Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit (BfA) kann Ihrem Kind mit Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen – als Alternative zur Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Das Budget für Arbeit beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Betrieb, der Ihr Kind mit Behinderung beschäftigt sowie Betreuungsleistungen für Ihr Kind.

1. Vor­aus­set­zun­gen

Men­schen mit Behin­de­run­gen kön­nen unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ein Bud­get für Arbeit erhalten:

  • Sie haben Anspruch auf Leis­tun­gen im Arbeits­be­reich von aner­kann­ten Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen (WfbM) nach § 58 SGB IX.
  • Sie haben (oder begin­nen) ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis bei einem pri­va­ten oder öffent­li­chen Arbeit­ge­ber mit tarif­li­cher oder übli­cher Entlohnung.

Mit Abschluss des Arbeits­ver­trags wird das Bud­get für Arbeit als sog. Leis­tung zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben gewährt.

2. Zustän­dig­keit

Das Bud­get für Arbeit ist eine Leis­tung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe, die teil­wei­se mit Mit­teln aus der sog. Aus­gleichs­ab­ga­be finan­ziert wer­den kann. Die Aus­gleichs­ab­ga­be müs­sen Betrie­be bezah­len, die nicht genug Men­schen mit Behin­de­run­gen beschäftigen.

Zustän­dig sein können:

Der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe in den meis­ten Fäl­len
Ein Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger, wenn ein ver­si­cher­ter Unfall oder eine Berufs­krank­heit die Behin­de­rung ver­ur­sacht hat
Ein Trä­ger der sozia­len Ent­schä­di­gung, z.B. wenn ein Impf­scha­den oder eine Gewalt­tat die Behin­de­rung ver­ur­sacht hat
Ein Trä­ger der Jugend­hil­fe (ver­tre­ten durch das ört­li­che Jugend­amt) im Rah­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe für Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Voll­jäh­ri­ge mit (dro­hen­der) see­li­scher Behin­de­rung
Durch das sog. Teil­ha­be­plan­ver­fah­ren müs­sen Men­schen mit Behin­de­run­gen nicht meh­re­re Anträ­ge stel­len und kön­nen sich ein­fach an irgend­ei­nen Trä­ger wen­den, ohne vor­her die Zustän­dig­keit zu ken­nen. Nähe­re Infor­ma­tio­nen zum Teil­ha­be­plan­ver­fah­ren fin­den Sie unter https://​www​.beta​net​.de/​t​e​i​l​h​a​b​e​p​l​a​n​v​e​r​f​a​h​r​e​n​.html.

3. Für wel­che Beschäf­ti­gun­gen ist ein Bud­get für Arbeit möglich?

Das Bud­get für Arbeit kann für Voll­zeit- oder Teil­zeit­be­schäf­ti­gun­gen in Anspruch genom­men werden.

Sofern Mit­tel aus der Aus­gleichs­ab­ga­be ver­wen­det wer­den sol­len, gilt:

  • Bei einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung muss die wöchent­li­che Arbeits­zeit mind. 15 Stun­den betragen.
  • Arbei­tet der Mensch mit Behin­de­rung in einem als Inklu­si­ons­be­trieb aner­kann­ten Betrieb, in dem Men­schen mit und ohne Behin­de­run­gen zusam­men­ar­bei­ten rei­chen min­des­tens 12 Stunden.

4. Was umfasst das Bud­get für Arbeit?

Das Bud­get für Arbeit besteht aus den fol­gen­den Teilen:

  • Eine Geld­leis­tung an den Betrieb, der einen Men­schen mit Behin­de­rung beschäf­tigt, den sog. Lohn­kos­ten­zu­schuss. Die­ser kann bis zu 75 % des regel­mä­ßi­gen Arbeits­ent­gelts betra­gen, höchs­tens jedoch 1.358 € (= 40 % der sog. monat­li­chen Bezugs­grö­ße).
    In man­chen Bun­des­län­dern kann die­ser Betrag höher sein, da Lan­des­recht den Höchst­satz erhö­hen kann.
  • Anlei­tung und Beglei­tung am Arbeits­platz, z.B. ein Jobcoaching.

