Pflegezeit

Arbeitnehmer*innen haben gemäß dem Pflegezeitgesetz (§3, PflegeZG) das Recht, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, wenn sie eine pflegebedürftige nahe angehörige Person zu Hause betreuen. 

Dies gilt für Betrie­be mit mehr als 15 Beschäf­tig­ten und umfasst eine Frei­stel­lung von maxi­mal sechs Mona­ten, ent­we­der voll­stän­dig oder teil­wei­se. Vor­aus­set­zung ist der Nach­weis der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit durch eine Beschei­ni­gung der Pfle­ge­kas­se oder des Medi­zi­ni­schen Diens­tes. Bei min­der­jäh­ri­gen pfle­ge­be­dürf­ti­gen Ver­wand­ten besteht der Anspruch auf Frei­stel­lung auch dann, wenn eine Betreu­ung außer­halb der häus­li­chen Umge­bung erfolgt. Wäh­rend der Pfle­ge­zeit besteht kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung. 
Die Pfle­ge­kas­se des zu pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen über­nimmt aller­dings die Zuschüs­se und Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung, damit kei­ne Ver­sor­gungs­lü­cke entsteht.