Schulwahl

Hier werden Therapie-Konzepte vogestellt, die sich im Rahmen der Behandlung und Förderung von Entwicklugsverzögerungen, Beeinträchtigungen und chronsichen Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen bewährt haben.
Spätestens ab dem letzten Jahr im Kindergarten steht für Sie die Entscheidung im Raum, welche Schule für Ihr Kind die richtige ist. Für Kinder mit Beeinträchtigungen oder chronischen Erkrankungen müssen dabei viele Aspekte bedacht werden: das pädagogische Konzept der Schule, die Bewältigung des Schulwegs, bestehende Freundschaften, die Möglichkeit einer besonderen Förderung oder der Durchführung von Therapien während der Schulzeit, die Sicherung der pflegerischen oder medizinischen Versorgung bis hin zur eventuell notwendigen Barrierefreiheit. Unsere Empfehlung ist daher: Beschäftigen Sie sich schon frühzeitig mit der Wahl der geeigneten Schule für Ihr Kind.

Vie­le Schu­len bie­ten einen Tag der offe­nen Tür oder auch Schnup­per­ta­ge an. Auch das Gespräch mit ande­ren Eltern, deren Kin­der ähn­li­che Bedürf­nis­se haben und bereits zur Schu­le gehen, kann sehr hilf­reich sein.

Auf der Web­sei­te der Senats­ver­wal­tung für Bil­dung, Jugend und Fami­lie kann man im Schul­ver­zeich­nis gezielt nach Schu­len im eige­nen Bezirk oder nach Schu­len mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­schwer­punk­ten suchen (Sie­he rechts Schul­ver­zeich­nis“)

In allen Ber­li­ner Bezir­ken ste­hen schul­psy­cho­lo­gi­sche und inklu­si­ons­päd­ago­gi­sches Bera­tungs- und Unter­stüt­zungs­zen­tren zur Ver­fü­gung, die Eltern bezüg­lich der Schul­wahl bera­ten kön­nen. Auch die Teil­ha­be­fach­diens­te Jugend und die Sozi­al­päd­ia­tri­schen Zen­tren kön­nen den Fami­li­en bei Fra­gen rund um die Schu­le behilf­lich sein.

Ins­be­son­de­re soll­te geklärt wer­den, ob ein Kind einen son­der­päd­ago­gi­sche För­der­be­darf hat. Die son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung dient dem Aus­gleich behin­de­rungs­be­ding­ter Nach­tei­le in einem der fol­gen­den Berei­che: Ler­nen“, Spra­che“, Emo­tio­na­le und sozia­le Ent­wick­lung“, Kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung“, Sehen“, Hören und Kom­mu­ni­ka­ti­on“, Geis­ti­ge Ent­wick­lung“, Autis­mus“ und Kran­ke Schüler*innen“.

Soll­ten Eltern den Ein­druck haben, dass ihr Kind noch nicht reif für die Schu­le ist, kön­nen sie eine Zurück­stel­lung von der Schul­be­suchs­pflicht für ein Jahr bean­tra­gen. Das soll­te früh­zei­tig mit der Kita abge­spro­chen wer­den, damit die­se den Kita­platz nach den Som­mer­fe­ri­en nicht neu ver­gibt. Denn eine Zurück­stel­lung ist nur ein­mal mög­lich und an den Besuch einer Kita gebun­den. Besucht das Kind bereits die Schu­le ist eine Rück­stel­lung nor­ma­ler­wei­se nicht mehr möglich.

Die Anmel­dung zur Schu­le erfolgt in der Regel in der nächst­ge­le­ge­nen Grund­schu­le. Auch wenn Eltern eine ande­re Schu­le für ihr Kind wün­schen, müs­sen sie ihr Kind zunächst in die­ser Grund­schu­le des Ein­zugs­be­reichs anmel­den. Dort kön­nen sie die Auf­nah­me in die gewünsch­te Schu­le schrift­lich bean­tra­gen und ihren Wunsch begrün­den. Nach der Anmel­dung an der Schu­le bzw. der Bean­tra­gung auf eine Rück­stel­lung wird jedes Kind durch den Kin­der- und Jugend­ge­sund­heits­dienst schul­ärzt­lich unter­sucht. Die Schul­plät­ze ver­gibt das Schul­amt des Bezirks.

