Pflegegrad und Pflegegeld

Kinder und Jugendliche können aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Beeinträchtigung pflegebedürftig sein. Auch sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Hier erfahren Sie, wie Sie einen Pflegegrad (§§ 14,15 SGB XI) beantragen und worauf Sie dabei achten müssen. Ab dem Pflegegrad 2 erhält das Kind Pflegegeld nach § 37 SGB IX.

Pfle­ge­be­dürf­tig im Sin­ne der Pfle­ge­ver­si­che­rung ist, wer auf­grund gesund­heit­li­cher Beein­träch­ti­gun­gen der Selbst­stän­dig­keit auf die Hil­fe durch ande­re ange­wie­sen ist. Wäh­rend Fähig­kei­ten und Selbst­stän­dig­keit bei Erwach­se­nen im Lau­fe ihres Lebens durch Krank­heit und Behin­de­rung abneh­men kön­nen, müs­sen Kin­der ihre Fähig­kei­ten erst ent­wi­ckeln und wer­den von Jahr zu Jahr selb­stän­di­ger. Bei der Beur­tei­lung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit von Kin­dern wer­den deren Fähig­kei­ten daher mit denen eines gesun­den, gleich­alt­ri­gen Kin­des ver­gli­chen. Nur bei Säug­lin­gen und Klein­kin­dern bis 18 Mona­te gibt es ande­re Kri­te­ri­en zur Bestim­mung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit, da die­se Kin­der gene­rell in allen Berei­chen des All­tags­le­bens unselbst­stän­dig sind und einen natür­li­chen Pfle­ge­be­darf aufweisen.

Die Pfle­ge­ver­si­che­rung unter­schei­det sechs Lebens­be­rei­che und prüft, wie viel Unter­stüt­zung eine Per­son dar­in jeweils benö­tigt. Auf­grund der Gesamt­be­wer­tung aller Beein­träch­ti­gun­gen erfolgt dann die Zuord­nung zu einem von fünf Pflegegraden.

Lebens­be­rei­che:

  1. Mobi­li­tät
    Wie selbst­stän­dig kann sich das Kind im Ver­gleich zu gleich­alt­ri­gen Kin­dern fort­be­we­gen, die nicht beein­träch­tigt sind? Kann es eine sta­bi­le Sitz­po­si­ti­on hal­ten? Kann es Trep­pen steigen?
  2. Kogni­ti­ve und kom­mu­ni­ka­ti­ve Fähig­kei­ten
    Fin­det sich das Kind ört­lich und zeit­lich alters­ent­spre­chend zurecht? Kann es Gesprä­che füh­ren und Bedürf­nis­se mitteilen?
  3. Ver­hal­tens­wei­sen und psy­chi­sche Pro­blem­la­gen
    Gibt es beson­de­re Ver­hal­tens­wei­sen, die die Selb­stän­dig­keit beeinträchtigen? 
  4. Selbst­ver­sor­gung
    Wie selbst­stän­dig ist das Kind bei der Kör­per­pfle­ge? Braucht es alters­un­ty­pisch noch Unter­stüt­zung beim Essen und Trinken?
  5. Bewäl­ti­gung von und selbst­stän­di­ger Umgang mit krank­heits- oder the­ra­pie­be­ding­ten Anfor­de­run­gen und Belas­tun­gen
    Wel­che Unter­stüt­zung wird benö­tigt beim Umgang mit der Krank­heit und bei Behand­lun­gen? Zum Bei­spiel Medi­ka­men­ten­ga­be, Ver­bands­wech­sel, Dia­ly­se, Beatmung oder Beglei­tung zu Therapien.
  6. Gestal­tung des All­tags­le­bens und sozia­ler Kon­tak­te
    Wie selbst­stän­dig kann Das Kind den Tages­ab­lauf bewusst gestal­ten, Inter­es­sen nach­ge­hen oder Kon­tak­te pflegen?

Für Kin­der im Alter von bis zu 18 Mona­ten wer­den zur bes­se­ren Beur­tei­lung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit nur die bei­den alters­un­ab­hän­gi­gen Berei­che (3 und 5) her­an­ge­zo­gen und pau­schal einen Pfle­ge­grad höher ein­ge­stuft, als bei der Begut­ach­tung festgestellt.

Die Begut­ach­tung zur Fest­stel­lung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit wird bei gesetz­lich Ver­si­cher­ten vom Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­kas­sen (MDK) durch­ge­führt. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf der Web­sei­te des MDK Ber­lin-Bran­den­burg. Die Richt­li­ni­nen zur Fest­stel­lung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit nach dem SGB XI sind auf der Web­sei­te des GKV Spit­zen­ver­ban­des zu fin­den (Side­bar). Unter dem Stich­wort Pfle­ge­grad­rech­ner bie­ten ver­schie­de­ne Anbie­ter im Inter­net (kos­ten­lo­se) Pfle­ge­grad­rech­ner an.