Rehabilitation und Kur

Es stehen unterschiedliche Angebote zur Rehabilitation zur Verfügung, darunter die Kinder- und Jugendrehabilitation, die neuropädiatrische Komplexbehandlung (NPK), die Mutter-/Vater-Kind-Kur sowie die familienorientierte Rehabilitation. Diese Maßnahmen dienen der Erholung, Regeneration und der Wiederherstellung des bestmöglichen Gesundheitszustandes, mit dem übergeordneten Ziel, die Lebensqualität der Betroffenen nachhaltig zu verbessern.

Kin­der- und Jugendrehabilitation

Eine medi­zi­ni­sche Reha­bi­li­ta­ti­on kann gezielt hel­fen, chro­ni­sche Krank­hei­ten zu lin­dern, Spät­fol­gen zu min­dern und die Hand­lungs­fä­hig­kei­ten von Kin­dern und Jugend­li­chen mit Beein­träch­ti­gun­gen zu erwei­tern. Kin­der mit Behin­de­rung kön­nen in der Regel von einem Eltern­teil beglei­tet wer­den, in Aus­nah­men besteht auch die Mög­lich­keit Geschwis­ter mit­zu­neh­men, wenn die Betreu­ung anders nicht zu orga­ni­sie­ren ist. Das Bünd­nis Kin­der und Jugend­reha im Netz bie­tet einen brei­ten Über­blick über bun­des­wei­te Kin­der- und Jugend­reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen. Die Kos­ten hier­für trägt in der Regel der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger, manch­mal auch die Kran­ken­kas­se. Wei­te­re Ein­zel­hei­ten zur Bean­tra­gung fin­den Sie auf der Web­sei­te Kin­der- und Jugend­reha im Netz. Seit 2017 kann bei medi­zi­ni­scher Not­wen­dig­keit jeder­zeit eine erneu­te Kin­der- und Jugend­reha bean­tragt wer­den und nicht erst nach vier Jahren.

Die Neu­ro­päd­ia­tri­sche Kom­plex­be­hand­lung (NPK)

Ihr Kind kann bis zu acht Wochen im Jahr eine NPK erhal­ten, wenn eine (dro­hen­de) Behin­de­rung, eine see­li­sche Beein­träch­ti­gung oder eine Ent­wick­lungs­ver­zö­ge­rung bzw. her­aus­for­dern­des Ver­hal­ten vor­liegt. Anders als bei einer klas­si­schen Reha­bi­li­ta­ti­on umfasst die NPK neben The­ra­pien auch ergän­zen­de psy­cho­lo­gi­sche und medi­zi­ni­sche Leis­tun­gen. Anstel­le eines Antrags bei der Kran­ken­kas­se oder Ren­ten­ver­si­che­rung reicht für die NPK ein Ein­wei­sungs­schein des behan­deln­den Arz­tes, der die Not­wen­dig­keit der Maß­nah­me bestätigt. 

Mut­ter- / Vater-Kind-Kur

Müt­ter und Väter, die über­las­tet sind, kön­nen eine Mut­ter/­Va­ter-Kind-Kur als Vor­sor­ge- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me (§ 24 SGB V, § 41 SGB V) bei der Kran­ken­kas­se bean­tra­gen. Kin­der kön­nen mit­fah­ren, wenn sie zuhau­se nicht betreut wer­den kön­nen oder selbst eine Kur benö­ti­gen. Die Betreu­ung der Kin­der kann auch über eine Fami­li­en­pfle­ge in der eige­nen Häus­lich­keit erfol­gen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es beim Müt­ter­ge­nesungs­werk.
Der Arbeits­kreis für Fami­li­en­hil­fe e.V. bie­tet Unter­stüt­zung bei der Bean­tra­gung und hat sie­ben Kur­kli­ni­ken in ganz Deutsch­land, dar­un­ter eine für Fami­li­en mit schwer­kran­ken Kin­dern.
Wenn die Erwerbs­fä­hig­keit eines Eltern­teils gefähr­det ist, kommt statt einer Mut­ter/­Va­ter-Kind-Kur eine sta­tio­nä­re Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me (§ 15 SGB VI) in Fra­ge, die vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger finan­ziert wird. Kin­der unter 12 Jah­ren oder mit Behin­de­rung kön­nen eben­falls als Begleit­per­so­nen mit­ge­nom­men werden.

Fami­li­en­ori­en­tier­te Rehabilitation

Fami­li­en­ori­en­tier­te Reha­bi­li­ta­ti­on (FOR) bezieht die gan­ze Fami­lie des erkrank­ten Kin­des in die Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me mit ein. So wird ein schwerst chro­nisch kran­kes Kind (z.B. bei
Muko­vis­zi­do­se, Krebs­er­kran­kung, Zustand nach Ope­ra­ti­on am Her­zen oder nach Organ­trans­plan­ta­ti­on) zusam­men mit sei­nen Eltern bzw. Bezugs­per­so­nen und allen Geschwis­tern in einer eigens dafür ein­ge­rich­te­ten und qua­li­fi­zier­ten Reha- Kli­nik auf­ge­nom­men. Recht­li­che Grund­la­ge für die Bean­tra­gung einer Fami­li­en­ori­en­tier­ten Reha­bi­li­ta­ti­on bil­den §§ 15a, 31 SGB VI und § 40 SGB V. Seit 2017 han­delt es sich um eine Pflicht- und nicht mehr um eine Ermes­sens­leis­tung, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Sie kann nun auch wie­der­holt bewil­ligt werden.