1. Voraussetzungen
Menschen mit Behinderungen können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Arbeit erhalten:
- Sie haben Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nach § 58 SGB IX.
- Sie haben (oder beginnen) ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber mit tariflicher oder üblicher Entlohnung.
Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird das Budget für Arbeit als sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt.
2. Zuständigkeit
Das Budget für Arbeit ist eine Leistung der Eingliederungshilfe, die teilweise mit Mitteln aus der sog. Ausgleichsabgabe finanziert werden kann. Die Ausgleichsabgabe müssen Betriebe bezahlen, die nicht genug Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
Zuständig sein können:
Der Träger der Eingliederungshilfe in den meisten Fällen
Ein Unfallversicherungsträger, wenn ein versicherter Unfall oder eine Berufskrankheit die Behinderung verursacht hat
Ein Träger der sozialen Entschädigung, z.B. wenn ein Impfschaden oder eine Gewalttat die Behinderung verursacht hat
Ein Träger der Jugendhilfe (vertreten durch das örtliche Jugendamt) im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) seelischer Behinderung
Durch das sog. Teilhabeplanverfahren müssen Menschen mit Behinderungen nicht mehrere Anträge stellen und können sich einfach an irgendeinen Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu kennen. Nähere Informationen zum Teilhabeplanverfahren finden Sie unter https://www.betanet.de/teilhabeplanverfahren.html.
3. Für welche Beschäftigungen ist ein Budget für Arbeit möglich?
Das Budget für Arbeit kann für Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen in Anspruch genommen werden.
Sofern Mittel aus der Ausgleichsabgabe verwendet werden sollen, gilt:
- Bei einer Teilzeitbeschäftigung muss die wöchentliche Arbeitszeit mind. 15 Stunden betragen.
- Arbeitet der Mensch mit Behinderung in einem als Inklusionsbetrieb anerkannten Betrieb, in dem Menschen mit und ohne Behinderungen zusammenarbeiten reichen mindestens 12 Stunden.
4. Was umfasst das Budget für Arbeit?
Das Budget für Arbeit besteht aus den folgenden Teilen:
- Eine Geldleistung an den Betrieb, der einen Menschen mit Behinderung beschäftigt, den sog. Lohnkostenzuschuss. Dieser kann bis zu 75 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen, höchstens jedoch 1.358 € (= 40 % der sog. monatlichen Bezugsgröße).
In manchen Bundesländern kann dieser Betrag höher sein, da Landesrecht den Höchstsatz erhöhen kann. - Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, z.B. ein Jobcoaching.
Arbeiten mehrere Menschen mit Behinderungen im selben Betrieb, können sie die Anleitung und Begleitung auch gemeinsam in Anspruch nehmen. Sie ist eine pädagogische Leistung, keine Arbeitsassistenz.
Fahrtkosten werden durch das Budget für Arbeit nicht übernommen.
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass der Reha-Träger für Menschen mit Behinderungen passende Arbeitsplätze bereitstellt. Der Mensch mit Behinderung muss sich selbst um einen passenden Arbeitsplatz kümmern. Beratung und Unterstützung bietet die unabhängige Teilhabeberatung. Die Fachstelle Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) bietet unter https://www.teilhabeberatung.de/node/2 weiterführende Informationen und eine regionale Beratungsstellensuche.
5. Für welchen Zeitraum wird das Budget für Arbeit gewährt?
Wie lange das Budget für Arbeit gewährt wird, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Es kann auch dauerhaft für unbefristete Arbeitsplätze gewährt werden.
Das Budget für Arbeit wird in der Regel längstens bis zur Rentenaltersgrenze gewährt. In Ausnahmefällen kann es auch über die Regelaltersgrenze hinaus in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung trifft der zuständige Leistungsträger unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.
6. Was passiert, wenn die über das Budget für Arbeit geförderte Tätigkeit beendet werden muss?
Wird die geförderte Tätigkeit beendet, kann der Mensch mit Behinderung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wechseln oder bei einem sog. anderen Leistungsanbieter aufgenommen werden. Andere Leistungsanbieter ähneln der Werkstatt für behinderte Menschen, aber sie müssen weniger strenge Anforderungen erfüllen und erweitern so das Angebot für Menschen mit Behinderungen.
