Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) beschloss am 05.12.2024 zwei wesentliche Änderungen der gesetzlichen Vorgaben zu Potenzialerhebung im Rahmen der Richtlinie zur Außerklinischen Intenisvpflege (AKI-RL). Die sogenannte Potenzialerhebung ist eine der zentralen Neuerungen der AKI-RL, die beatmete oder tracheotomierte Menschen betrifft. Das Gesetz schreibt vor, dass für diesen Personenkreis vor jeder Verordnung von AKI eine Potenzialerhebung stattfinden muss. Bei dieser wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung bzw. Dekanülierung möglich ist.
Zum einen ist die Verlängerung der Übergangsregelung vom G‑BA beschlossen worden. Die derzeitige Regelung besagt, dass bis zum Ende des Jahres 2024 ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials AKI weiterverordnet werden kann. Dies gilt nur sofern nachweislich keine qualifizierten Fachärzt*innen für eine Potenzialerhebung verfügbar sind. Am 05.12.2024 hat der G‑BA diese Übergangsregelung noch einmal bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
Zum anderen wurde eine Ausnahmeregelung für alle Menschen mit Beatmung/Tracheotomie geschaffen, die bereits vor dem 31.10.2023 einen Leistungsanspruch für außerklinische Intensivpflege / häusliche Krankenpflege (HKP) nach Ziffer 24 HKP-Richtlinie (spezielle Krankenbeobachtung) hatten. Hier gilt nun: Patient*innen, die bereits vor dem 31.10.2023 Leistungen dieser HKP (jetzt AKI) bezogen haben, brauchen nur eine Potenzialerhebung, die kein Entwöhnungspotenzial ergeben hat, vorzulegen. Weitere Potenzialerhebungen sind in diesen Fällen entbehrlich. Diese einmalige Potenzialerhebung muss bis zum 31.10.2025 erfolgt sein.
Der BVKM als Fachverband merkt in seiner Pressemitteilung dazu an, dass es noch weitere dringend notwendige Nachbesserung an dem Gesetz braucht. Es werde nun sichtbar, dass nicht genügend qualifizierte Fachärzt*innen zur Verfügung stehen für die Potenzialerhebung. Die vorhandenen Ressourcen sollten daher denjenigen zur Verfügung stehen, bei denen eine Entwöhnung tatsächlich möglich ist. Dies treffe in aller Regel nicht auf Menschen mit neurologischen Erkrankungen zu, die aufgrund dieser Grunderkrankung nur selten von der Beatmung entwöhnt werden können. Für sie sollte eine Sonderregelung geschaffen werden, fordert der BVKM. Die Pressemitteilung des BVKMs können Sie hier nachlesen. Die Pressemitteilung des G‑BAs finden sie hier.