Ambulante Hauskrankenpflege (§ 37 SGB V)
Die häusliche Krankenpflege oder auch medizinische Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung und kann bei Bedarf unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Sie umfasst beispielsweise die Medikamentengabe, das Katheterisieren, die Wundversorgung, Infusionen und Injektionen oder den Verbandswechsel.
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht dann, wenn sich dadurch ein Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege), oder eine ambulante Versorgung des Versicherten dadurch überhaupt erst möglich wird (Sicherungspflege).
Wenn keine im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann, wird die Hauskrankenpflege auf ärztliche Verordnung hin von examinierten Pflegekräften ambulant ausgeführt. Dafür kann ein Vertrag mit einem Pflegedienst abgeschlossen werden, der die erforderlichen Maßnahmen in der eigenen Wohnung des Versicherten oder an einem sonstigen Ort, z.B. in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, umsetzt. Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Paragraph 37 SGB V können auch im Rahmen einesPersönlichen Budgets in Anspruch genommen werden.
Verordnung und Kosten der medizinischen Behandlungspflege
Die Verordnung erfolgt immer über den behandelnden Arzt, die Kosten übernimmt zu großen Teilen oder auch gänzlich die Krankenkasse des Versicherten. Da die Kostenübernahmen in der Regel befristet sind, müssen medizinisch begründete Folgeverordnungen eingereicht werden, sofern weiterhin ein Bedarf vorliegt.
Die Krankenkassen prüfen vor Übernahme der Kosten, ob die Behandlungspflege dazu dient, die Krankheit zu heilen, zu lindern, oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Für die Prüfung wird gegebenenfalls auch der Medizinische Dienst (MD) eingesetzt.
Kosten, die der Versicherte selbst tragen muss, sind gesetzlich geregelt. Erst ab dem 18. Lebensjahr ist eine Zuzahlung von 10 Prozent je Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie maximal 10 Euro pro Verordnung zu leisten. Die Zuzahlungspflicht für diese Leistung entfällt, wenn die Behandlungspflege aufgrund einer chronischen Erkrankung verordnet wird, oder auch wenn der Versicherte Leistungen der Grundsicherung erhält.
Kann die Krankenkasse keinen Dienstleister für die häusliche Krankenpflege stellen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten (§ 37 Absatz 4 SGB V).
Mit Fragen zu diesem Themenfeld können Sie sich an die Kinderbeauftragten der Berliner Pflegestützpunkte wenden. Dort erhalten sie auch weitere Kontaktdaten von Pflegediensten.
Kinderpflegedienst adiuto Pflege GmbH
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