Wohnen mit Unterstützung für junge Erwachsene

Die meisten jungen Erwachsenen wollen im Alltag so unabhängig wohnen, wie möglich und nur so viel Unterstützung erhalten, wie notwendig. Ambulant betreutes Wohnen mit Assistenz oder Pflegedienst verbindet beides: möglichst viel Selbstständigkeit und Hilfe, wenn man sie braucht.

Indi­vi­du­el­les Woh­nen mit Unterstützung

Hier wird die not­wen­di­ge Unter­stüt­zung in der eige­nen Woh­nung orga­ni­siert, bei­spiels­wei­se durch einen Pfle­ge­dienst oder eine Assis­tenz. Anders als beim Woh­nen in einer beson­de­ren Wohn­form, erhal­ten die jun­gen Men­schen einen Miet­ver­trag für den Wohn­raum oder mie­ten selbst­stän­dig eine Woh­nung an. Für die benö­tig­ten Assis­tenz- oder Pfle­ge­leis­tun­gen wird ein geson­der­ter Betreu­ungs- oder Pfle­ge­ver­trag abge­schlos­sen, der unab­hän­gig vom Miet­ver­trag wie­der gekün­digt wer­den kann. Hier­für ste­hen Leis­tun­gen zur Sozia­len Teil­ha­be (§§ 76 ff. SGB IX) zur Ver­fü­gung oder ambu­lan­te Pfle­ge­leis­tun­gen (§§ 36 ff. SGB XI, §§ 61 ff. SGB XII).

Leis­tun­gen zur Sozia­len Teil­ha­be umfas­sen Leis­tun­gen für Wohn­raum (§ 77 SGB IX), also für die Beschaf­fung, den Umbau, die Aus­stat­tung und die Erhal­tung von Wohn­raum, sowie Assis­tenz­leis­tun­gen (§ 77 SGB IX) für eine selbst­be­stimm­te und eigen­stän­di­ge Lebens­füh­rung. Qua­li­fi­zier­te Assis­tenz­ge­ber unter­stüt­zen bei der eigen­stän­di­gen Tages­struk­tu­rie­rung und Haus­halts­füh­rung, bei der Gestal­tung sozia­ler Bezie­hun­gen und der Frei­zeit­ge­stal­tung, aber auch bei der Umset­zung ärzt­lich ver­ord­ne­ter Maß­nah­men. Die Kos­ten für die­se Leis­tun­gen wer­den in der Regel durch die Ein­glie­de­rungs­hil­fe über­nom­men, sofern das eige­ne Ein­kom­men oder Ver­mö­gen des Men­schen mit Behin­de­run­gen nicht aus­reicht. Unter­halts­pflich­ti­ge (zum Bei­spiel Eltern) wer­den nicht zur Kos­ten­be­tei­li­gung her­an­ge­zo­gen. Anträ­ge für Leis­tun­gen der Sozia­len Teil­ha­be wer­den in Ber­lin beim bezirk­li­chen Teil­ha­be­fach­dienst gestellt. Vor der Bewil­li­gung der Leis­tung wird im Rah­men eines Gesamt­plan­ver­fah­rens“ (§§ 117 ff. SGB IX) der indi­vi­du­el­le Bedarf fest­ge­stellt. Dabei kön­nen neben dem Men­schen mit Behin­de­run­gen und dem Teil­ha­be­fach­dienst auch der behan­deln­de Arzt oder Ver­trau­ens­per­so­nen betei­ligt sein. Auf der Grund­la­ge des Gesamt­plans wer­den anschlie­ßend die Leis­tun­gen bewilligt.

