Unterhalt

Wenn Ihr erwachsenes Kind mit Behinderung aus verschiedenen Gründen nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, hat es eventuell Anspruch auf Unterhalt. Informationen zum Thema Unterhalt sind auf dieser Seite zusammengefasst.

Unter­halts­an­sprü­che erwach­se­ner Kin­der: Was Eltern wis­sen müssen

Ihr erwach­se­nes Kind, das nicht selbst für sich sor­gen kann, bzw. das noch zur Schu­le geht, eine Aus­bil­dung macht oder stu­diert, kann einen (not­falls ein­klag­ba­ren) Anspruch auf Unter­halt gegen Sie als sei­ne Eltern haben, so dass Sie nur Ihren sog. Selbst­be­halt behal­ten dür­fen. Es kann aber sein, dass Sie kei­nen Unter­halt zah­len müs­sen, weil Ihr Kind von Sozi­al­leis­tun­gen wie z.B. BAföG, Aus­bil­dungs­geld für Men­schen mit Behin­de­run­gen, Bür­ger­geld oder Sozi­al­hil­fe leben kann. Ihr Ein­kom­men und Ver­mö­gen wird nur in bestimm­ten Fäl­len auf die­se Leis­tun­gen ange­rech­net. Auch ande­re Per­so­nen kön­nen unter­halts­pflich­tig für Ihr Kind sein.

1. Wer ist unterhaltspflichtig?

Unter­halts­pflich­tig sind ein­an­der Ver­wand­te in gera­der Linie. Das sind Eltern und Kin­der, Groß­el­tern und Enkel­kin­der, Urgroß­el­tern und Urgroß­enkel usw. Gere­gelt ist das im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB). Ein Unter­halts­an­spruch einer voll­jäh­ri­gen Per­son setzt vor­aus, dass die betrof­fe­ne Per­son nicht von sei­nem eige­nen Geld leben kann.

Der Unter­halt von Kin­dern gegen ihre Eltern ist nach­ran­gig vor dem Anspruch von Eltern gegen ihre Kin­der. Das bedeu­tet, dass die Eltern nicht mehr für ihre voll­jäh­ri­gen Kin­der zah­len müs­sen, wenn die­se bereits selbst Kin­der haben, die ihnen so viel Unter­halt zah­len kön­nen, dass sie nicht mehr bedürf­tig sind.

Eltern schul­den ihren Kin­dern eine ange­mes­se­ne Bil­dung für einen Beruf und müs­sen des­halb auch Unter­halt zah­len, wenn ein Kind von sei­nem eige­nen Geld leben könn­te, aber statt­des­sen zur Schu­le geht, eine Aus­bil­dung macht oder studiert.

Auch ande­re Per­so­nen kön­nen unter­halts­pflich­tig sein, und zwar vor­ran­gig vor dem Anspruch gegen Ver­wand­te. Eltern müs­sen für ihr Kind des­halb nicht zah­len, wenn eine der fol­gen­den Per­so­nen den Unter­halt leis­ten kann:

  • Ehe­leu­te und Men­schen in einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaft, unter Umstän­den auch nach einer Tren­nung oder Scheidung/​Aufhebung der Lebens­ge­mein­schaft, z.B. wenn ein Ehe­gat­te wegen Kin­der­be­treu­ung oder Krank­heit sich nicht selbst unter­hal­ten kann.
     
  • Der Vater eines unehe­li­chen Kindes:
    • gegen­über der Mut­ter in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, 
    • wenn die Mut­ter wegen der Schwan­ger­schaft oder einer Krank­heit infol­ge der Schwan­ger­schaft oder Ent­bin­dung arbeits­un­fä­hig ist 4 Mona­te vor und bis zu 3 Jah­re nach der Geburt 
  • Der ande­re Eltern­teil, wenn die unter­halts­be­rech­tig­te Per­son wegen der Pfle­ge oder Erzie­hung eines unehe­li­chen Kin­des nicht arbei­tet, für bis zu 3 Jah­re nach der Geburt

Ver­wand­te der sog. Sei­ten­li­nie, also z.B. Geschwis­ter, Tan­ten, Onkel, Nef­fen und Nich­ten, sind ein­an­der nicht zum Unter­halt ver­pflich­tet. Auch Ver­schwä­ger­te sind nicht unter­halts­pflich­tig, z.B. Schwie­ger­el­tern und Schwiegerkinder.

2. Selbst­be­halt bei Unterhaltspflicht

Wer unter­halts­pflich­tig ist, muss nicht das gan­ze Geld für den Unter­halt aus­ge­ben, son­dern darf den sog. ange­mes­se­nen Selbst­be­halt behal­ten, um den eige­nen Lebens­un­ter­halt zu bestreiten.

