Viele Schulen bieten einen Tag der offenen Tür oder auch Schnuppertage an. Auch das Gespräch mit anderen Eltern, deren Kinder ähnliche Bedürfnisse haben und bereits zur Schule gehen, kann sehr hilfreich sein.
Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie kann man im Schulverzeichnis gezielt nach Schulen im eigenen Bezirk oder nach Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkten suchen (Siehe rechts „Schulverzeichnis“)
In allen Berliner Bezirken stehen schulpsychologische und inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentren zur Verfügung, die Eltern bezüglich der Schulwahl beraten können. Auch die Teilhabefachdienste Jugend und die Sozialpädiatrischen Zentren können den Familien bei Fragen rund um die Schule behilflich sein.
Insbesondere sollte geklärt werden, ob ein Kind einen sonderpädagogische Förderbedarf hat. Die sonderpädagogische Förderung dient dem Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile in einem der folgenden Bereiche: „Lernen“, „Sprache“, „Emotionale und soziale Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“, „Hören und Kommunikation“, „Geistige Entwicklung“, „Autismus“ und „Kranke Schüler*innen“.
Sollten Eltern den Eindruck haben, dass ihr Kind noch nicht reif für die Schule ist, können sie eine Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht für ein Jahr beantragen. Das sollte frühzeitig mit der Kita abgesprochen werden, damit diese den Kitaplatz nach den Sommerferien nicht neu vergibt. Denn eine Zurückstellung ist nur einmal möglich und an den Besuch einer Kita gebunden. Besucht das Kind bereits die Schule ist eine Rückstellung normalerweise nicht mehr möglich.
Die Anmeldung zur Schule erfolgt in der Regel in der nächstgelegenen Grundschule. Auch wenn Eltern eine andere Schule für ihr Kind wünschen, müssen sie ihr Kind zunächst in dieser Grundschule des Einzugsbereichs anmelden. Dort können sie die Aufnahme in die gewünschte Schule schriftlich beantragen und ihren Wunsch begründen. Nach der Anmeldung an der Schule bzw. der Beantragung auf eine Rückstellung wird jedes Kind durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst schulärztlich untersucht. Die Schulplätze vergibt das Schulamt des Bezirks.
Bereits in der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 24 UN-BRK) und der UN-Kinderrechte Konvention (Art. 23) ist das Recht von Kindern mit Behinderung auf Bildung innerhalb eines inklusiven Schulsystems verbrieft. Infolgedessen hat das Land Berlin in § 4 Abs. 3 Schulgesetz festgelegt, dass die Förderung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig im gemeinsamen Unterricht mit Kindern ohne Beeinträchtigung erfolgen soll. Die Eltern eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf können daher wählen, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll (§§ 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 Schulgesetz). In den Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen unter sich. Ein gemeinsames Lernen von Schüler*innen mit und ohne Beeinträchtigung ist nicht möglich.
Grundsätzlich haben auch Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf Anspruch auf Aufnahme in ihrer Einzugsbereichs-Grundschule. Sie dürfen von Schulleitungen allgemeinbildender Schulen nur abgelehnt werden, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung fehlen. In diesem Fall muss der Aufnahmeantrag von der Schulleitung der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden (§ 33 Abs. 2 SopädVO), die dann das Kind an eine andere Schule zuweisen muss.
Eine Alternative bieten die im Jahr 2016 geschaffenen inklusiven Schwerpunktschulen. Es handelt sich dabei um allgemeinbildende Schulen, die aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung besonders in der Lage sind, Schüleri*nnen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“, „Hören und Kommunikation“, „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ aufzunehmen und dafür entsprechende Konzepte entwickelt haben. Schüler*innen mit den sonderpädagogischen Förderbedarfen Lernen, Sprache und emotionale-soziale Entwicklung können in der Regel auch von allen anderen Grundschulen nicht mehr abgelehnt werden, da alle Grundschulen eine verlässliche Grundausstattung für diese Formen der sonderpädagogischen Förderung erhalten.
An den weiterführenden Schulen (ab Sekundarstufe I) sind Schüler*innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufzunehmen, es sei denn es fehlen die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung. Wurde ein*e Schüler*in mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer weiterführenden Schule angemeldet und lehnt diese die Aufnahme ab, muss der Aufnahmeantrag von der Schule der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden, die dann den oder die Schüler*in einer Schule zuweisen muss. Die Suche nach einem Platz an einer geeigneten Schule ist also Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde.
Die Elternselbsthilfe, einige Verbände und auch Schulen bieten jedes Jahr Informationsveranstaltungen zur Schulwahl an.