Budget für Ausbildung

Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen durch eine Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Alternative zum Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und zum Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bieten. Dadurch sollen sich ihre Chancen und Wahlmöglichkeiten verbessern und eine langfristige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

1. Zustän­dig­keit

Zustän­di­ger Leis­tungs­trä­ger ist in der Regel die Bun­des­agen­tur für Arbeit, in beson­de­ren Fäl­len auch ein ande­rer Reha-Träger.

Das Bud­get für Aus­bil­dung ist eine Leis­tung zur Reha­bi­li­ta­ti­on und Teil­ha­be, die teil­wei­se mit Mit­teln aus der sog. Aus­gleichs­ab­ga­be finan­ziert wer­den kann, die Betrie­be bezah­len müs­sen, wenn sie nicht genug Men­schen mit Behin­de­run­gen beschäf­ti­gen. Zustän­dig ist meis­tens die Bun­des­agen­tur für Arbeit, doch in beson­de­ren Fäl­len kön­nen auch ande­re Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger zustän­dig sein:

  • der Trä­ger der Unfallversicherung
  • der Trä­ger der Rentenversicherung
  • der Trä­ger der sozia­len Entschädigung
  • der Trä­ger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe im Rah­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe für Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Voll­jäh­ri­ge mit (dro­hen­den) see­li­schen Behinderungen
  • der Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe.
     

Durch das sog. Teil­ha­be­plan­ver­fah­ren müs­sen Men­schen mit Behin­de­run­gen nicht meh­re­re Anträ­ge stel­len und kön­nen sich ein­fach an irgend­ei­nen Trä­ger wen­den, ohne vor­her die Zustän­dig­keit zu ken­nen. Nähe­re Infor­ma­tio­nen zum Teil­ha­be­plan­ver­fah­ren fin­den Sie unter https://​www​.beta​net​.de/​t​e​i​l​h​a​b​e​p​l​a​n​v​e​r​f​a​h​r​e​n​.html.

2. Vorraus­set­zun­gen für ein Bud­get für Ausbildung

Men­schen mit Behin­de­run­gen kön­nen unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ein Bud­get für Aus­bil­dung erhalten:

  • Sie haben Anspruch auf Leis­tun­gen im Ein­gangs­ver­fah­ren, Berufs­bil­dungs­be­reich oder Arbeits­be­reich von aner­kann­ten Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen (WfbM) oder einem sog. ande­ren Leis­tungs­an­bie­ter (Anbie­ter, der Leis­tun­gen wie in einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen bie­tet, aber gerin­ge­re Anfor­de­run­gen erfül­len muss)
  • Sie haben (oder begin­nen) ein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Aus­bil­dungs­ver­hält­nis bei einem pri­va­ten oder öffent­li­chen Arbeit­ge­ber in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf oder Aus­bil­dungs­gang nach § 66 Berufs­bil­dungs­ge­setz oder § 42 Hand­werks­ord­nung.
    Mit Abschluss des Aus­bil­dungs­ver­trags wird das Bud­get für Aus­bil­dung als sog. Leis­tung zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben gewährt.

För­der­fä­hig sind durch die Ren­ten- und Unfall­ver­si­che­rung nur betrieb­li­che Erst­aus­bil­dun­gen, kei­ne Anpas­sungs- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit för­dert grund­sätz­lich auch nur eine Erst­aus­bil­dung. Sie kann aber auch eine Zweit­aus­bil­dung för­dern, wenn: zu erwar­ten ist, dass eine beruf­li­che Ein­glie­de­rung dau­er­haft auf ande­re Wei­se nicht erreicht wer­den kann und durch die zwei­te Berufs­aus­bil­dung die beruf­li­che Ein­glie­de­rung erreicht wird.

3. Wel­che Leis­tun­gen umfasst ein Bud­get für Ausbildung?

  • Das Bud­get für Aus­bil­dung erstat­tet die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung.
  • Dem Aus­bil­dungs­be­trieb wird sein Anteil für die Sozi­al­ver­si­che­rung (Ren­ten­ver­si­che­rung, Kran­ken­ver­si­che­rung, Pfle­ge­ver­si­che­rung, Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) und des Bei­trags zur Unfall­ver­si­che­rung erstattet.
  • Zudem erhal­ten die Aus­zu­bil­den­den Anlei­tung und Beglei­tung am Aus­bil­dungs­platz und in der Berufs­schu­le sowie ggf. erfor­der­li­che Fahrt­kos­ten. Wenn es in einem Betrieb meh­re­re Aus­zu­bil­den­de mit Behin­de­run­gen gibt, kön­nen die­se die Anlei­tung und Beglei­tung gemein­sam in Anspruch nehmen.