Gestei­gert Unter­halts­pflich­ti­ge müs­sen einen höhe­ren Unter­halt leis­ten und kön­nen nur den gerin­ge­ren sog. not­wen­di­gen Selbst­be­halt behal­ten. Gestei­gert unter­halts­pflich­tig sind Eltern nicht nur gegen­über ihren min­der­jäh­ri­gen und unver­hei­ra­te­ten Kin­dern, son­dern auch gegen­über ihren voll­jäh­ri­gen und unver­hei­ra­te­ten Kin­dern bis zu deren Alter von 21 Jah­ren, sofern die­se im Haus­halt der Eltern oder eines Eltern­teils woh­nen und sich in der all­ge­mei­nen Schul­aus­bil­dung befinden.

Aus­nah­men:

  • Eine ande­re ver­wand­te Per­son ist unter­halts­pflich­tig (z.B. der ande­re Eltern­teil oder ein Groß­el­tern­teil, wobei als ande­re ver­wand­te Per­son auch der Eltern­teil zählt, der kei­nen Bar­un­ter­halt (Geld­zah­lung) leis­tet, son­dern Natur­al­un­ter­halt, also z.B. Kost und Logie).
  • Das voll­jäh­ri­ge Kind kann den eige­nen Unter­halt aus sei­nem Ver­mö­gen bestreiten.
  • Berück­sich­ti­gung von Unter­halts­an­sprü­chen bei Sozialleistungen

3. Unter­halt und Eingliederungshilfe

Die Ein­glie­de­rungs­hil­fe für voll­jäh­ri­ge Men­schen mit Behin­de­run­gen ist unab­hän­gig vom Ein­kom­men und Ver­mö­gen ihrer Eltern, ihrer Kin­der und ihrer Part­ner, egal ob ver­hei­ra­tet oder nicht.

4. Unter­halt und Sozialhilfe

Unter­halt wird nur auf die Sozi­al­hil­fe ange­rech­net, wenn er tat­säch­lich gezahlt wird. Wird er nicht gezahlt, leis­tet das Sozi­al­amt die Sozi­al­hil­fe, kann sich das Geld aber in Höhe des Unter­halts­an­spruchs von den Unter­halts­ver­pflich­te­ten zurückholen.

Auf Unter­halt von Ver­wand­ten, also auch der Eltern, kön­nen voll­jäh­ri­ge Bedürf­ti­ge aller­dings in vie­len Fäl­len ver­zich­ten und statt­des­sen Sozi­al­hil­fe bezie­hen, ohne dass sich das Sozi­al­amt etwas zurück­ho­len kann:

  • Das Sozi­al­amt ver­langt von Ver­wand­ten nur Unter­halt, wenn sie ein Jah­res­brut­to­ein­kom­men von mehr als 100.000 € haben und je nach Sozi­al­leis­tung in fol­gen­der Höhe:
    • Hil­fe zur Pfle­ge: 42,21 € monatlich
    • Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt oder Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung: 32,47 € monatlich
  • Lebt ein voll­jäh­ri­ges Kind mit Behin­de­rung in beson­de­ren Aus­bil­dungs­stät­ten über Tag und Nacht (z.B. Inter­nat), wer­den die Eltern unab­hän­gig vom Ein­kom­men nicht zu den Lebens­un­ter­halts­kos­ten herangezogen.
  • Unter­halts­an­sprü­che gegen Ver­wand­te ab dem 2. Grad, also zwi­schen Groß­el­tern und Enkel­kin­dern, Urgroß­el­tern und Urgroß­enkel­kin­dern und Urur­groß­el­tern gegen­über Urur­groß­enkeln, macht das Sozi­al­amt nicht geltend.

Gibt es meh­re­re unter­halts­pflich­ti­ge Ver­wand­te, aber nur eine die­ser Per­so­nen hat ein Brut­to­ein­kom­men über 100.000 € im Jahr, muss die­se gut­ver­die­nen­de Per­son nicht den gesam­ten Unter­halt über­neh­men. Viel­mehr wird die Unter­halts­pflicht pro­zen­tu­al antei­lig nach den Erwerbs- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen (nicht nach Kopf­tei­len) aufgeteilt.

Unter­halts­an­sprü­che von Ehe­leu­ten unter­ein­an­der wer­den bei der Sozi­al­hil­fe immer berück­sich­tigt. Die Gren­ze von 100.000 € gilt für sie nicht.

5. Anrech­nung von Ein­kom­men und Ver­mö­gen Drit­ter bei der Sozialhilfe

Bei der Sozi­al­hil­fe, wird oft auch das Ein­kom­men und Ver­mö­gen von Men­schen ange­rech­net, die nicht unter­halts­pflich­tig sind, oder von denen das Sozi­al­amt kei­nen Unter­halt ein­for­dern kann (z.B. weil sie weni­ger als 100.000 € pro Jahr ver­die­nen) weil das Amt davon aus­ge­hen darf, dass die­se Men­schen die bedürf­ti­ge Per­son frei­wil­lig unter­stüt­zen. Ange­rech­net wer­den Ein­kom­men und Ver­mö­gen egal, ob die Per­son unter­halts­pflich­tig ist oder nicht, in einer ehe­ähn­li­chen oder lebens­part­ner­schafts­ähn­li­chen Gemein­schaft und/​odervon Men­schen, die in der glei­chen Woh­nung leben.

