"Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es"
Um sich einen ersten Überblick über die Vielfalft der Sozialleistungen zu verschaffen, eignet sich die Broschüre des Bundesverbandes für köper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“. Sie vermittelt einen ersten Überblick über die Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zustehen. Sie ist aktualisiert erhältlich in Deutsch, in Türkisch-Deutsch, Arabisch-Deutsch und Englisch-Deutsch. Zudem gibt es sie als Download in älteren Versionen in Russisch-Deutsch und in Vietnamesisch-Deutsch.
Zweites Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist u.a. darauf ausgerichtet, dass behindertenspezifische Nachteile überwunden werden. Sie umfasst Leistungen der Beratung, Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und Sicherung des Lebensunterhalts. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist auch Träger der Beruflichen Rehabilitation (Rehaträger) für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, sofern nicht ein anderer Rehaträger (z.B. die Rentenversicherung) zuständig ist.
Drittes Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung
Die Arbeitsförderung soll der Arbeitslosigkeit entgegenwirken. Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit fördern und unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken. (vgl. § 1 SGB III) Die Bundesagentur für Arbeit ist (neben weiteren Trägern) als Träger zuständig für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 113 Absatz 2 SGB III).
Fünftes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
Die Krankenversicherung hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen. (vgl. § 1 SGB V)
Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung
Die Träger der Rentenversicherung erbringen insbesondere Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Nachsorge, um den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken. (vgl. § 9 SGB VI)
Siebtes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es unter anderem nach Eintritt von Arbeitsunfällen bzw. Kita- und Schulunfällen oder Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit wiederherzustellen und die Betroffenen zu entschädigen.
Achtes Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Dazu gehört sowohl die Förderung der kindlichen Entwicklung als auch sie vor Gefahren zu schützen. Den Eltern wird Beratung und Unterstützung bei der Erziehung angeboten. Seit dem Inkraftreten des Bundesteilhabegesetzes kommt dem Jugendamt eine Doppelrolle als Träger der Jugendhilfe und als Rehabilitationsträger für Kinder mit Behinderung zu.
Neuntes Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Das SGB IX regelt, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten sozialen Teilhabe erhalten, um Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vgl. § 1 SGB IX) Im SGB IX werden drei große Themenbereiche behandelt: die Rehabilitation, die Eingliederungshilfe und das Schwerbehindertenrecht. Druch das stufenweise in Kraft treten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) seit 2017 und bis 2023 wird das SGB IX reformiert.
Elftes Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind. Dazu können auch Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen zählen.
Zwölftes Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst nicht nur Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern auch Hilfen zur Gesundheit, zur Pflege und zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Dazu zählt auch die entsprechende Beratung und Unterstützung. (vgl. § 8 SGB XII)
UN-Kinderechtskonvention
Hierbei handelt es sich um das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Es stellt ein weltweites Regelwerk zum Schutz von Kindern dar und gehört zu den internationalen Menschenrechtsverträgen.
UN-Behindertenkonvention (UN-BRK)
Damit ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Recht von Menschen mit Behinderung gemeint. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gemeinschaft (Inklusion). Die UN-BRK ist in Deutschland im Jahr 2009 in Kraft getreten.