzahlung) leistet, sondern Naturalunterhalt, also z.B. Kost und Logie).
-
Das volljährige Kind kann den eigenen Unterhalt aus seinem Vermögen bestreiten.
-
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei Sozialleistungen
3. Unterhalt und Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Eltern, ihrer Kinder und ihrer Partner, egal ob verheiratet oder nicht.
4. Unterhalt und Sozialhilfe
Unterhalt wird nur auf die Sozialhilfe angerechnet, wenn er tatsächlich gezahlt wird. Wird er nicht gezahlt, leistet das Sozialamt die Sozialhilfe, kann sich das Geld aber in Höhe des Unterhaltsanspruchs von den Unterhaltsverpflichteten zurückholen.
Auf Unterhalt von Verwandten, also auch der Eltern, können volljährige Bedürftige allerdings in vielen Fällen verzichten und stattdessen Sozialhilfe beziehen, ohne dass sich das Sozialamt etwas zurückholen kann:
-
Das Sozialamt verlangt von Verwandten nur Unterhalt, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € haben und je nach Sozialleistung in folgender Höhe:
-
Hilfe zur Pflege: 42,21 € monatlich
-
Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: 32,47 € monatlich
-
-
Lebt ein volljähriges Kind mit Behinderung in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht (z.B. Internat), werden die Eltern unabhängig vom Einkommen nicht zu den Lebensunterhaltskosten herangezogen.
-
Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ab dem 2. Grad, also zwischen Großeltern und Enkelkindern, Urgroßeltern und Urgroßenkelkindern und Ururgroßeltern gegenüber Ururgroßenkeln, macht das Sozialamt nicht geltend.
Gibt es mehrere unterhaltspflichtige Verwandte, aber nur eine dieser Personen hat ein Bruttoeinkommen über 100.000 € im Jahr, muss diese gutverdienende Person nicht den gesamten Unterhalt übernehmen. Vielmehr wird die Unterhaltspflicht prozentual anteilig nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (nicht nach Kopfteilen) aufgeteilt.
Unterhaltsansprüche von Eheleuten untereinander werden bei der Sozialhilfe immer berücksichtigt. Die Grenze von 100.000 € gilt für sie nicht.
5. Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter bei der Sozialhilfe
Bei der Sozialhilfe, wird oft auch das Einkommen und Vermögen von Menschen angerechnet, die nicht unterhaltspflichtig sind, oder von denen das Sozialamt keinen Unterhalt einfordern kann (z.B. weil sie weniger als 100.000 € pro Jahr verdienen) weil das Amt davon ausgehen darf, dass diese Menschen die bedürftige Person freiwillig unterstützen. Angerechnet werden Einkommen und Vermögen egal, ob die Person unterhaltspflichtig ist oder nicht,
-
in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
und/oder
-
von Menschen, die in der gleichen Wohnung leben.
Ausnahmen:
-
Die bedürftige Person kann nachweisen, dass sie nicht mit diesen Menschen gemeinsam wirtschaftet.
-
Wer in der Schwangerschaft oder in der Zeit der Betreuung eines leiblichen Kindes vor dem 6. Geburtstag bei den eigenen Eltern oder einem Elternteil lebt und Leistungen der Sozialhilfe benötigt, bekommt diese unabhängig von deren Einkommen und Vermögen.
6. Unterhalt und Bürgergeld
Auf das Bürgergeld wird Unterhalt nur angerechnet, wenn er tatsächlich gezahlt wird. Wird er nicht gezahlt, leistet das Jobcenter das Bürgergeld, kann sich das Geld aber in Höhe des Unterhaltsanspruchs von den Unterhaltsverpflichteten zurückholen.
Auf Unterhalt von Verwandten können volljährige Bedürftige allerdings verzichten und stattdessen Bürgergeld beziehen. Das Jobcenter darf dann von den Verwandten in der Regel nichts zurückfordern.
Es gibt aber eine Ausnahme: Bekommt ein Kind vor dem 25. Geburtstag, das weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen hat, Bürgergeld, hat das Jobcenter Anspruch darauf, die Unterhaltsansprüche gegen dessen Eltern geltend zu machen, auch wenn das Kind selbst auf den Unterhalt verzichtet.
Ausnahme von der Ausnahme: Schwangere und Eltern, die ihr leibliches Kind bis zum 6. Geburtstag betreuen, können trotzdem Bürgergeld beziehen, ohne dass die Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern berücksichtigt werden. So soll verhindert werden, dass Menschen auf ein Kind verzichten, um ihre Eltern nicht zu belasten.
7. Anrechnung von Einkommen und Vermögen Dritter beim Bürgergeld
Beim Bürgergeld, wird oft auch das Einkommen und Vermögen von Menschen angerechnet, die nicht unterhaltspflichtig sind, oder von denen das Jobcenter keinen Unterhalt einfordern darf (z.B. weil die volljährige Person auf den Verwandtenunterhalt verzichtet hat) weil das Amt davon ausgehen darf, dass diese Menschen die bedürftige Person freiwillig unterstützen. Angerechnet werden Einkommen und Vermögen egal, ob die Person unterhaltspflichtig ist oder nicht,
-
beim Zusammenleben in einer sog. Bedarfsgemeinschaft(aber das Einkommen und Vermögen von Eltern in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht auf das Bürgergeld des Kindes angerechnet, wenn es schwanger ist oder ein Kind vor dem 6. Geburtstag betreut)
oder
-
in einer Haushaltsgemeinschaft unter Verwandten/Verschwägerten, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, aber zusammen in einer Wohnung wohnen, wenn das Jobcenter beweisen kann, dass sie miteinander wirtschaften.
Wenn das Jobcenter eine Haushaltsgemeinschaft von Verwandten annimmt, gibt es deutlich höhere Freibeträge als in einer Bedarfsgemeinschaft.
Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, erklärt die Agentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft, wer zu einer Haushaltsgemeinschaft gehört unter https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/haushaltsgemeinschaft.
8. Praxistipps
-
Wenn Sie nicht unterhaltspflichtig sind, oder ein Anspruch auf Unterhalt gegen Sie nicht berücksichtigt werden darf, aber dennoch vom Sozialamt oder einer anderen Behörde wegen Unterhalt angeschrieben werden, sollten Sie schriftlich erklären, warum Sie nicht zahlen müssen.
-
Informationen zu einem etwaigen Anspruch auf Ausbildungsförderung für Ihr Kind während einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums finden Sie unter https://www.betanet.de/bafoeg.html und zum Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen, z.B. bei einer berufsvorbereitenden Teilhabemaßnahme oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen unter https://www.betanet.de/behinderung-ausbildungsgeld.html.