Bereits in der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on (Art. 24 UN-BRK) und der UN-Kin­der­rech­te Kon­ven­ti­on (Art. 23) ist das Recht von Kin­dern mit Behin­de­rung auf Bil­dung inner­halb eines inklu­si­ven Schul­sys­tems ver­brieft. Infol­ge­des­sen hat das Land Ber­lin in § 4 Abs. 3 Schul­ge­setz fest­ge­legt, dass die För­de­rung von Schüler*innen mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf vor­ran­gig im gemein­sa­men Unter­richt mit Kin­dern ohne Beein­träch­ti­gung erfol­gen soll. Die Eltern eines Kin­des mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf kön­nen daher wäh­len, ob ihr Kind eine all­ge­mei­ne Schu­le oder eine Schu­le mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­schwer­punkt besu­chen soll (§§ 36 Abs. 437 Abs. 1 Schul­ge­setz). In den Schu­le mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­schwer­punkt sind Kin­der und Jugend­li­che mit Beein­träch­ti­gun­gen unter sich. Ein gemein­sa­mes Ler­nen von Schüler*innen mit und ohne Beein­träch­ti­gung ist nicht möglich.

Grund­sätz­lich haben auch Schüler*innen mit fest­ge­stell­tem son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf Anspruch auf Auf­nah­me in ihrer Ein­zugs­be­reichs-Grund­schu­le. Sie dür­fen von Schul­lei­tun­gen all­ge­mein­bil­den­der Schu­len nur abge­lehnt wer­den, wenn an der Schu­le die per­so­nel­len, säch­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen für eine ange­mes­se­ne För­de­rung feh­len. In die­sem Fall muss der Auf­nah­me­an­trag von der Schul­lei­tung der Schul­auf­sichts­be­hör­de vor­ge­legt wer­den (§ 33 Abs. 2 Sopäd­VO), die dann das Kind an eine ande­re Schu­le zuwei­sen muss.

Eine Alter­na­ti­ve bie­ten die im Jahr 2016 geschaf­fe­nen inklu­si­ven Schwer­punkt­schu­len. Es han­delt sich dabei um all­ge­mein­bil­den­de Schu­len, die auf­grund ihrer per­so­nel­len, räum­li­chen und säch­li­chen Aus­stat­tung beson­ders in der Lage sind, Schüleri*nnen mit den son­der­päd­ago­gi­schen För­der­schwer­punk­ten Kör­per­li­che und moto­ri­sche Ent­wick­lung“, Sehen“, Hören und Kom­mu­ni­ka­ti­on“, Geis­ti­ge Ent­wick­lung“ und Autis­mus“ auf­zu­neh­men und dafür ent­spre­chen­de Kon­zep­te ent­wi­ckelt haben. Schüler*innen mit den son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­dar­fen Ler­nen, Spra­che und emo­tio­na­le-sozia­le Ent­wick­lung kön­nen in der Regel auch von allen ande­ren Grund­schu­len nicht mehr abge­lehnt wer­den, da alle Grund­schu­len eine ver­läss­li­che Grund­aus­stat­tung für die­se For­men der son­der­päd­ago­gi­schen För­de­rung erhalten.

An den wei­ter­füh­ren­den Schu­len (ab Sekun­dar­stu­fe I) sind Schüler*innen mit fest­ge­stell­tem son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf vor­ran­gig auf­zu­neh­men, es sei denn es feh­len die per­so­nel­len, säch­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Vor­aus­set­zun­gen für eine ange­mes­se­ne För­de­rung. Wur­de ein*e Schüler*in mit son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf an einer wei­ter­füh­ren­den Schu­le ange­mel­det und lehnt die­se die Auf­nah­me ab, muss der Auf­nah­me­an­trag von der Schu­le der Schul­auf­sichts­be­hör­de vor­ge­legt wer­den, die dann den oder die Schüler*in einer Schu­le zuwei­sen muss. Die Suche nach einem Platz an einer geeig­ne­ten Schu­le ist also Auf­ga­be der Schulaufsichtsbehörde.

Die Eltern­selbst­hil­fe, eini­ge Ver­bän­de und auch Schu­len bie­ten jedes Jahr Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen zur Schul­wahl an.