Für die Anlei­tung und/​oder Beglei­tung wird ein Bud­get gezahlt. Finan­ziert wer­den kann davon

  • Per­so­nal des Betriebs, das die Anlei­tung und/​oder Beglei­tung über­nimmt und dazu fach­lich geeig­net ist,
  • exter­ne Leis­tungs­er­brin­ger, z.B. Bil­dungs­trä­ger oder Coa­ching­un­ter­neh­men, und/​oder beauf­trag­te oder von der Per­son mit Behin­de­rung beschäf­tig­te Pri­vat­per­so­nen, die fach­lich geeig­net sind.

Der Betrieb und der Mensch mit Behin­de­rung müs­sen die Anlei­tung und Beglei­tung selbst organisieren.

Die Anlei­tung und/​oder Beglei­tung ist eine päd­ago­gi­sche Hil­fe, kei­ne Arbeitsassistenz.

Ist der Besuch einer Berufs­schu­le wegen Art oder Schwe­re der Behin­de­rung nicht mög­lich, kann der schu­li­sche Teil der Aus­bil­dung auch in Ein­rich­tun­gen der beruf­li­chen Reha erfolgen.

4. Arbeits­as­sis­tenz beim Bud­get für Ausbildung

Arbeits­as­sis­tenz kann neben der Anlei­tung und Beglei­tung über das Bud­get für Aus­bil­dung zusätz­lich erfor­der­lich sein und dann besteht unter Umstän­den auch ein Anspruch dar­auf. Sie muss zusätz­lich bean­tragt wer­den, denn sie gehört nicht zum Bud­get für Ausbildung.

Die Arbeits­as­sis­tenz leis­tet nur Hilfs­tä­tig­kei­ten und gleicht behin­de­rungs­be­ding­te Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen aus. Dabei wird die Assis­tenz von dem Men­schen mit Behin­de­rung ange­lei­tet, der sie in Anspruch nimmt. Eine Arbeits­as­sis­tenz liest z.B. Blin­den Tex­te vor, die nicht in Braille-Schrift ver­füg­bar sind oder ver­füg­bar gemacht wer­den kön­nen, reicht Gegen­stän­de, die vom Roll­stuhl aus nicht erreich­bar sind oder hilft bei Dienst­rei­sen Bar­rie­ren zu überwinden.

Die Anlei­tung und Beglei­tung im Rah­men des Bud­gets für Aus­bil­dung ähnelt einer Arbeits­as­sis­tenz, ist aber eine ande­re Leistung:

  • Sie hat einen ande­ren Cha­rak­ter als die Arbeits­as­sis­tenz: Der Mensch mit Behin­de­rung wird ange­lei­tet und beglei­tet, um die beruf­li­chen Anfor­de­run­gen, die an ihn gestellt wer­den, erfül­len zu kön­nen. Die Per­so­nen, die anlei­ten und beglei­ten ent­schei­den hier selbst, was sie tun und wir­ken auf die Men­schen mit Behin­de­run­gen ein. Sie ver­ein­ba­ren oder geben Zie­le vor und unter­stüt­zen den Men­schen mit Behin­de­rung dabei, an sich selbst zu arbei­ten, um die­se Zie­le errei­chen zu können.

Manch­mal ist sogar das Bud­get für Aus­bil­dung nicht nötig und eine Arbeits­as­sis­tenz allein reicht aus, damit der Mensch mit Behin­de­rung eine nor­ma­le Aus­bil­dung machen kann.

Infor­ma­tio­nen zur Arbeits­as­sis­tenz fin­den Sie unter https://​www​.beta​net​.de/​a​r​b​e​i​t​s​a​s​s​i​s​t​e​n​z​.html.

5. Wie lan­ge wird das Bud­get für Aus­bil­dung gewährt?

Das Bud­get für Aus­bil­dung wird so lan­ge gewährt, wie es erfor­der­lich ist, längs­tens jedoch bis zum erfolg­rei­chen Abschluss der Aus­bil­dung oder bis ein erfolg­rei­cher Abschluss nicht mehr mög­lich ist, z.B. weil die aus­zu­bil­den­de Per­son nicht mehr zur Prü­fung zuge­las­sen wird.

