Leistungen der Eingliederungshilfe

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 SGB IX).

Image
Leistungen der eingliederungshilfe

Ein­glie­de­rungs­hil­fe

Die Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe sind durch das Bun­des­teil­ha­be­ge­setz (BTHG) zum 01.01.2020 neu gere­gelt wor­den. Das Recht der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist nun nicht mehr Bestand­teil der Sozi­al­hil­fe im SGB XII, son­dern in Teil 2 des SGB IX geregelt.

Die Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe glie­dern sich in fol­gen­de Leistungsgruppen:

  • Medi­zi­ni­sche Rehabilitation
  • Teil­ha­be am Arbeitsleben
  • Teil­ha­be an Bildung
  • Sozia­le Teilhabe

Leistungen zur medizinischen Rehabiliation

Die Medizinische Versorgung wird vorrangig von den Krankenversicherungen finanziert. Ausnahmsweise können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aber von der Eingliederungshilfe übernommen werden mit dem Ziel eine Beeinträchtigung nach § 99 Abs. 1 SGB IX abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder die Person soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung aufnehmen, ausüben oder behalten können, die ihrer Eignung und Neigung entspricht. Die Leistungen dienen auch dazu, die Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Neben Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sind seit 01.01.2018 auch das Budget für Arbeit und Leistungen bei anderen Leistungsanbietern als Leistung der Eingliederungshilfe geregelt. Seit 01.01.2020 können junge Menschen mit Behinderung auch ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen, um mit der notwendigen Assistenz eine Berufsausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren. Dies ist aber keine Leistung der Eingliederungshilfe. Für das Budget für Ausbildung ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen der Teilhabe an Bildung sollen jungen Menschen mit Behinderungen eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung sowie schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen. Dadurch soll ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden (§§ 112, 90 Abs. 4 SGB IX). Mit dem BTHG wurden Leistungen zur Teilhabe an Bildung als eigene Leistungsgruppe eigeführt und erweitert.

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und sie zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum befähigen oder sie hierbei unterstützen (§§ 113 Abs. 1, 90 Abs. 5 SGB IX). Der Begriff Leistungen zur sozialen Teilhabe wurde durch das BTHG mit Wirkung zum 01.01.2020 neu eingeführt. Bis dahin gab es den Begriff „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“.