Aus­nah­men:

  • Die bedürf­ti­ge Per­son kann nach­wei­sen, dass sie nicht mit die­sen Men­schen gemein­sam wirtschaftet.
  • Wer in der Schwan­ger­schaft oder in der Zeit der Betreu­ung eines leib­li­chen Kin­des vor dem 6. Geburts­tag bei den eige­nen Eltern oder einem Eltern­teil lebt und Leis­tun­gen der Sozi­al­hil­fe benö­tigt, bekommt die­se unab­hän­gig von deren Ein­kom­men und Vermögen.

6. Unter­halt und Bürgergeld

Auf das Bür­ger­geld wird Unter­halt nur ange­rech­net, wenn er tat­säch­lich gezahlt wird. Wird er nicht gezahlt, leis­tet das Job­cen­ter das Bür­ger­geld, kann sich das Geld aber in Höhe des Unter­halts­an­spruchs von den Unter­halts­ver­pflich­te­ten zurückholen.

Auf Unter­halt von Ver­wand­ten kön­nen voll­jäh­ri­ge Bedürf­ti­ge aller­dings ver­zich­ten und statt­des­sen Bür­ger­geld bezie­hen. Das Job­cen­ter darf dann von den Ver­wand­ten in der Regel nichts zurückfordern.

Es gibt aber eine Aus­nah­me: Bekommt ein Kind vor dem 25. Geburts­tag, das weder eine Berufs­aus­bil­dung noch ein Stu­di­um abge­schlos­sen hat, Bür­ger­geld, hat das Job­cen­ter Anspruch dar­auf, die Unter­halts­an­sprü­che gegen des­sen Eltern gel­tend zu machen, auch wenn das Kind selbst auf den Unter­halt verzichtet.

Aus­nah­me von der Aus­nah­me: Schwan­ge­re und Eltern, die ihr leib­li­ches Kind bis zum 6. Geburts­tag betreu­en, kön­nen trotz­dem Bür­ger­geld bezie­hen, ohne dass die Unter­halts­an­sprü­che gegen ihre Eltern berück­sich­tigt wer­den. So soll ver­hin­dert wer­den, dass Men­schen auf ein Kind ver­zich­ten, um ihre Eltern nicht zu belasten.

7. Anrech­nung von Ein­kom­men und Ver­mö­gen Drit­ter beim Bürgergeld

Beim Bür­ger­geld, wird oft auch das Ein­kom­men und Ver­mö­gen von Men­schen ange­rech­net, die nicht unter­halts­pflich­tig sind, oder von denen das Job­cen­ter kei­nen Unter­halt ein­for­dern darf (z.B. weil die voll­jäh­ri­ge Per­son auf den Ver­wand­ten­un­ter­halt ver­zich­tet hat) weil das Amt davon aus­ge­hen darf, dass die­se Men­schen die bedürf­ti­ge Per­son frei­wil­lig unter­stüt­zen. Ange­rech­net wer­den Ein­kom­men und Ver­mö­gen egal, ob die Per­son unter­halts­pflich­tig ist oder nicht, beim Zusam­men­le­ben in einer sog. Bedarfs­ge­mein­schaft (aber das Ein­kom­men und Ver­mö­gen von Eltern in der Bedarfs­ge­mein­schaft wird nicht auf das Bür­ger­geld des Kin­des ange­rech­net, wenn es schwan­ger ist oder ein Kind vor dem 6. Geburts­tag betreut) oder in einer Haus­halts­ge­mein­schaft unter Verwandten/​Verschwägerten, die nicht zur Bedarfs­ge­mein­schaft gehö­ren, aber zusam­men in einer Woh­nung woh­nen, wenn das Job­cen­ter bewei­sen kann, dass sie mit­ein­an­der wirtschaften.

Wenn das Job­cen­ter eine Haus­halts­ge­mein­schaft von Ver­wand­ten annimmt, gibt es deut­lich höhe­re Frei­be­trä­ge als in einer Bedarfsgemeinschaft.

Wer zu einer Bedarfs­ge­mein­schaft gehört, erklärt die Agen­tur für Arbeit unter https://​www​.arbeits​agen​tur​.de/​l​e​x​i​k​o​n​/​b​e​d​a​r​f​s​g​e​m​e​i​n​s​chaft, wer zu einer Haus­halts­ge­mein­schaft gehört unter https://​www​.arbeits​agen​tur​.de/​l​e​x​i​k​o​n​/​h​a​u​s​h​a​l​t​s​g​e​m​e​i​n​s​chaft.

8. Pra­xis­tipps