Die Zei­ten des Bud­gets für Aus­bil­dung wer­den auf die Dau­er des Ein­gangs­ver­fah­rens und Berufs­bil­dungs­be­rei­ches in einer WfbM ange­rech­net, wenn die beruf­li­che Bil­dung in der­sel­ben Fach­rich­tung wei­ter­ge­führt wird.

Möch­te der Mensch mit Behin­de­rung eine neue beruf­li­che Rich­tung ein­schla­gen, gilt die­se Rege­lung nicht.

6. Zie­le des Bud­get für Ausbildung

Men­schen mit Behin­de­run­gen sol­len durch das Bud­get für Aus­bil­dung bes­se­re Chan­cen bei dem Über­gang auf den all­ge­mei­nen Arbeits­markt und eine grö­ße­re Aus­wahl an beruf­li­chen Mög­lich­kei­ten erhalten.

7. Unter­stüt­zung durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit

Men­schen mit Behin­de­run­gen, die ein Bud­get für Aus­bil­dung in Anspruch neh­men wol­len, wer­den durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit unter­stützt bei der Suche nach:

  • einem Aus­bil­dungs­platz 
  • einer geeig­ne­ten Reha-Ein­rich­tung, wenn der schu­li­sche Teil der Aus­bil­dung auf­grund der Behin­de­rung nicht in der Berufs­schu­le erfol­gen kann.

8. Pra­xis­tipps

Hier eini­ge Tipps zur Suche nach einem geeig­ne­ten Anbie­ter oder einer geeig­ne­ten Pri­vat­per­son für die Anlei­tung und Beglei­tung am Arbeitsplatz:

  • In der Regel erwar­tet der Sozi­al­leis­tungs­trä­ger, z.B. die Bun­des­agen­tur für Arbeit, dass Sie die päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung von einem dort zer­ti­fi­zier­ten Trä­ger in Anspruch neh­men. Erfra­gen Sie des­halb eine Lis­te sol­cher Trä­ger vor­ab beim Sozi­al­leis­tungs­trä­ger
    Orga­ni­siert der Aus­bil­dungs­be­trieb die Anlei­tung und Beglei­tung selbst, so haben Sie gute Chan­cen, dass
  • auch fach­lich geeig­ne­te Trä­ger oder Per­so­nen ohne for­mel­le Aner­ken­nung oder Zer­ti­fi­zie­rung aner­kannt werden.
  • Orga­ni­sie­ren Sie selbst die Anlei­tung und Beglei­tung bei einem nicht aner­kann­ten bzw. zer­ti­fi­zier­ten Trä­ger oder einer Pri­vat­per­son, so for­dert der Sozi­al­leis­tungs­trä­ger eine beson­de­re Begrün­dung dafür und einen Nach­weis über die fach­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on. Trotz des höhe­ren Auf­wands kann das ins­be­son­de­re dann sinn­voll sein, wenn Sie ein spe­zi­ell auf die Behin­de­rung ange­pass­tes Job­coa­ching gefun­den haben. Gute Anbie­ter unter­stüt­zen Sie dabei, den Sozi­al­leis­tungs­trä­ger davon zu über­zeu­gen, dass das von Ihnen gewähl­te Ange­bot rich­tig ist.

Unter­stüt­zung bei der Suche nach geeig­ne­ter Anlei­tung und Beglei­tung bie­ten man­che Anbie­ter unab­hän­gi­ger Teil­ha­be­be­ra­tung und Selbst­hil­fe­grup­pen für Men­schen mit Behinderungen.

9. Wer hilft weiter?

  • Der zustän­di­ge Reha-Trä­ger (meist die Bun­des­agen­tur für Arbeit)
  • Das ört­li­che Inklu­si­ons­amt bzw. Integrationsamt
  • Die unab­hän­gi­ge Teil­ha­be­be­ra­tung: Die Fach­stel­le Ergän­zen­de unab­hän­gi­ge Teil­ha­be­be­ra­tung (EUTB) bie­tet unter https://​www​.teil​ha​be​be​ra​tung​.de wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen und eine regio­na­le Beratungsstellensuche.