Besondere Wohnformen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Wird im Alltag eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigt, bieten verschiedene Einrichtungsträger gemeinschaftliches Wohnen in Wohnheimen und Wohngruppen für Menschen mit Behinderung an.

Auf­ga­ben und Zielgruppe

In die­sen Beson­de­ren Wohn­for­men für Men­schen mit Behin­de­run­gen gibt es zu jeder Zeit Hil­fe durch das Betreu­ungs­per­so­nal. Das kann für man­che Men­schen mit hohem Unter­stüt­zungs­be­darf sehr hilf­reich sein. Ziel der Wohn­ein­rich­tun­gen ist es, einen för­der­li­chen und struk­tu­rier­ten Lebens­raum zu bie­ten. Denn auch inner­halb die­ser Ein­rich­tung besteht der gleich­be­rech­tig­te Anspruch der Bewohner*innen auf Selbst­be­stim­mung, För­de­rung, per­sön­li­che Selbst­ent­fal­tung und gesell­schaft­li­che Teil­ha­be. Bei der Suche nach einer pas­sen­den Wohn­form soll­te daher auch die Tages­pla­nung und Frei­zeit­ge­stal­tung bedacht wer­den, die in dem jewei­li­gen Wohn­set­ting umge­setzt wer­den kann. In der Regel ist der Unter­stüt­zungs­be­darf der Bewohner*innen in den Beson­de­ren Wohn­for­men so umfang­reich, dass eine unun­ter­bro­che­ne Auf­sicht und eine per­ma­nen­te Bereit­hal­tung von Hil­fe­leis­tun­gen kon­zep­tio­nell gege­ben sind. Die Hil­fe­leis­tun­gen kön­nen sich von der Anlei­tung bis hin zur umfäng­li­chen Über­nah­me in allen rele­van­ten Lebens­be­rei­chen erstrecken.

Seit dem Inkraft­tre­ten der drit­ten Reform­stu­fe des Bun­des­teil­ha­be­ge­set­zes am 1.1.2020 unter­schei­det die Ein­glie­de­rungs­hil­fe für Men­schen mit Behin­de­rung nicht mehr zwi­schen ambu­lan­ten und sta­tio­nä­ren Wohn­for­men für Erwach­se­ne Men­schen mit Behin­de­rung. Statt einer Kom­plex­leis­tung, die alle Bedar­fe wie die Bereit­stel­lung des Wohn­raums, die ganz­heit­li­che Betreu­ung und Pfle­ge, sowie die Teil­ha­be am Leben der Gemein­schaft sichert, wer­den nun Exis­tenz­si­chern­de Leis­tun­gen (Ernäh­rung, Unter­kunft, Klei­dung etc.) und För­der- und Assis­tenz­leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe von­ein­an­der getrennt behan­delt. Exis­tenz­si­chern­de Leis­tun­gen kön­nen als Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung beim Sozi­al­amt bean­tragt wer­den, sofern das eige­ne Ein­kom­men und Ver­mö­gen für den Lebens­un­ter­halt nicht aus­rei­chen. Bei den Unter­kunfts­kos­ten kön­nen im Rah­men der Grund­si­che­rung bis zu 125 Pro­zent der durch­schnitt­li­chen Warm­mie­te eines Ein­per­so­nen­haus­halts über­nom­men wer­den. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Kos­ten der Unter­kunft müs­sen beim Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe bean­tragt wer­den. Hier müs­sen auch die Leis­tun­gen zur Sozia­len Teil­ha­be, bei­spiels­wei­se Assis­tenz­leis­tun­gen bean­tragt wer­den. Bei Bewil­li­gung wer­den letz­te­re Leis­tun­gen dann direkt zwi­schen dem Trä­ger der Ein­glie­de­rungs­hil­fe und dem Ein­rich­tungs­trä­ger abgerechnet.

Nach wie vor betei­ligt sich die Pfle­ge­kas­se bei Pfle­ge­be­dürf­ti­gen der Pfle­ge­gra­de 2 bis 5 an den Kos­ten für pfle­ge­be­zo­ge­ne Leis­tun­gen mit monat­lich 266 Euro. Wenn die­se Men­schen für die Wochen­en­den oder Feri­en ihre Fami­li­en besu­chen, kann daher durch die Ange­hö­ri­gen antei­lig Pfle­ge­geld für jeden Tag der häus­li­chen Pfle­ge bean­tragt werden.

Bei der Wahl für eine der Beson­de­ren Wohn­for­men sind ins­be­son­de­re die not­wen­di­gen gesund­heits­be­zo­ge­nen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men zu berück­sich­ti­gen, da nicht alle Wohn­for­men über das ent­spre­chen­de Fach­per­so­nal und Wis­sen bezüg­lich schwe­rer gesund­heit­li­cher Beein­träch­ti­gun­gen ver­fü­gen. Meist ist es mög­lich, zunächst für zwei Wochen zur Pro­be in der gewünsch­ten Ein­rich­tung zu woh­nen, bevor der Betreu­ungs­ver­trag unter­schrie­ben wird.