Teilhabefachdienst Jugend in Leichter Sprache

Hier bekommen Sie Beratung zu Leistungen aus der Eingliederungs-Hilfe für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung. Und Sie können diese Leistungen dort beantragen.

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Teilhabefachdienst

Men­schen mit Beein­träch­ti­gung kön­nen Leis­tun­gen vom Staat beantragen.

Leis­tun­gen sind zum Beispiel:

  • finan­zi­el­le Unterstützung
  • spe­zi­el­le Hilfs-Angebote

Die Leis­tun­gen bean­tragt man in Ber­lin bei den Teilhabe-Fachdiensten.

Für Kin­der und Jugend­li­che mit Beein­träch­ti­gung gibt es den Teil­ha­be-Fach­dienst Jugend.

Der Teil­ha­be-Fach­dienst Jugend ist im Jugend-Amt.

Der Teil­ha­be-Fach­dienst Jugend berät Fami­li­en mit Kin­dern mit Beeinträchtigung.

Der Teil­ha­be-Fach­dienst Jugend berät zum Bei­spiel über Förder-Möglichkeiten.

Und er berät die Fami­li­en über Leis­tun­gen von der Ein­glie­de­rungs-Hil­fe, die zu den Fami­li­en passen.

Die Auf­ga­ben von der Ein­glie­de­rungs-Hil­fe sind:

  • eine dro­hen­de Beein­träch­ti­gung verhindern
  • eine vor­han­de­ne Beein­träch­ti­gung mildern
  • die Fol­gen von einer Beein­träch­ti­gung mildern
  • Kin­dern eine bes­se­re Teil­ha­be am Leben in der Gemein­schaft ermöglichen

Vor­aus­set­zung für die Hil­fe von der Ein­glie­de­rungs-Hil­fe ist:

Der Para­graf 99 aus dem Sozi­al-Gesetz-Buch 9 in Verbindung

mit dem Para­gra­fen 53 Absatz 1 Satz 1 aus dem Sozi­al-Gesetz-Buch 12 trifft auf die Kin­der und Jugend­li­chen zu.

Die Abkür­zung für Sozi­al-Gesetz-Buch ist: SGB.

Dazu gehö­ren Kin­der und Jugend­li­che mit:

  • kör­per­li­cher Beeinträchtigung

oder

  • geis­ti­ger Beeinträchtigung

oder

  • mehr­fa­cher Beeinträchtigung

Kin­der und Jugend­li­che mit einer see­li­schen Beein­träch­ti­gung haben auch ein Recht auf Leistungen.

Das steht in dem Para­gra­fen 35 a aus dem Sozi­al-Gesetz-Buch 8.

Hier sind Bei­spie­le für Leis­tun­gen aus der Eingliederungs-Hilfe:

Leis­tun­gen für die Teil­ha­be an der Gesellschaft

  • Heil-päd­ago­gi­sche Leistungen
  • Leis­tun­gen für die Früh-Erken­nung und Früh-Förderung
  • Leis­tun­gen zum Erler­nen und Erhalten

von prak­ti­schen Kennt­nis­sen und Fähigkeiten

  • Leis­tun­gen zur För­de­rung von Verständigung:

Zum Bei­spiel bei star­ker Hör-Beein­träch­ti­gung oder Blindheit 

  • Leis­tun­gen zur Unter­stüt­zung von selb­stän­di­ger Beweglichkeit
  • Hilfs-Mit­tel
  • Assis­tenz-Leis­tun­gen
  • Ein­zel­fall-Hil­fe
  • Leis­tun­gen zur Betreu­ung in einer Pflege-Familie
  • Leis­tun­gen zum Selb­stän­di­gen Wohnen

Leis­tun­gen zur Teil­ha­be an Bildung

  • Ein­zel­fall-Hil­fe
    Zum Bei­spiel eine Assis­tenz, die das Kind in der Schu­le unterstützt 
  • Hilfs-Mit­tel
    Zum Bei­spiel ein Sprach-Computer
  • Über­set­zer
    Zum Bei­spiel Über­set­zer für Gebärden-Sprache

Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits-Leben

Gemein­sam mit dem Kind und sei­ner Fami­lie über­legt man:

  • Was möch­te das Kind spä­ter arbeiten?
  • Wel­che Leis­tun­gen kön­nen dabei helfen?

Die Ergeb­nis­se wer­den in einem Gesamt-Plan aufgeschrieben.

Der Gesamt-Plan wird spä­tes­tens alle zwei Jah­re geprüft.

Viel­leicht kann das Kind auch Hil­fen von ande­ren Stel­len bekommen.

Zum Bei­spiel von der Kranken-Kasse.

Dann muss der Teil­ha­be-Fach­dienst den Eltern das sagen.

Und der Teil­ha­be-Fach­dienst muss die ande­ren Stel­len mit-einbeziehen.

Fami­li­en kön­nen beim Teil­ha­be-Fach­dienst auch einen Antrag auf ande­re staat­li­che Hil­fen stellen.

Zum Bei­spiel:

Antrag

  • Hil­fe zur Pfle­ge nach dem Sozi­al-Gesetz-Buch Num­mer 12
  • Leis­tun­gen nach dem Landes-Pflege-Geld-Gesetz

für Kin­der und Jugend­li­che mit:

  • star­ker Hör-Beeinträchtigung
  • star­ker Seh-Beeinträchtigung
  • Taub­heit
  • Blind­heit

Bei man­chen Leis­tun­gen ist es egal, wie­viel Geld die Eltern haben und verdienen.

Bei man­chen Leis­tun­gen ist das nicht egal.

Bei erwach­se­nen Men­schen mit Beein­träch­ti­gung gilt:

Die Eltern müs­sen kein Geld zu den Kos­ten von der Ein­glie­de­rungs-Hil­fe dazutun.

Das gilt seit dem 1. Janu­ar 2020.

Jeder Bezirk von Ber­lin hat ein Jugend-Amt.

Es ist immer das Jugend-Amt in dem Bezirk von der Fami­lie zuständig.

Adressen der Teilhabefachdienste für Kinder und Jugendliche
Teilhabefachdienst Jungeng Leichte Sprache

Teilhabefachdienst Jugend

Erste Anlaufstelle für die Beantragung rund um Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind in Berlin die Teilhabefachdienste. Der Teilhabefachdienst Jugend ist zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit. Der Dienst befindet sich im Jugendamt.

Teilhabefachdienst für Erwachsene

Erste Anlaufstelle für die Beantragung rund um Leistungen für Menschen mit Behinderungen sind in Berlin die Teilhabefachdienste. Für Erwachsene ab 18 Jahren ist der Teilhabefachdienst im Sozialamt des Bezirks zuständig.