Die Schulhilfe reicht nicht aus?
Dieser Anspruch muss von den Eltern für ihr Kind beim Teilhabefachdienst im Jugendamt beantragt werden. Der Anspruch zielt dabei auf die Bedürfnisse des Einzelnen ab und welche unterstützenden Maßnahmen individuell notwendig sind, damit Bildungsangebote gleichberechtigt wahrgenommen werden können.
Hierüber können beispielsweise die Unterstützung durch (weitere) Schulhelferstunden finanziert werden, wenn die von der Schulverwaltung zur Verfügung gestellten Hilfen nicht ausreichen. Ebenso wenn die Unterstützung durch den oder die vom Jugendamt finanzierten Schulhelfer*in geeignet und erforderlich ist, um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zu ermöglichen. Dabei ist eine Bestätigung der Schule hilfreich. Die Schule beschreibt den konkreten Bedarf des Kindes und erklärt, dass die dort vorhandenen Hilfen nicht ausreichen.
Voraussetzung hierfür ist, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler eine wesentliche Behinderung besteht, die zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe an Bildung führt. Auch wenn sich eine solche Behinderung noch nicht manifestiert hat, aber droht, können Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen.
Beruht die Beeinträchtigung auf einer seelischen Behinderung ergibt sich der Anspruch zusammen mit den §§ 75, 112 SGB IX aus § 35a SGB VIII. Zuständig ist in diesem Fall der sogenannte Jugendhilfeträger. Bei sonstigen (körperlichen, geistigen, Sinnes- oder Mehrfach-) Behinderungen ergibt sich der Anspruch zusammen mit den §§ 75, 112 SGB IX aus § 99 SGB IX (vorher §§ 53, 54 SGB XII) und der sog. Eingliederungshilfeträger ist zuständig.
In Berlin sind in beiden Fällen, also für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von der Art der Behinderung, die Teilhabefachdienste der Jugendämter (am Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen) zuständig.
Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung kann nur von den sorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers gestellt werden. Insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist in der Regel ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Dabei werden Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) und alles anderen Kinder- und Jugendlichen vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) untersucht.
Besteht ein zusätzlicher Bedarf an Unterstützung, der durch die Schule bzw. die Schulverwaltung nicht gedeckt wird, dürfen die Jugendämter den oder die Schüler*in nicht mit dem Hinweis auf einen besseren Personalschlüssel auf ein Sonderpädagogisches Förderzentrum verweisen, wenn der oder die Schüler*in von der Schulverwaltung einer Regelschule zugewiesen wurde. Denn die jeweilige Schulzuweisung durch die Schulverwaltung ist auch für die Teilhabefachdienste der Jugendämter verbindlich. Zudem können manche Schüler*innen selbst an den sonderpädagogischen Förderzentren mit dem dort vorhandenem Personal nicht ausreichend unterstützt werden kann, so dass auch für diese Schüler*innen ein Anspruch auf Schulhelferstunden über die Jugendämter besteht.
Anders als die schulinternen Schulhelferstunden können Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor dem Verwaltungsgericht (bei Leistungen nach § 35a SGB VIII) bzw. vor dem Sozialgericht (bei Leistungen nach § 99 SGB IX) eingeklagt werden.
Rechts unter "Doukumente" finden Sie das Rundschreiben Nr. 1 / 2020 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zur Umsetzung des Bundesteilhabegestzes im Bereich Jugend in Berlin. Unter Punkt 5. finden sich wertvolle Informationen zur Abgrenzung der Leistungen Teilhabe an Bildung und der Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Wichtig: Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind vom Teilhabefachdienst Jugend vorrangig vor den anderen Leistungsarten zu gewähren und für die Eltern einkommensunabhängig immer zuzahlnungsfrei.
Bitte beachten Sie: Schulhilfe ist eine schulstrukurelle Maßnahme und wird der Schule von der Bildungsverwaltung zur Verfügung gestellt. Eine Schulassistenz, die wie oben beschrieben, beim Teilhabefachdienst Jugend beantragt wird, stellt eine individuelle Leistung zur Teilhabe an Bildung für das einzelne Kind dar.