Verhinderungspflege

Wer übernimmt die Pflege meines Kindes, wenn ich selber mich nicht um mein Kind kümmern kann? Oder wenn ich eine Pause brauche?

Sie kön­nen die Leis­tun­gen der Ver­hin­de­rung­pfle­ge (auch Ersatz­pfle­ge genannt) nut­zen, wenn Sie wegen Krank­heit, Urlaub oder aus sons­ti­gen Grün­den die Pfle­ge Ihres Kin­des nicht sel­ber über­neh­men kön­nen. Ab dem ab Pfle­ge­grad 2 stellt die Pfle­ge­kas­se nach § 39 SGB XI für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge finan­zi­el­le Mit­tel für maxi­mal sechs Wochen Ver­hin­de­rungs­pfle­ge zur Ver­fü­gung. Vor­aus­set­zung ist, dass Ihr Kind min­des­tens seit sechs Mona­te zu Hau­se gepflegt wird.

Die Höhe der zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­tel umfas­sen bis zu 1.612€ im Jahr für längs­tens 42 Tage im Jahr. Es besteht die Mög­lich­keit, die­sen Betrag um bis zu 806 € durch unver­brauch­te Mit­tel aus der Kurz­zeit­pfle­ge auf bis zu 2.418€ auf­zu­sto­cken. Die Mit­tel der Kurz­zeit­pfle­ge ver­rin­gern sich ent­spre­chend. Wäh­rend der Ersatz­pfle­ge wird die Hälf­te des Pfle­ge­gel­des für maxi­mal sechs Wochen wei­ter gezahlt.

Zum 01.07.2025 wer­den Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge zu einem gemein­sa­men Jah­res­be­trag oder sog. Ent­las­tung­bud­get“ zusam­men­ge­führt und kön­nen so fle­xi­bel ein­ge­setzt wer­den. Das Ent­las­tungs­bud­get ist nicht zu ver­wech­seln mit dem Ent­las­tungs­be­trag, der wei­ter­hin wie gewohnt zur Ver­fü­gung steht. Hier gibt es mehr Infor­ma­tio­nen zum Ent­las­tungs­be­trag. Die Begren­zung der Umwand­lung der Mit­tel für die Kurz­zeit­pfle­ge bei der Umwand­lung in Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ent­fällt dann. Eben­so ent­fällt die bis­her not­wen­di­ge Vor­pfle­ge­zeit vor der ers­ten Inan­spru­che­nah­me. Zum 01.01.2025 wer­den bereits Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurz­zeit­pfle­ge für alle ab Pfle­ge­grad 2 um 4,5% erhöhr. Auf­grund der hohen Belas­tung der Per­so­nen­grup­pe und der Pfle­ge­per­son von Ver­si­cher­ten unter 25 Jah­ren mit dem Pfle­ge­grad 4 und 5 ist der gemein­sa­me Jah­res­be­trag für die­se Ziel­grup­pe seit dem 01.01.2024 verfügbar.

Die Leis­tun­gen der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge müs­sen Sie nicht auf ein­mal in Anspruch neh­men. Sie kön­nen auch wochen‑, stun­den- oder tage­wei­se genutzt wer­den. Bit­te beach­ten Sie: Wenn als Haupt­pfle­ge­per­son an einem Tag für mehr als acht Stun­den abwe­send sind, redu­ziert sich für die­sen Tag das monat­lich aus­ge­zahl­te Pfle­ge­geld. Für die stun­den­wei­se Ver­tre­tung (unter acht Stun­den am Tag) wir d daher auch der Begriff stun­den­wei­se Ersatz­pfle­ge“ verwendet.

Für die Ersatz- oder Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kön­nen Sie Pri­vat­per­so­nen ein­set­zen, aber auch einen Pfle­ge- oder Fami­li­en­ent­las­ten­den Dienst (FED). Bei pri­va­ten Pfle­ge­per­so­nen müs­sen Sie in der Regel Sie in Vor­leis­tung gehen und sich die Kos­ten gegen Vor­la­ge eines Nach­wei­ses von der Pfle­ge­kas­se erstat­ten las­sen. Bit­te beach­ten Sie: Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kann vier Jah­re rück­wir­kend erstat­tet wer­den, wenn der Pfle­ge­grad bereits vor­lag und sie die Kos­ten nach­wei­sen können.

Wenn Sie die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge von einer Pfle­ge­per­son durch­ge­führt, die mit Ihrem Kind bis zum 2. Gra­de ver­wandt oder ver­schwä­gert ist oder mit ihm in häus­li­cher Gemein­schaft lebt, so wird ver­mu­tet, dass sie die Ersatz­pfle­ge nicht erwerbs­mä­ßig aus­übt. In die­sem Fall zahlt die Pfle­ge­kas­se den Betrag des übli­chen Pfle­ge­gel­des für 6 Wochen: also das 1,5fache des monat­li­chen Pfle­ge­geld­be­trags. Auf Nach­weis kön­nen not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen wie Fahrt­kos­ten oder Ver­dienst­aus­fall, die der Pfle­ge­per­son im Zusam­men­hang mit der Pfle­ge ent­stan­den sind, über­nom­men wer­den. Ins­ge­samt aber darf der Höchst­be­trag von 1.612 € nicht über­schrit­ten werden.

Der Antrag auf Ver­hin­de­rungs­pfle­ge erhal­ten Sie der Pfle­ge­kas­se Ihres Kin­des. Zum The­ma Ver­hin­de­rungs­pfle­ge“ kön­nen Sie sich zur Bera­tung und für Adres­sen von Anbie­tern an die Kin­der­be­auf­trag­ten der Ber­li­ner Pfle­ge­stütz­punk­te wenden. 

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