Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Die WfbM ist eine Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie steht behinderten Menschen offen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.

Jede WfbM hat ein Ein­gangs­ver­fah­ren, einen Berufs­bil­dungs­be­reich (BBB) und einen Arbeits­be­reich. Grund­sätz­lich muss jeder behin­der­te Mensch zunächst das Ein­gangs­ver­fah­ren und den BBB durchlaufen.

Zweck des Ein­gangs­ver­fah­rens ist es fest­zu­stel­len, ob die Werk­statt die geeig­ne­te Ein­rich­tung zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben ist. Das Ein­gangs­ver­fah­ren dau­ert i.d.R. drei Mona­te. Es kann auf eine Dau­er bis zu vier Wochen ver­kürzt werden.

Der BBB soll ein mög­lichst brei­tes Ange­bot an Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben und Maß­nah­men zur Wei­ter­ent­wick­lung der Per­sön­lich­keit umfas­sen. Die Lehr­gän­ge bestehen aus einem Grund- und einem Auf­bau­kurs von jeweils zwölf­mo­na­ti­ger Dau­er. Daher erhal­ten die meis­ten behin­der­ten Men­schen die Leis­tun­gen im BBB für zwei Jahre.

Sowohl bei dem Ein­gangs­ver­fah­ren, als auch beim BBB han­delt es sich um Leis­tun­gen, die durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit und nicht durch den Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger erbracht werden.

Der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe erbringt aus­schließ­lich die sich an den BBB anschlie­ßen­den Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich der WfbM.

Der Arbeits­be­reich einer WfbM soll ein mög­lichst brei­tes Ange­bot an Arbeits­plät­zen umfas­sen. Die Aus­stat­tung der Arbeits­plät­ze soll so weit wie mög­lich der Aus­stat­tung auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt ent­spre­chen. Die WfbM soll den Über­gang geeig­ne­ter Men­schen mit Behin­de­rung auf den all­ge­mei­nen Arbeits­markt fördern.

Auf­grund des Wahl­rechts des behin­der­ten Men­schen ist auch eine Kom­bi­na­ti­on von Leis­tun­gen in einer WfbM und Leis­tun­gen ande­rer Anbie­ter zuläs­sig. Dazu ist die Zustim­mung des unmit­tel­bar ver­ant­wort­li­chen Leis­tungs­er­brin­gers erforderlich.

In einer WfbM kann ein aus­ge­la­ger­ter Arbeits­platz auch dau­er­haft ein­ge­rich­tet wer­den. Der behin­der­te Mensch muss nicht inner­halb einer bestimm­ten Frist oder nach einer bestimm­ten Zeit in ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt wechseln.

Der behin­der­te Beschäf­tig­te steht in einem arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Rechts­ver­hält­nis, erhält ein Aus­bil­dungs­geld oder ein Arbeits­ent­gelt und das Arbeits­för­de­rungs­geld und ist (mit Aus­nah­me der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) sozialversichert.

Die Erpro­bung einer Beschäf­ti­gung als Arbeit­neh­mer auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt ist für den behin­der­ten Men­schen ohne Risi­ko. § 220 Abs. 3 SGB IX garan­tiert ein Rück­kehr­recht in die Werkstatt.