Kinder- und Jugendrehabilitation
Eine medizinische Rehabilitation kann gezielt helfen, chronische Krankheiten zu lindern, Spätfolgen zu mindern und die Handlungsfähigkeiten von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen zu erweitern. Kinder mit Behinderung können in der Regel von einem Elternteil begleitet werden, in Ausnahmen besteht auch die Möglichkeit Geschwister mitzunehmen, wenn die Betreuung anders nicht zu organisieren ist. Das Bündnis Kinder und Jugendreha im Netz bietet einen breiten Überblick über bundesweite Kinder- und Jugendrehabilitationseinrichtungen. Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Rentenversicherungsträger, manchmal auch die Krankenkasse. Weitere Einzelheiten zur Beantragung finden Sie auf der Webseite Kinder- und Jugendreha im Netz. Seit 2017 kann bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit eine erneute Kinder- und Jugendreha beantragt werden und nicht erst nach vier Jahren.
Die Neuropädiatrische Komplexbehandlung (NPK)
Ihr Kind kann bis zu acht Wochen im Jahr eine NPK erhalten, wenn eine (drohende) Behinderung, eine seelische Beeinträchtigung oder eine Entwicklungsverzögerung bzw. herausforderndes Verhalten vorliegt. Anders als bei einer klassischen Rehabilitation umfasst die NPK neben Therapien auch ergänzende psychologische und medizinische Leistungen. Anstelle eines Antrags bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung reicht für die NPK ein Einweisungsschein des behandelnden Arztes, der die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt.
Mutter- / Vater-Kind-Kur
Mütter und Väter, die überlastet sind, können eine Mutter/Vater-Kind-Kur als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme (§ 24 SGB V, § 41 SGB V) bei der Krankenkasse beantragen. Kinder können mitfahren, wenn sie zuhause nicht betreut werden können oder selbst eine Kur benötigen. Die Betreuung der Kinder kann auch über eine Familienpflege in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Weitere Informationen gibt es beim Müttergenesungswerk.
Der Arbeitskreis für Familienhilfe e.V. bietet Unterstützung bei der Beantragung und hat sieben Kurkliniken in ganz Deutschland, darunter eine für Familien mit schwerkranken Kindern.
Wenn die Erwerbsfähigkeit eines Elternteils gefährdet ist, kommt statt einer Mutter/Vater-Kind-Kur eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (§ 15 SGB VI) in Frage, die vom Rentenversicherungsträger finanziert wird. Kinder unter 12 Jahren oder mit Behinderung können ebenfalls als Begleitpersonen mitgenommen werden.
Familienorientierte Rehabilitation
Familienorientierte Rehabilitation (FOR) bezieht die ganze Familie des erkrankten Kindes in die Rehabilitationsmaßnahme mit ein. So wird ein schwerst chronisch krankes Kind (z.B. bei
Mukoviszidose, Krebserkrankung, Zustand nach Operation am Herzen oder nach Organtransplantation) zusammen mit seinen Eltern bzw. Bezugspersonen und allen Geschwistern in einer eigens dafür eingerichteten und qualifizierten Reha- Klinik aufgenommen. Rechtliche Grundlage für die Beantragung einer Familienorientierten Rehabilitation bilden §§ 15a, 31 SGB VI und § 40 SGB V. Seit 2017 handelt es sich um eine Pflicht- und nicht mehr um eine Ermessensleistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie kann nun auch wiederholt bewilligt werden.