7. Ziele des Budgets für Arbeit
Ein wichtiges Ziel des Budgets für Arbeit ist, dass der Mensch mit Behinderung seinen Lebensunterhalt (oder zumindest einen großen Teil davon) durch sein eigenes Einkommen finanzieren kann.
Zudem soll Menschen mit Behinderungen eine Alternative zum Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ermöglicht werden.
8. Sozialversicherung
Während des Budgets für Arbeit besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die Anspruchsberechtigten gelten als voll erwerbsgemindert durch ihren Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen und sie haben zudem ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt.
Versicherungspflicht besteht hingegen in der Renten‑, Kranken- und Pflegeversicherung. Hier gelten die Vorschriften für Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sodass die Höhe der Beiträge abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts ist.
Erhält der Anspruchsberechtigte Erwerbsminderungsrente, sind die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenversicherung zu beachten.
Aufgrund der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage kann es bei Beschäftigten im Rahmen des Budgets für Arbeit zu einer anderen Rentenhöhe kommen als bei Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Je nach Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des Budgets für Arbeit können die Rentenansprüche höher oder niedriger ausfallen als in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
9. Unterstützte Beschäftigung als weitere Alternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen
Unterstützte Beschäftigung ist eine weitere Möglichkeit für Menschen mit Behinderungen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen. Sie beginnt mit einer höchstens 2‑jährigen, ausnahmsweise 3‑jährigen, individuellen Qualifizierung direkt im Betrieb. Anschließend ist ggf. auch eine langfristige Berufsbegleitung möglich.
Beratung zur unterstützten Beschäftigung bieten die Agentur für Arbeit oder ein anderer zuständiger Reha-Träger und Anbieter unabhängiger Teilhabeberatung, die auch bei der Klärung helfen, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und wo und wie die Leistung beantragt werden kann.
10. Arbeitsassistenz beim Budget für Arbeit
Arbeitsassistenz kann neben der Anleitung und Begleitung über das Budget für Arbeit zusätzlich erforderlich sein und dann besteht unter Umständen auch ein Anspruch darauf. Sie muss zusätzlich beantragt werden, denn sie gehört nicht zum Budget für Arbeit.
Die Arbeitsassistenz leistet nur Hilfstätigkeiten und gleicht behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen aus. Dabei wird die Assistenz von dem Menschen mit Behinderung angeleitet, der sie in Anspruch nimmt. Eine Arbeitsassistenz liest z.B. Blinden Texte vor, die nicht in Braille-Schrift verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können, reicht Gegenstände, die vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind oder hilft bei Dienstreisen Barrieren zu überwinden.
Die Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit ähnelt einer Arbeitsassistenz, ist aber eine andere Leistung:
- Sie hat einen anderen Charakter als die Arbeitsassistenz: Der Mensch mit Behinderung wird angeleitet und begleitet, um die beruflichen Anforderungen, die an ihn gestellt werden, erfüllen zu können. Die Personen, die anleiten und begleiten entscheiden hier selbst, was sie tun und wirken auf die Menschen mit Behinderungen ein. Sie vereinbaren oder geben Ziele vor und unterstützen den Menschen mit Behinderung dabei, an sich selbst zu arbeiten, um diese Ziele erreichen zu können.
Manchmal ist sogar das Budget für Arbeit nicht nötig und eine Arbeitsassistenz allein reicht aus, damit der Mensch mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann.
Informationen zur Arbeitsassistenz finden Sie unter https://www.betanet.de/arbeitsassistenz.html.
11. Praxistipps
- Weiterführende Informationen zum Arbeitsrecht und dem Arbeitsvertrag bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) in ihrer „Orientierungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ab S. 11. Diese kann unter https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/orientierungshilfen-und-empfehlungen/ heruntergeladen werden.
- Informationen in Leichter Sprache bietet der Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter NETZWERK ARTIKEL 3 in Kooperation mit Aktion Mensch e.V. unter http://liga-selbstvertretung.de/wp-content/uploads/2024/02/AM_Flyer_Budget-Arbeit_LSP_190321_fertig.pdf
- Informationen zu Sonderförderprogrammen einzelner Bundesländer bietet REHADAT unter https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html.
12. Wer hilft weiter?
- Der zuständige Reha-Träger
- Das örtliche Inklusionsamt bzw. Integrationsamt
- Die Werkstatt für behinderte Menschen oder der andere Leistungsanbieter, falls der Mensch mit Behinderung dort bereits angebunden ist
- Die unabhängige Teilhabeberatung