Über die Leis­tun­gen bei häus­li­cher Pfle­ge (Pfle­ge­sach­leis­tun­gen und Pfle­ge­geld gemäß §§ 36 ff. SGB XI) kann ein Pfle­ge­dienst oder eine selbst­or­ga­ni­sier­te Pfle­ge­un­ter­stüt­zung in der eige­nen Woh­nung fian­ziert­wer­den. Die­se unter­stüt­zen pfle­ge­ri­sche Maß­nah­men in den Berei­chen der Mobi­li­tät, der Selbst­ver­sor­gung, der kogni­ti­ven und kom­mu­ni­ka­ti­ven Fähig­kei­ten und bei dem Umgang mit krank­heits- oder the­ra­pie­be­ding­ten Anfor­de­run­gen. Der Antrag auf ambu­lan­te Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung wird über die eige­ne Pfle­ge­kas­se gestellt. Auch die Pfle­ge­ver­si­che­rung unter­stützt mit Leis­tun­gen zu wohn­um­feld­ver­bes­sern­den Maß­nah­men die Anpas­sung der eige­nen Woh­nung an die Bedürf­nis­se des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen. Rei­chen die Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­rung zur Finan­zie­rung der Pfle­ge­kos­ten nicht aus und steht hier­für kein aus­rei­chen­des Ein­kom­men und Ver­mö­gen zur Ver­fü­gung, kön­nen Ansprü­che im Rah­men der Hil­fe zur Pfle­ge (§§ 61 ff. SGB XII) bestehen. Für die­se Leis­tun­gen sind die Sozi­al­äm­ter zustän­dig. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen erhal­ten sie über die Ber­li­ner Pflegestützpunkte.

Für Men­schen mit schwe­rer Kör­per­be­hin­de­rung mit beson­de­rem Pfle­ge- und Unter­stüt­zungs­be­darf besteht zudem die Mög­lich­keit, im Rah­men des Arbeit­ge­ber­mo­dells (§ 64f Abs. 3 SGB XII und § 63b Abs. 4 und 6 SGB XII) selbst Assis­tenz­kräf­te zu beschäf­ti­gen, die nicht nur die pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung sicher­stel­len, son­dern auch ande­re Hilfs- und Assis­tenz­tä­tig­kei­ten über­neh­men, die zur All­tags­ge­stal­tung erfor­der­lich sind. Vor­aus­set­zung hier­für ist ein Assis­tenz­be­darf von min­des­tens 5 Stun­den täg­lich, der so viel­schich­tig ist, dass eine Auf­tei­lung in Leis­tun­gen zur Teil­ha­be und Leis­tun­gen zur Pfle­ge nicht sinn­voll ist. Zustän­dig für die Bewil­li­gung von Leis­tun­gen in Form der Per­sön­li­chen Assis­tenz ist seit dem 01.01.2020 das Lan­des­amt für Gesund­heit und Sozia­les Ber­lin. Bei der Pla­nung, Bean­tra­gung und Umset­zung unter­stüt­zen z.B. die Arbeits­ge­mein­schaft für selbst­be­stimm­tes Leben schwerst­be­hin­der­ter Men­schen e.V.

Wer nicht selbst als Arbeit­ge­ber auf­tre­ten möch­te, hat auch die Mög­lich­keit Leis­tun­gen in Form der Per­sön­li­chen Assis­tenz von einem dafür aner­kann­ten (Pflege-)Dienst erbrin­gen zu las­sen. Anbie­ter die­ser Leis­tung sind z.B.

Assis­tenz­kräf­te kön­nen unter fol­gen­den Por­ta­len gefun­den werden:

Wenn das eige­ne Ein­kom­men und Ver­mö­gen für den Lebens­un­ter­halt und die Miet­kos­ten nicht aus­rei­chen, kön­nen Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung bzw. der Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt bean­tragt wer­den. Zustän­dig hier­für ist bei Per­so­nen, die erwerbs­fä­hig sind, das Job­cen­ter (§§ 19 ff. SGB II) und bei nicht erwerbs­fä­hi­gen Per­so­nen das Sozi­al­amt (§§ 27 ff und 41 ff SGB XII). Als nicht erwerbs­fä­hig gilt, wer nicht min­des­tens drei Stun­den täg­lich auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt tätig sein kann.

Die­se Wohn­form kommt für voll­jäh­ri­ge Men­schen mit Behin­de­run­gen oder Pfle­ge­be­darf in Fra­ge, die als Mie­ter in ihrer eige­nen Woh­nung so selbst­stän­dig wie mög­lich leben möch­ten. Hier haben sie die bes­ten Vor­aus­set­zun­gen für eine weit­ge­hend selbst­be­stimm­te und eigen­ver­ant­wort­li­che Lebens­ge­stal­tung und auf sozia­le Teilhabe.