Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit auf die Hilfe durch andere angewiesen ist. Während Fähigkeiten und Selbstständigkeit bei Erwachsenen im Laufe ihres Lebens durch Krankheit und Behinderung abnehmen können, müssen Kinder ihre Fähigkeiten erst entwickeln und werden von Jahr zu Jahr selbständiger. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit von Kindern werden deren Fähigkeiten daher mit denen eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen. Nur bei Säuglingen und Kleinkindern bis 18 Monate gibt es andere Kriterien zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit, da diese Kinder generell in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig sind und einen natürlichen Pflegebedarf aufweisen.
Die Pflegeversicherung unterscheidet sechs Lebensbereiche und prüft, wie viel Unterstützung eine Person darin jeweils benötigt. Aufgrund der Gesamtbewertung aller Beeinträchtigungen erfolgt dann die Zuordnung zu einem von fünf Pflegegraden.
Lebensbereiche:
- Mobilität
Wie selbstständig kann sich das Kind im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern fortbewegen, die nicht beeinträchtigt sind? Kann es eine stabile Sitzposition halten? Kann es Treppen steigen? - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Findet sich das Kind örtlich und zeitlich altersentsprechend zurecht? Kann es Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen? - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Gibt es besondere Verhaltensweisen, die die Selbständigkeit beeinträchtigen? - Selbstversorgung
Wie selbstständig ist das Kind bei der Körperpflege? Braucht es altersuntypisch noch Unterstützung beim Essen und Trinken? - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Welche Unterstützung wird benötigt beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen? Zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Dialyse, Beatmung oder Begleitung zu Therapien. - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann Das Kind den Tagesablauf bewusst gestalten, Interessen nachgehen oder Kontakte pflegen?
Für Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden zur besseren Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nur die beiden altersunabhängigen Bereiche (3 und 5) herangezogen und pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, als bei der Begutachtung festgestellt.
Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MDK Berlin-Brandenburg. Die Richtlininen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI sind auf der Webseite des GKV Spitzenverbandes zu finden (Sidebar). Unter dem Stichwort Pflegegradrechner bieten verschiedene Anbieter im Internet (kostenlose) Pflegegradrechner an.