Besondere Wohnformen für erwachsene Menschen mit Behinderung
In diesen Besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen gibt es zu jeder Zeit Hilfe durch das Betreuungspersonal. Das kann für manche Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf sehr hilfreich sein. Ziel der Wohneinrichtungen ist es, einen förderlichen und strukturierten Lebensraum zu bieten. Denn auch innerhalb dieser Einrichtung besteht der gleichberechtigte Anspruch der Bewohner*innen auf Selbstbestimmung, Förderung, persönliche Selbstentfaltung und gesellschaftliche Teilhabe. Bei der Suche nach einer passenden Wohnform sollte daher auch die Tagesplanung und Freizeitgestaltung bedacht werden, die in dem jeweiligen Wohnsetting umgesetzt werden kann. In der Regel ist der Unterstützungsbedarf der Bewohner*innen in den Besonderen Wohnformen so umfangreich, dass eine ununterbrochene Aufsicht und eine permanente Bereithaltung von Hilfeleistungen konzeptionell gegeben sind. Die Hilfeleistungen können sich von der Anleitung bis hin zur umfänglichen Übernahme in allen relevanten Lebensbereichen erstrecken.
Seit dem Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes am 1.1.2020 unterscheidet die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nicht mehr zwischen ambulanten und stationären Wohnformen für Erwachsene Menschen mit Behinderung. Statt einer Komplexleistung, die alle Bedarfe wie die Bereitstellung des Wohnraums, die ganzheitliche Betreuung und Pflege, sowie die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft sichert, werden nun Existenzsichernde Leistungen (Ernährung, Unterkunft, Kleidung etc.) und Förder- und Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe voneinander getrennt behandelt. Existenzsichernde Leistungen können als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt beantragt werden, sofern das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen. Bei den Unterkunftskosten können im Rahmen der Grundsicherung bis zu 125 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts übernommen werden. Darüberhinausgehende Kosten der Unterkunft müssen beim Träger der Eingliederungshilfe beantragt werden. Hier müssen auch die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, beispielsweise Assistenzleistungen beantragt werden. Bei Bewilligung werden letztere Leistungen dann direkt zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Einrichtungsträger abgerechnet.
Nach wie vor beteiligt sich die Pflegekasse bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 an den Kosten für pflegebezogene Leistungen mit monatlich 266 Euro. Wenn diese Menschen für die Wochenenden oder Ferien ihre Familien besuchen, kann daher durch die Angehörigen anteilig Pflegegeld für jeden Tag der häuslichen Pflege beantragt werden.
Bei der Wahl für eine der Besonderen Wohnformen sind insbesondere die notwendigen gesundheitsbezogenen Unterstützungsmaßnahmen zu berücksichtigen, da nicht alle Wohnformen über das entsprechende Fachpersonal und Wissen bezüglich schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen verfügen. Meist ist es möglich, zunächst für zwei Wochen zur Probe in der gewünschten Einrichtung zu wohnen, bevor der Betreuungsvertrag unterschrieben wird.