Verhinderungspflege

Wer übernimmt die Pflege meines Kindes, wenn ich selber mich nicht um mein Kind kümmern kann? Oder wenn ich eine Pause brauche?

Sie können die Leistungen der Verhinderungpflege (auch Ersatzpflege genannt) nutzen, wenn Sie wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen die Pflege Ihres Kindes nicht selber übernehmen können. Ab dem ab Pflegegrad 2 stellt die Pflegekasse nach § 39 SGB XI für Pflegebedürftige finanzielle Mittel für maximal sechs Wochen Verhinderungspflege zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind mindestens seit sechs Monate zu Hause gepflegt wird.

Die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel umfassen bis zu 1.612€ im Jahr für längstens 42 Tage im Jahr. Es besteht die Möglichkeit, diesen Betrag um bis zu 806 € durch unverbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418€ aufzustocken. Die Mittel der Kurzzeitpflege verringern sich entsprechend. Während der Ersatzpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für maximal sechs Wochen weiter gezahlt.

Zum 01.07.2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag oder sog. "Entlastungbudget" zusammengeführt und können so flexibel eingesetzt werden. Das Entlastungsbudget ist nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag, der weiterhin wie gewohnt zur Verfügung steht. Hier gibt es mehr Informationen zum Entlastungsbetrag. Die Begrenzung der Umwandlung der Mittel für die Kurzzeitpflege bei der Umwandlung in Verhinderungspflege entfällt dann. Ebenso entfällt die bisher notwendige Vorpflegezeit vor der ersten Inanspruchenahme. Zum 01.01.2025 werden bereits Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für alle ab Pflegegrad 2 um 4,5% erhöhr. Aufgrund der hohen Belastung der Personengruppe und der Pflegeperson von Versicherten unter 25 Jahren mit dem Pflegegrad 4 und 5 ist der gemeinsame Jahresbetrag für diese Zielgruppe seit dem 01.01.2024 verfügbar.

Die Leistungen der Verhinderungspflege müssen Sie nicht auf einmal in Anspruch nehmen. Sie können auch wochen-, stunden- oder tageweise genutzt werden. Bitte beachten Sie: Wenn als Hauptpflegeperson an einem Tag für mehr als acht Stunden abwesend sind, reduziert sich für diesen Tag das monatlich ausgezahlte Pflegegeld. Für die stundenweise Vertretung (unter acht Stunden am Tag) wir d daher auch der Begriff "stundenweise Ersatzpflege" verwendet.

Für die Ersatz- oder Verhinderungspflege können Sie Privatpersonen einsetzen, aber auch einen Pflege- oder Familienentlastenden Dienst (FED). Bei privaten Pflegepersonen müssen Sie in der Regel Sie in Vorleistung gehen und sich die Kosten gegen Vorlage eines Nachweises von der Pflegekasse erstatten lassen. Bitte beachten Sie: Verhinderungspflege kann vier Jahre rückwirkend erstattet werden, wenn der Pflegegrad bereits vorlag und sie die Kosten nachweisen können.

Wenn Sie die Verhinderungspflege von einer Pflegeperson durchgeführt, die mit Ihrem Kind bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, so wird vermutet, dass sie die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausübt. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse den Betrag des üblichen Pflegegeldes für 6 Wochen: also das 1,5fache des monatlichen Pflegegeldbetrags. Auf Nachweis können notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstanden sind, übernommen werden. Insgesamt aber darf der Höchstbetrag von 1.612 € nicht überschritten werden.

Der Antrag auf Verhinderungspflege erhalten Sie der Pflegekasse Ihres Kindes. Zum Thema "Verhinderungspflege" können Sie sich zur Beratung und für Adressen von  Anbietern an die Kinderbeauftragten der Berliner Pflegestützpunkte wenden. 

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