Dies gilt für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten und umfasst eine Freistellung von maximal sechs Monaten, entweder vollständig oder teilweise. Voraussetzung ist der Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Verwandten besteht der Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt. Während der Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen übernimmt allerdings die Zuschüsse und Beiträge zur Sozialversicherung, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Pflegezeit
Arbeitnehmer*innen haben gemäß dem Pflegezeitgesetz (§3, PflegeZG) das Recht, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, wenn sie eine pflegebedürftige nahe angehörige Person zu Hause betreuen.