Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittel sind Produkte, die im Einzelfall notwendig sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder bei der häuslichen Pflege zu unterstützen.

Kos­ten­trä­ger für Hilfs­mit­tel: Wer finan­ziert was?

Je nach­dem für wel­chen Zweck ein Hilfs­mit­tel ein­ge­setzt wer­den soll, sind unter­schied­li­che Kos­ten­trä­ger an der Finan­zie­rung betei­ligt. Medi­zi­ni­sche Hilfs­mit­tel sind Gegen­stän­de, die im Ein­zel­fall benö­tigt wer­den, um eine medi­zi­ni­sche Behand­lung zu unter­stüt­zen oder eine Behin­de­rung aus­zu­glei­chen. Sie wer­den von der Kran­ken­kas­se finan­ziert. Zum Bei­spiel Roll­stüh­le. Gerä­te und Sach­mit­tel, die zur Erleich­te­rung der häus­li­chen Pfle­ge not­wen­dig sind, wer­den als Pfle­ge­hilfs­mit­tel bezeich­net und von der Pfle­ge­kas­se finan­ziert. Kos­ten für Hilfs­mit­tel kön­nen aber auch als Leis­tung der sozia­len Teil­ha­be oder der Teil­ha­be an Bil­dung und am Arbeits­le­ben über die Ein­glie­de­rungs­hil­fe über­nom­men wer­den. Aber auch die Agen­tur für Arbeit oder die Ren­ten­ver­si­che­run­gen kön­nen für die Finan­zie­rung eines Hilfs­mit­tels zustän­dig sein.

Medi­zi­ni­sche Hilfsmittel

Medi­zi­ni­sche Hilfs­mit­tel sind nach der Defi­ni­ti­on des Sozi­al­ge­setz­bu­ches (§ 33 SGB V) Gegen­stän­de, die erfor­der­lich sind, um den Erfolg einer Kran­ken­be­hand­lung zu sichern, einer dro­hen­den Behin­de­rung vor­zu­beu­gen oder eine Behin­de­rung aus­zu­glei­chen, soweit sie nicht als all­ge­mei­ne Gebrauchs­ge­gen­stän­de des täg­li­chen Lebens anzu­se­hen sind. Hier­zu gehö­ren zum Bei­spiel Seh- und Hör­hil­fen (Bril­len, Hör­ge­rä­te) und ortho­pä­di­sche Hilfs­mit­tel (ortho­pä­di­sche Schu­he, Roll­stüh­le). Hilfs­mit­tel kön­nen auch tech­ni­sche Pro­duk­te sein, die dazu die­nen, Arz­nei­mit­tel oder ande­re The­ra­peu­ti­ka in den mensch­li­chen Kör­per ein­zu­brin­gen (Blut­zu­cker­mess­ge­rä­te für Diabetiker,bestimmte Sprit­zen, Inha­la­ti­ons­ge­rä­te oder Applikationshilfen).

Die Ver­sor­gung mit einem Hilfs­mit­tel muss von der Kran­ken­kas­se vor­her geneh­migt wer­den, auch, wenn das Hilfs­mit­tel von der behan­deln­den Ärz­tin oder dem behan­deln­den Arzt ver­ord­net wur­de. Die Ver­sor­gung mit Hilfs­mit­teln umfasst neben der Bereit­stel­lung des Hilfs­mit­tels auch die damit ver­bun­de­nen Leis­tun­gen wie die not­wen­di­ge Ände­rung, Instand­set­zung und Ersatz­be­schaf­fung von Hilfs­mit­teln, die Aus­bil­dung in ihrem Gebrauch und die not­wen­di­gen War­tun­gen und tech­ni­sche Kon­trol­len. Wäh­len Ver­si­cher­te Hilfs­mit­tel oder zusätz­li­che Leis­tun­gen, die über das Maß des Not­wen­di­gen hin­aus­ge­hen, müs­sen sie die Mehr­kos­ten und dadurch beding­te höhe­re Fol­ge­kos­ten selbst tra­gen (§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V).

Der Spit­zen­ver­band der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen (GKV) führt ein Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis, in dem die Pro­duk­te auf­ge­führt sind, die von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen erstat­tet wer­den. Das Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis dient als Ent­schei­dungs­hil­fe bzw. der Infor­ma­ti­on. Es kön­nen auch Hilfs­mit­tel, die nicht im Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis gelis­tet sind, durch die GKV erstat­tungs­fä­hig sein. Aus­sa­gen zur Leis­tungs­pflicht im Ein­zel­fall tref­fen aus­schließ­lich die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se, deren Lan­des- oder Bundesverband.

Pfle­ge­hilfs­mit­tel

Wenn Hilfs­mit­tel dazu die­nen, pfle­ge­ri­sche Maß­nah­men zu erleich­tern oder zur Lin­de­rung der Beschwer­den des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen bei­tra­gen oder ihm eine selb­stän­di­ge­re Lebens­füh­rung ermög­li­chen, so ist kei­ne Ver­ord­nung zu Las­ten der Kran­ken­kas­se aus­zu­stel­len. In die­sem Fall muss sich der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge oder die ihn betreu­en­de Per­son selbst an die Pflege­kasse wen­den und die Ver­sor­gung mit Pfle­ge­hilfs­mit­teln und tech­ni­schen Hil­fen gemäß § 40 SGB XI bean­tra­gen. Die Pfle­ge­kas­se unter­schei­det dabei zwischen

tech­ni­schen Pfle­ge­hilfs­mit­teln, wie bei­spiel­wei­se einem Pfle­ge­bett oder Lage­rungs­hil­fen und
zum Ver­brauch bestimm­ten Pfle­ge­hilfs­mit­teln, wie zum Bei­spiel Ein­mal­hand­schu­hen, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel oder Mund­schutz
Wenn ein Pfle­ge­grad vor­liegt, besteht ein gesetzli­chet Anspruch auf Ver­sor­gung mit zum Ver­brauch bestimm­ten Pfle­ge­hilfs­mit­teln in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat (aku­tell auf­grund der Coro­na Pan­de­mie in Höhe von 60 Euro). Ein Antrag bei der Pfle­ge­kas­se reicht aus, damit die Kos­ten über­nom­men werden.

Hilfs­mit­tel der Eingliederunghilfe

Die Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist nach­ran­gig nach der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zustän­dig. Wenn die Kran­ken­kas­se nicht zustän­dig ist oder die Finan­zie­rung eines Hilfs­mit­tels ablehnt, kann die­ses bei der Ein­glie­de­rungs­hil­fe (Teil­ha­be­fach­dienst) bean­tragt wer­den. Vor­teil ist, dass hier nicht der enge Hilfs­mit­tel­be­griff der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gilt. Hilfs­mit­tel im Sin­ne der Ein­glie­de­rungs­hil­fe sind alle Gegen­stän­de, die tat­säch­lich hel­fen. Der Groß­bild­mo­ni­tor oder spe­zi­el­le Leuch­ten zum Bei­spiel. Sie müs­sen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, wenn sie zur Teil­ha­be an Bil­dung (§ 112 SGB IX), am Arbeits­le­ben (§ 111 SGB IX) oder zur sozia­len Teil­ha­be (§ 113 bis 116 SGB IX) not­wen­dig sind. Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ste­hen unter dem Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­vor­be­halt (§ 136 SGB IX). Der zustän­di­ge Ein­glie­de­rungs­hil­fe­trä­ger wird also eine erwei­ter­te Bedürf­tig­keits­prü­fung vor­neh­men. Bei Kin­dern unter 18 Jah­ren wird auch das Ein­kom­men und Ver­mö­gen der Eltern herangezogen.

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