Kurzzeitpflege und Kurzzeitwohnen

Kurzzeitpflege und Kurzzeitwohnen ermöglicht eine vorübergehende stationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung

Wenn die Mut­ter, der Vater oder eine ande­re Bezugs­per­son ihr Kind bzw. Ange­hö­ri­gen vor­rü­ber­ge­hend nicht zu Hau­se pfle­gen kön­nen, besteht die Mög­lich­keit, das Kind in einer Kurz­zeit­pfle­ge-Ein­rich­tung unter­zu­brin­gen. Dabei han­delt es sich um selbst­stän­di­ge Ein­rich­tun­gen, die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­so­nen mit einem Pfle­ge­gra­de 2 – 5 vor­über­ge­hend auf­neh­men, pfle­gen und betreuen.

Der Anspruch auf Kurz­zeit­pfle­ge besteht für bis zu 8 Wochen im Jahr. Die Auf­wen­dun­gen für Pfle­ge, Betreu­ung und medi­zi­ni­sche Behand­lungs­pfle­ge kön­nen bis zu einem Gesamt­be­trag von 1.774 € (neu ab dem 1.1.2022) pro Kalen­der­jahr bei der Pfle­ge­kas­se abge­rech­net wer­den. Die anfal­len­den Kos­ten für Unter­kunft und Ver­pfle­gung müs­sen von den Fami­li­en selbst getra­gen wer­den. Der Leis­tungs­be­trag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genom­me­nen Mit­teln der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge auf ins­ge­samt 3.386 € im Kalen­der­jahr erhöht wer­den. Wird Pfle­ge­geld bezo­gen, wird die Hälf­te des bis­her bezo­ge­nen Pfle­ge­gel­des wäh­rend der Inan­spruch­nah­me von Kurz­zeit­pfle­ge für maxi­mal acht Wochen jähr­lich fort­ge­währt. Einen Antrag auf Kurz­zeit­pfle­ge erhal­ten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Zum 01.07.2025 wer­den Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge zu einem gemein­sa­men Jah­res­be­trag oder sog. Ent­las­tung­bud­get“ zusam­men­ge­führt und kön­nen so fle­xi­bel ein­ge­setzt wer­den. Das Ent­las­tungs­bud­get ist nicht zu ver­wech­seln mit dem Ent­las­tungs­be­trag, der wei­ter­hin wie gewohnt zur Ver­fü­gung steht. Hier gibt es mehr Infor­ma­tio­nen zum Ent­las­tungs­be­trag. Die Begren­zung der Umwand­lung der Mit­tel für die Kurz­zeit­pfle­ge bei der Umwand­lung in Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ent­fällt dann. Eben­so ent­fällt die bis­her not­wen­di­ge Vor­pfle­ge­zeit vor der ers­ten Inan­spru­che­nah­me. Zum 01.01.2025 wer­den bereits Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge für alle ab Pfle­ge­grad 2 um 4,5% erhöhr. Auf­grund der hohen Belas­tung der Per­so­nen­grup­pe und der Pfle­ge­per­son von Ver­si­cher­ten unter 25 Jah­ren mit dem Pfle­ge­grad 4 und 5 ist der gemein­sa­me Jah­res­be­trag für die­se Ziel­grup­pe seit dem 01.01.2024 verfügbar.

Liegt bei einem Kind oder Erwach­se­nen nicht nur eine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit vor, son­dern auch eine Schwer­be­hin­de­rung, kann in ent­spre­chen­den Ein­rich­tun­gen ein Kurz­zeit­woh­nen erfol­gen. Die Finan­zie­rung des Auf­ent­halts erfolgt zunächst durch die Pfle­ge­kas­se (§42 SGB XI). Wenn die Mit­tel der Kurz­zeit­pfle­ge aus­ge­schöpft sind, kann der wei­te­re Auf­ent­halt auf Antrag über die Hil­fe zur Pfle­ge (§ 64h SGB XII) und / oder die Ein­glie­de­rungs­hil­fe finan­ziert werden.

In Ber­lin gibt es nur weni­ge Kurz­zeit­pfle­ge-Ein­rich­tun­gen, die mehr­fach­be­hin­der­te oder schwer kran­ke Kin­der auf­neh­men, da die meis­ten Ein­rich­tun­gen auf die Ver­sor­gung von älte­ren Men­schen aus­ge­rich­tet sind. Erscheint die Pfle­ge in einer zur Kurz­zeit­pfle­ge zuge­las­se­nen Pfle­ge­ein­rich­tung nicht zumut­bar, kann die­se Leis­tung auch in einer Ein­rich­tung der Hil­fe für Kin­der mit Behin­de­rung oder einer ande­ren geeig­ne­ten Ein­rich­tung in Anspruch genom­men werden.

Da die hie­si­gen Ein­rich­tun­gen kon­zep­tio­nell, per­so­nell und räum­lich unter­schied­lich auf­ge­stellt sind, emp­fiehlt es sich, im Vor­feld der Unter­brin­gung die gewünsch­te Ein­rich­tung zu besich­ti­gen und dabei auch zu erfra­gen, wel­che pfle­ge­ri­schen Maß­nah­men durch­ge­führt wer­den und wie eine kind­ge­rech­te Betreu­ung sicher­ge­stellt wird.

Die Ver­sor­gungs­struk­tu­ren in Ber­lin, die den gesetz­lich fest­ge­schrie­be­nen Bedarf absi­chern sol­len, sind nach Ansicht von Eltern­ver­bän­den, Eltern behin­der­ter Kin­der, Fach­kräf­ten der Behin­der­ten­hil­fe und der Kin­der­pfle­ge­diens­te weder trans­pa­rent noch in aus­rei­chen­dem Maße vor­han­den. Inzwi­schen haben sich in Ber­lin Eltern von pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kin­dern zusam­men geschlos­sen und den Ver­ein EinePau­se e.V.“ gegrün­det. Die­ser setzt sich für die Ein­rich­tung eines heil­päd­ago­gi­schen Kurz­zeit­woh­nens für chro­nisch kran­ke und pfle­ge­be­dürf­ti­ge Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne in Ber­lin ein.

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