Familienversicherung

Über die Familienversicherung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Kind in Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern lassen. Für Ihr Kind fallen dann keine Beiträge an, aber es hat Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Ist Ihr Kind verheiratet, oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann es auch über den Partner familienversichert werden.

1. Über wen kann ein erwach­se­nes Kind mit Behin­de­rung fami­li­en­ver­si­chert sein?

Fami­li­en­ver­si­chert kann ein Kind über einen Eltern­teil, sei­nen Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner sein. Hat das fami­li­en­ver­si­cher­te Kind selbst Kin­der, so kön­nen die­se eben­falls fami­li­en­ver­si­chert werden.

Das Kind kann nur Mit­glied der gesetz­li­chen Fami­li­en­ver­si­che­rung wer­den, wenn ein Eltern­teil oder der Ehe- oder Lebens­part­ner Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ist.
Soll das Kind über einen gesetz­lich ver­si­cher­ten Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chert wer­den, gibt es fol­gen­de Ein­schrän­kung:
Kin­der kön­nen nicht gesetz­lich über einen Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chert wer­den, wenn des­sen bes­ser ver­die­nen­der Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner pri­vat ver­si­chert ist und zugleich brut­to mehr als 5.550 € (sog. Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze) monat­lich bzw. 66.600 € im Jahr verdient.

Unter wel­chen Vor­aus­sat­zun­gen kann das erwach­se­ne Kind über einen Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chert sein?

Kin­der kön­nen über einen Eltern­teil fami­li­en­ver­si­chert sein:

  • wenn sie noch min­der­jäh­rig sind
  • bis zum 23. Geburts­tag, wenn sie nicht erwerbs­tä­tig sind
  • bis zum 25. Geburts­tag, wenn sie
    • zur Schu­le gehen, 
    • eine Berufs­aus­bil­dung machen, 
    • ein Stu­di­um absolvieren, 
      • ein frei­wil­li­ges Jahr machen, 
    • im Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst sind, 
    • nach dem 25. Geburts­tag für bis zu 12 Mona­te, 
      wenn sie wegen Frei­wil­li­gen­diens­ten oder einem frei­wil­li­gen Wehr­dienst oder ähn­li­chem ihre Aus­bil­dung unter­bro­chen haben oder ver­zö­gert damit begon­nen haben, für den Zeit­raum der Dau­er die­ses Dienstes

  • ohne Alters­gren­ze, wenn sie wegen einer Behin­de­rung nicht selbst ihren Lebens­un­ter­halt bestrei­ten kön­nen
    und die Behin­de­rung schon vor­lag, als das Kind noch im Rah­men der Alters­gren­zen (sie­he oben) fami­li­en­ver­si­chert war oder zu die­ser Zeit nur des­halb nicht fami­li­en­ver­si­chert war, weil es selbst ver­si­che­rungs­pflich­tig oder frei­wil­lig ver­si­chert war.

Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht vor, kann ein erwach­se­nes Kind mit Behin­de­rung nur über sei­nen Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner fami­li­en­ver­si­chert sein.

2. Wann ist kei­ne Fami­li­en­ver­si­che­rung möglich?

Kei­ne Fami­li­en­ver­si­che­rung ist mög­lich, wenn das Kind mit Behinderung:

  • haupt­be­ruf­lich selbst­stän­dig erwerbs­tä­tig ist, auch wenn das Ein­kom­men gering ist.
  • Ein­nah­men (z.B. Miet­ein­nah­men) und/​oder Ein­kom­men über ins­ge­samt 485 € monat­lich hat.
    • Wenn die monat­li­che Wer­be­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 102,50 € zum Abzug gebracht wer­den kann, liegt die Gesamt­ein­kom­mens­gren­ze seit 1.1.2023 bei 587,50 €. 
    • Auch ein­ma­li­ge (oder in ein­zel­nen Teil­be­trä­gen) aus­ge­zahl­te Abfin­dun­gen, Ent­schä­di­gun­gen oder ähn­li­che Leis­tun­gen, die wegen Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses gezahlt wer­den, zäh­len für einen bestimm­ten Zeit­raum zum regel­mä­ßi­gen Gesamteinkommen. 
    • Zins­ein­nah­men wer­den berück­sich­tigt, aller­dings erst, wenn der Spa­rer­frei­be­trag von 1.000 € über­schrit­ten wird.
    • Wird die Ein­kom­mens­gren­ze gele­gent­lich, das heißt in höchs­tens 3 Mona­ten pro Kalen­der­jahr, unvor­her­seh­bar über­schrit­ten, führt das noch nicht zum Aus­schluss der Familienversicherung.

  • gering­fü­gig beschäf­tigt (meh­re­re Mini­jobs) ist und das Gesamt­ein­kom­men über 520 € liegt.
  • selbst ver­si­che­rungs­pflich­tig oder frei­wil­lig ver­si­chert ist.
  • ver­si­che­rungs­frei oder auf Antrag von der Ver­si­che­rungs­pflicht befreit ist (Aus­nah­me: ver­si­che­rungs­frei in einem Minijob).
  • weder in Deutsch­land wohnt, noch sich gewöhn­lich in Deutsch­land auf­hält (Aus­nah­me: Aus­lands­schutz mit der Euro­päi­schen Kran­ken­ver­si­che­rungs­kar­te (EHIC-Kar­te) in einem der 27 EU-Län­der sowie in Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen und der Schweiz für maxi­mal 6 Wochen im Kalen­der­jahr, für län­ge­re Zeit z.B. auch wäh­rend eines Stu­di­ums oder Schul­be­suchs im Aus­land oder beim Arbei­ten im Ausland)

3. Hin­weis zur Ände­rung seit Okto­ber 2022

Zum 1.10.2022 hat sich die Mini­job-Gren­ze auf 520 € erhöht. Seit­dem gilt aus­schließ­lich für Men­schen mit Mini­job eine ent­spre­chend erhöh­te Ein­kom­mens­gren­ze für die Fami­li­en­ver­si­che­rung. Für alle ande­ren Ein­kom­mens­ar­ten, z.B. Ein­nah­men aus selbst­stän­di­ger Tätig­keit, gilt die Ein­kom­mens­gren­ze von 485 €.

Pra­xis­tipp
Wenn Ihr Kind bis 1.10.2022 zwi­schen 450 und 520 € ver­dient hat und des­halb ver­si­che­rungs­pflich­tig war und seit 1.10.2022 auf­grund der Erhö­hung von 450 auf 520 € die Vor­aus­set­zun­gen für eine Fami­li­en­ver­si­che­rung erfüllt fällt es auto­ma­tisch aus der Ver­si­che­rungs­pflicht in der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung her­aus und ist dann über die Fami­li­en­ver­si­che­rung eines Eltern­teils oder des Part­ners, ver­si­chert.
Ihr Kind bekommt dann von der Kran­ken­kas­se den Nach­weis, dass es nun fami­li­en­ver­si­chert ist. Die­sen muss es in der Arbeit (Lohn­bü­ro, Per­so­nal­ab­tei­lung etc.) vorlegen.