Arbei­ten meh­re­re Men­schen mit Behin­de­run­gen im sel­ben Betrieb, kön­nen sie die Anlei­tung und Beglei­tung auch gemein­sam in Anspruch neh­men. Sie ist eine päd­ago­gi­sche Leis­tung, kei­ne Arbeitsassistenz.

Fahrt­kos­ten wer­den durch das Bud­get für Arbeit nicht übernommen.

Es gibt kei­nen Anspruch dar­auf, dass der Reha-Trä­ger für Men­schen mit Behin­de­run­gen pas­sen­de Arbeits­plät­ze bereit­stellt. Der Mensch mit Behin­de­rung muss sich selbst um einen pas­sen­den Arbeits­platz küm­mern. Bera­tung und Unter­stüt­zung bie­tet die unab­hän­gi­ge Teil­ha­be­be­ra­tung. Die Fach­stel­le Ergän­zen­de unab­hän­gi­ge Teil­ha­be­be­ra­tung (EUTB) bie­tet unter https://​www​.teil​ha​be​be​ra​tung​.de/​n​ode/2 wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und eine regio­na­le Beratungsstellensuche.

5. Für wel­chen Zeit­raum wird das Bud­get für Arbeit gewährt?

Wie lan­ge das Bud­get für Arbeit gewährt wird, hängt vom indi­vi­du­el­len Ein­zel­fall ab. Es kann auch dau­er­haft für unbe­fris­te­te Arbeits­plät­ze gewährt werden.

Das Bud­get für Arbeit wird in der Regel längs­tens bis zur Ren­ten­al­ters­gren­ze gewährt. In Aus­nah­me­fäl­len kann es auch über die Regel­al­ters­gren­ze hin­aus in Anspruch genom­men wer­den. Die Ent­schei­dung trifft der zustän­di­ge Leis­tungs­trä­ger unter Berück­sich­ti­gung aller rele­van­ten Umstän­de des Einzelfalls.

6. Was pas­siert, wenn die über das Bud­get für Arbeit geför­der­te Tätig­keit been­det wer­den muss?

Wird die geför­der­te Tätig­keit been­det, kann der Mensch mit Behin­de­rung in eine Werk­statt für behin­der­te Men­schen (WfbM) wech­seln oder bei einem sog. ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter auf­ge­nom­men wer­den. Ande­re Leis­tungs­an­bie­ter ähneln der Werk­statt für behin­der­te Men­schen, aber sie müs­sen weni­ger stren­ge Anfor­de­run­gen erfül­len und erwei­tern so das Ange­bot für Men­schen mit Behinderungen.

7. Zie­le des Bud­gets für Arbeit

Ein wich­ti­ges Ziel des Bud­gets für Arbeit ist, dass der Mensch mit Behin­de­rung sei­nen Lebens­un­ter­halt (oder zumin­dest einen gro­ßen Teil davon) durch sein eige­nes Ein­kom­men finan­zie­ren kann.

Zudem soll Men­schen mit Behin­de­run­gen eine Alter­na­ti­ve zum Arbeits­be­reich einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen ermög­licht werden.

8. Sozi­al­ver­si­che­rung

Wäh­rend des Bud­gets für Arbeit besteht Ver­si­che­rungs­frei­heit in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung. Die Anspruchs­be­rech­tig­ten gel­ten als voll erwerbs­ge­min­dert durch ihren Anspruch auf Leis­tun­gen in einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen und sie haben zudem ein unein­ge­schränk­tes Rück­kehr­recht in die Werkstatt.

Ver­si­che­rungs­pflicht besteht hin­ge­gen in der Renten‑, Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Hier gel­ten die Vor­schrif­ten für Beschäf­ti­gun­gen auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt, sodass die Höhe der Bei­trä­ge abhän­gig von der Höhe des Arbeits­ent­gelts ist.

Erhält der Anspruchs­be­rech­tig­te Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, sind die Hin­zu­ver­dienst­gren­zen der Ren­ten­ver­si­che­rung zu beachten.

Auf­grund der unter­schied­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge kann es bei Beschäf­tig­ten im Rah­men des Bud­gets für Arbeit zu einer ande­ren Ren­ten­hö­he kom­men als bei Beschäf­tig­ten in einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen. Je nach Höhe des Arbeits­ent­gelts im Rah­men des Bud­gets für Arbeit kön­nen die Ren­ten­an­sprü­che höher oder nied­ri­ger aus­fal­len als in einer Werk­statt für behin­der­te Menschen.

9. Unter­stütz­te Beschäf­ti­gung als wei­te­re Alter­na­ti­ven zur Werk­statt für behin­der­te Menschen

Unter­stütz­te Beschäf­ti­gung ist eine wei­te­re Mög­lich­keit für Men­schen mit Behin­de­run­gen, eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung am all­ge­mei­nen Arbeits­markt auf­zu­neh­men. Sie beginnt mit einer höchs­tens 2‑jährigen, aus­nahms­wei­se 3‑jährigen, indi­vi­du­el­len Qua­li­fi­zie­rung direkt im Betrieb. Anschlie­ßend ist ggf. auch eine lang­fris­ti­ge Berufs­be­glei­tung möglich.

Bera­tung zur unter­stütz­ten Beschäf­ti­gung bie­ten die Agen­tur für Arbeit oder ein ande­rer zustän­di­ger Reha-Trä­ger und Anbie­ter unab­hän­gi­ger Teil­ha­be­be­ra­tung, die auch bei der Klä­rung hel­fen, wel­cher Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger zustän­dig ist und wo und wie die Leis­tung bean­tragt wer­den kann.

10. Arbeits­as­sis­tenz beim Bud­get für Arbeit

Arbeits­as­sis­tenz kann neben der Anlei­tung und Beglei­tung über das Bud­get für Arbeit zusätz­lich erfor­der­lich sein und dann besteht unter Umstän­den auch ein Anspruch dar­auf. Sie muss zusätz­lich bean­tragt wer­den, denn sie gehört nicht zum Bud­get für Arbeit.

Die Arbeits­as­sis­tenz leis­tet nur Hilfs­tä­tig­kei­ten und gleicht behin­de­rungs­be­ding­te Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen aus. Dabei wird die Assis­tenz von dem Men­schen mit Behin­de­rung ange­lei­tet, der sie in Anspruch nimmt. Eine Arbeits­as­sis­tenz liest z.B. Blin­den Tex­te vor, die nicht in Braille-Schrift ver­füg­bar sind oder ver­füg­bar gemacht wer­den kön­nen, reicht Gegen­stän­de, die vom Roll­stuhl aus nicht erreich­bar sind oder hilft bei Dienst­rei­sen Bar­rie­ren zu überwinden.

Die Anlei­tung und Beglei­tung im Rah­men des Bud­gets für Arbeit ähnelt einer Arbeits­as­sis­tenz, ist aber eine ande­re Leistung:

  • Sie hat einen ande­ren Cha­rak­ter als die Arbeits­as­sis­tenz: Der Mensch mit Behin­de­rung wird ange­lei­tet und beglei­tet, um die beruf­li­chen Anfor­de­run­gen, die an ihn gestellt wer­den, erfül­len zu kön­nen. Die Per­so­nen, die anlei­ten und beglei­ten ent­schei­den hier selbst, was sie tun und wir­ken auf die Men­schen mit Behin­de­run­gen ein. Sie ver­ein­ba­ren oder geben Zie­le vor und unter­stüt­zen den Men­schen mit Behin­de­rung dabei, an sich selbst zu arbei­ten, um die­se Zie­le errei­chen zu kön­nen.
    Manch­mal ist sogar das Bud­get für Arbeit nicht nötig und eine Arbeits­as­sis­tenz allein reicht aus, damit der Mensch mit Behin­de­rung auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt tätig wer­den kann.

Infor­ma­tio­nen zur Arbeits­as­sis­tenz fin­den Sie unter https://​www​.beta​net​.de/​a​r​b​e​i​t​s​a​s​s​i​s​t​e​n​z​.html.

11. Pra­xis­tipps

12. Wer hilft weiter?

  • Der zustän­di­ge Reha-Träger
  • Das ört­li­che Inklu­si­ons­amt bzw. Integrationsamt
  • Die Werk­statt für behin­der­te Men­schen oder der ande­re Leis­tungs­an­bie­ter, falls der Mensch mit Behin­de­rung dort bereits ange­bun­den ist
  • Die unab­hän­gi­ge Teilhabeberatung